Gilt auch ein mündlicher Vertrag?
![](https://www.konsumentenschutz.ch/wp-content/uploads/2018/01/Abmachung-Vertrag-Vertrauen-Deal.jpg)
Mündlicher Vertrag: «Ich habe nichts unterschrieben, also bin ich zu nichts verpflichtet.» Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Viele Konsumentinnen und Konsumenten gehen davon aus, dass ohne Unterzeichnung kein Vertrag abgeschlossen werden kann. Das Gegenteil ist jedoch der Fall.
Alles klar? Sara Stalder erklärt, unter welchen Bedingungen ein Vertrag gültig ist.
Gemäss Art. 11 OR müssen Verträge keine besondere Form haben, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die meisten Verträge können deshalb auch mündlich abgeschlossen werden (eine Ausnahme stellt z.B. der Grundstückkaufvertrag dar, dieser muss zwingend schriftlich sein).
Folgendes Beispiel zeigt, wie leicht ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommen kann: Anna zeigt Manuel ein Smartphone und sagt, dass sie es ihm für Fr. 150.- verkaufen möchte. Manuel schaut es sich an und sagt: «Sehr gerne, ich kaufe es.» Da die Voraussetzungen gemäss Art. 1 OR allesamt erfüllt sind, kommt ein gültiger und verbindlicher Vertrag zustande. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich die beiden bei dem Gespräch im gleichen Raum aufhalten oder ob sie telefonieren.
Achtung: Weigert sich eine der Parteien später, den Vertrag einzuhalten, ist es für die andere aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit schwierig, den Vertrag zu beweisen.
Wie ist es im Internet?
Hier gilt umso mehr: Eine Unterschrift ist nicht notwendig. Ein Vertrag kann durch den Austausch von elektronischen Nachrichten verbindlich abgeschlossen werden.
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