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Ich kann wegen Einreisesperre meine Reise nicht antreten. Habe ich ein Recht auf Rückerstattung?

Wenn Sie eine individuelle Reise und die verschiedenen Dienstleistungen einzeln gebucht haben, kommt das Pauschalreisegesetz nicht zur Anwendung. Wir zeigen, wann Sie dennoch einen Anspruch auf Rückerstattung haben.

Wenn Sie eine individuelle Reise und die verschiedenen Dienstleistungen einzeln gebucht haben, kommt das Pauschalreisegesetz nicht zur Anwendung. Dennoch besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des von ihnen bezahlten Betrages, wenn die Leistung objektiv unmöglich geworden ist (bspw. aufgrund einer Einreisesperre). Für Sie besteht keine Pflicht, Alternativangebote (wie bspw. Reisen zu einem späteren Zeitpunkt oder Gutscheine) anzunehmen. Falls Sie dies freiwillig tun möchten, empfiehlt es sich, die Vereinbarung mit dem Anbieter schriftlich festzuhalten.

 


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Trifft eine der oben beschriebenen Situationen der objektiven Unmöglichkeit zu und Sie haben den ausstehenden Betrag noch nicht bezahlt, verfällt Ihre Zahlungspflicht und der Anbieter kann die Zahlung nicht länger einfordern. Für Fälle von Absagen/Annullierungen durch den Konsumenten  für individuelle Reisen siehe Ich könnte die Reise zwar antreten, möchte dies jedoch nicht. Was passiert mit meinen bereits geleisteten Zahlungen?

Achtung: Beruft sich der Anbieter auf seine AGB und verweigert die Rückzahlung, lohnt es sich dennoch, hartnäckig zu bleiben, denn: Unter Umständen sind solche Klauseln unzulässig. Unterstützung finden Sie zum Beispiel beim  Beratungsservice des Konsumentenschutzes.

Beachte: Reisewarnungen von Schweizer Behörden sind in diesem Zusammenhang irrelevant – für Unterkunftsbetreiber vor Ort sind lediglich Anordnungen ihrer nationalen Behörden relevant, allenfalls eine übergeordnete Reisewarnung der WHO. Falls keine Warnungen/Sperrungen/Quarantäneanordnungen der lokalen Behörden vorliegen, können Sie sich einem Hotel gegenüber allenfalls auf die momentanen lokalen Begebenheiten (eingeschränkte oder geschlossene Infrastrukturen und/oder eingeschränkten Kultur- und Freizeitaktivitäten) berufen, durch welche der Aufenthalt in der Unterkunft keinen Sinn mehr macht. Allenfalls zeigt sich der Betreiber kulant und erlässt ihnen die Stornierungskosten. Unter Umständen könnte auch eine Reiseversicherung die Stornierungskosten übernehmen.

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