Datenauskunftsbegehren: wie und wieso?
Ein Datenauskunftsbegehren gibt Ihnen die Möglichkeit, zu erfahren welche Daten über Sie bei einem Unternehmen oder einer Behörde bearbeitet werden. Danach können Sie eine Korrektur oder Löschung der Daten beantragen.
Was ist ein Datenauskunftsbegehren?
Mit einem Datenauskunftsbegehren können Sie bei einem Unternehmen oder einer Behörde Auskunft verlangen. Das Unternehmen oder die Behörde teilt Ihnen dann mit, ob und welche Daten über Sie vorhanden sind. Das Recht auf Auskunft ist in Art. 25 Datenschutzgesetz (DSG) verankert.
Was bringt das Auskunftsbegehren?
Ein Datenauskunftsbegehren ist der einfachste Weg um zu erfahren, wer welche Daten über Sie bearbeitet. Damit erhalten Sie einen transparenten Überblick und können überprüfen, welche Daten vorhanden sind. Falls falsche Daten über Sie vorhanden sind, können Sie eine Korrektur oder Löschung verlangen. (Art. 32 Abs. 1 DSG)
Der Datenbearbeiter muss das Begehren grundsätzlich kostenlos beantworten. Ausnahme: Falls das Beantworten ein besonders grosser Arbeitsaufwand ist oder mehr als ein jährliches Auskunftsbegehren pro Datenbearbeiter gestellt wird. Dann dürfen die Datenbearbeiter maximal 300 Franken verlangen. (Art. 19 Datenschutzverordnung (DSV))
Nach unseren Erfahrungen ist es äusserst selten, dass ein Datenbearbeiter eine Kostenbeteiligung verlangt.
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Müssen die Datenauskunftsbegehren bearbeitet werden?
Ja, grundsätzlich müssen die Datenbearbeiter die Auskunftsbegehren beantworten. In den meisten Fällen geben sie eine vollständige Auskunft. Dennoch gibt es im Datenschutzgesetz einige Gründe, aus denen die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann. Ein Grund ist das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage. Häufiger angeführt als Grund ist ein überwiegendes Interesse von Dritten oder des Datenbearbeiters. Wenn der Datenbearbeiter ein Bundesorgan ist, kann es sich zudem auf überwiegende öffentliche Interessen oder ein laufendes Untersuchungsverfahren berufen. Falls der Datenbearbeiter die Auskunft einschränkt oder ablehnt, muss er diesen Entscheid Ihnen gegenüber begründen. (Art. 26 Abs. 4 DSG)
Wie verlange ich die Auskunft?
Das variiert je nach Datenbearbeiter. Bei Facebook erhalten Sie Ihre Auskunft vollständig automatisiert und in wenigen Minuten. Bei den meisten Datenbearbeitern ist es aber nicht so einfach.
Wir empfehlen, entweder das Datenauskunftsbegehren-Tool der digitalen Gesellschaft oder unseren Musterbrief zu verwenden. Versenden können Sie das Auskunftsbegehren per Post oder via Email. Vergessen Sie dabei nicht, eine Ausweiskopie beizulegen.
Wann erhalte ich die Auskunft?
Das Begehren sollte innerhalb von 30 Tagen beantwortet werden. Diese Frist kann der Datenbearbeiter aber verlängern. Falls er die Frist verlängert, muss er eine neue Frist setzen. (Art. 18 DSV)
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