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Wann erhalte ich eine Entschädigung bei Verspätung?

Seit 2021 haben die Fahrgäste in der Schweiz Anrecht auf eine Entschädigung, wenn es grosse Verspätungen im öffentlichen Verkehr gibt. Eine Entschädigung kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.

Seit Anfang 2021 haben Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz Anrecht auf eine Entschädigung bei grosser Verspätung. Eine Entschädigung kann jedoch nur beantragt werden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:

Einzelbillette 

  • Die Verspätung muss mindestens 60 Minuten betragen, Sie erhalten dann 25 Prozent des Billettpreises rückerstattet.
  • Beträgt die Verspätung mehr als 120 Minuten, werden Ihnen 50 Prozent des Billettpreises zurückbezahlt.

Achtung: Diese Regelung gilt nur, wenn eine Entschädigung von mindestens 5 Franken fällig wird. Das heisst, bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde muss der Billettpreis mindestens 20 Franken, bei 2 Stunden mindestens 10 Franken betragen, damit es zu einer Entschädigung kommt. Mehrere Verspätungen können nicht gemeinsam eingegeben werden, um diesen Betrag zu erreichen. Die Anträge können also nicht kumuliert werden.

 


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Abonnemente

  • Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Sie mindestens 5 Franken Entschädigung oder aber den Tageswert Ihres Abos.
  • Über die gesamte Gültigkeitsdauer werden maximal 10 Prozent des Abowerts entschädigt.

Mit diesem Entschädigungsforumlar können Sie ihre Verspätung eingeben.

Mehr Informationen zu den Fahrgastrechten im öffentlichen Verkehr finden Sie hier.

Bei anderen Anliegen und Problemen mit dem öffentlichen Verkehrsmitteln helfen auch die Ombusstellen. In diesem Ratgeber-Beitrag sind die wichtigsten Ombudsstellen aufgelistet.

Gut zu wissen

  • Mehrere Verspätungen können nicht gemeinsam eingegeben werden, um den Mindestbetrag von 5 Franken zu erreichen. Die Anträge können also nicht kumuliert werden.
  • Der Entschädigungsanspruch gilt auch, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht wird, zum Beispiel durch einen Erdrutsch oder Steinschlag.
  • Die Entschädigung wird als Geldbetrag überwiesen, also nicht in Form eines Gutscheines entgolten.
  • Verspätungen im öffentlichen Seilbahn- und Schiffsverkehr fallen ebenfalls unter diese Regelung.

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