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Meine Reise wird vom Anbieter annulliert. Habe ich ein Recht auf Rückerstattung?

Wenn Sie die Reise individuell in verschiedenen Einzelverträgen gebucht haben und diese annulliert wurde, kommt das Pauschalreisegesetz nicht zur Anwendung. Dennoch besteht ein Anspruch auf Rückerstattung. So kommen Sie zu Ihrem Recht.

Wenn Sie die Reise individuell in verschiedenen Einzelverträgen gebucht haben und diese annulliert wurde, kommt das Pauschalreisegesetz nicht zur Anwendung. Dennoch besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des von ihnen bezahlten Betrages, wenn der Anbieter die Leistung nicht erbringt. Für Sie besteht keine Pflicht, Alternativangebote (wie bspw. Reisen zu einem späteren Zeitpunkt oder Gutscheine) anzunehmen. Falls Sie dies freiwillig tun möchten, empfiehlt es sich, die Vereinbarung mit dem Anbieter schriftlich festzuhalten.

 


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Können Sie z.B. mit einer Airline keine Lösung finden bzw. weigert sich diese, die Kosten zurückzuerstatten, wenden Sie sich an das Bundesamt für Zivilluftfahrt – am einfachsten per Email unter [email protected].

Annulliert der Veranstalter der Reise seine Leistung noch bevor Sie eine Zahlung getätigt haben, verfällt Ihre Zahlungspflicht und der Anbieter kann die Zahlung nicht länger einfordern. Für Fälle von Absagen/Annullierungen durch den Konsumenten: Ich könnte die Reise zwar antreten, möchte dies jedoch nicht. Was passiert mit meinen bereits geleisteten Zahlungen?

Hinweise zu allfälligen Gebühren, die Ihnen in Rechnung gestellt werden, finden Sie hier (die Aussagen sind analog anwendbar auf den Bereich der Reisen).

Achtung: Beruft sich der Anbieter auf seine AGB und verweigert die Rückzahlung, lohnt es sich dennoch, hartnäckig zu bleiben. Denn unter Umständen sind solche Klauseln unzulässig. AGB dürfen das Vertragsrisiko nicht unverhältnismässig stark auf den Kunden überwälzen.

Unterstützung bei solchen Fragen finden Sie zum Beispiel beim Beratungsservice des Konsumentenschutzes.

Beachte: Reisewarnungen von Schweizer Behörden sind in diesem Zusammenhang irrelevant – für Unterkunftsbetreiber vor Ort sind lediglich Anordnungen ihrer nationalen Behörden relevant, allenfalls eine übergeordnete Reisewarnung der WHO. Falls keine Warnungen/Sperrungen/Quarantäneanordnungen der lokalen Behörden vorliegen, können Sie sich einem Hotel gegenüber allenfalls auf die momentanen lokalen Begebenheiten (eingeschränkte oder geschlossene Infrastrukturen und/oder eingeschränkten Kultur- und Freizeitaktivitäten) berufen, durch welche der Aufenthalt in der Unterkunft keinen Sinn mehr macht. Allenfalls zeigt sich der Betreiber kulant und erlässt ihnen die Stornierungskosten. Unter Umständen könnte auch eine Reiseversicherung die Stornierungskosten übernehmen.

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