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Online-Ratgeber

Muss ich eine Umtriebsentschädigung fürs Parkieren bezahlen?

Sie haben Ihr Auto kurz auf einem privaten Parkplatz geparkt, woraufhin Sie vom Eigentümer eine private Parkbusse erhalten haben. Ob Sie diese Umtriebsentschädigung bezahlen müssen, erfahren Sie in diesem Online-Ratgeber.

Ein Eigentümer darf zwar keine polizeilichen Parkbussen verteilen, er kann aber auf seinem Grundstück ein richterliches Verbot verhängen lassen. Dies berechtigt ihn sodann zu einer Busse mittels Strafanzeige bei der Polizei. In der Praxis verzichten jedoch viele Eigentümerinnen auf eine Strafanzeige. Im Gegenzug fordern sie von den Parksündern eine Umtriebsentschädigung für ihre Aufwände und stellen eine “private Parkbusse” aus. Die Entschädigungen werden meistens nicht von den Eigentümern, sondern von einem dafür beauftragten Privatunternehmen eingefordert (siehe Box unten). Dieses Vorgehen ist rechtens. Dabei müssen jedoch nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Unterscheidung öffentlicher oder privater Grund

Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob auf dem Parkplatz ein richterliches Verbot besteht und ob der Eigentümer überhaupt auf diesem Parkplatz dazu berechtigt war, eine Entschädigung einzufordern. Es kommt nicht selten vor, dass Eigentümer über ihr berechtigtes Gebiet hinaus handeln. Mit anderen Worten: Fehlt es an ein einer gut sichtbaren Verbotstafel oder haben Sie Ihr Auto auf dem öffentlichen Grund geparkt, ist die private Busse unzulässig. Ein Blick ins kantonale Geoportal kann Ihnen dabei helfen.

 


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Formulierung des richterlichen Verbots

Die Verbotstafel muss eine eindeutige Formulierung des Verbots, der Berechtigten (z.B. Mieter, Besucher und Kunden) und der Sanktion (max. CHF 2’000.00) aufweisen. Von einem generellen Parkverbot bis zu einem Verbot für bestimmte Fahrzeugkategorien oder eingeschränkten Parkzeiten ist alles möglich.

Oft fordern die Eigentümer zusätzliche Handlungen wie beispielsweise das Bedienen einer Parkuhr, das Hinterlegen einer Parkkarte oder das Registrieren in einer App. Strittig ist, ob die Tafel diese Zusatzbedingungen enthalten muss oder nicht. Das Bezirksgericht Baden hat einen Autofahrer freigesprochen, weil der Hinweis fehlte, dass die Parkuhr auch für die ersten 15 Gratisminuten bedient werden muss. Auch der Stadthalter von Affoltern am Albis hat das Verfahren eingestellt, weil der Hinweis fehlte, dass das Parken gebührenpflichtig sei. Das Zürcher Obergericht kam in einem ähnlich gelagerten Fall zum selben Schluss. Darüber hinaus wird diese Auffassung auch von Verkehrsrechtsexpertinnen vertreten.

Höhe der Umtriebsentschädigung

Der Eigentümer darf seine Umtriebe (z.B. Aufwand für Beweisfotos, Adressnachforschung, Buchhaltung, Porto und Kopien) in Rechnung stellen. Das Bundesgericht erachtete im Jahr 2014 eine Umtriebsentschädigung zwischen CHF 30.00 und 52.00 (BGer 6B_192/2014) als angemessen.  Das Bezirksgericht Zürich befand im Jahr 2004 die Höhe von CHF 120.00 für eine Umtriebsentschädigung als unzulässig. Da die Urteile bereits einige Zeit zurückliegen, ist es durchaus möglich, dass ein Richter auch – aufgrund der Teuerung, Inflation und des richterlichen Spielraums – eine höhere Umtriebsentschädigung als angemessen erachten würde.

Strafanzeige

Falls Sie die Entschädigung nicht bezahlen, kann der Eigentümer bei der Polizei innert drei Monaten Anzeige erstatten. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem der Eigentümerin der Parksünder bekannt ist. Hierfür hat sie ein Foto der Tafel sowie vom Auto (mit Datum, Uhrzeit und Umgebung) beizulegen. Die Staatsanwaltschaft erlässt dafür einen Strafbefehl, was jedoch keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge hat. Um die Sachlage zu prüfen, können Sie Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO verlangen.

Die Maximalbusse beträgt CHF 2’000.00. Die Ausschöpfung des Bussenrahmens ist jedoch für ausserordentliche Fälle vorbehalten. In der Regel entspricht die Busse einer üblichen Ordnungsbusse zwischen CHF 40.00 und CHF 100.00 zuzüglich Verfahrenskosten von rund CHF 200.00.

Es empfiehlt sich somit, eine private Umtriebsentschädigung bis zu CHF 60.00 zu bezahlen, ansonsten riskieren Sie weitere Kosten.

Geschäftsmodell Umtriebsentschädigungen

Eigentümerinnen von Privatgrundstücken, auf denen es ein richterliches Parkverbot gibt, können ein Unternehmen mit der Ausstellung der privaten Parkbussen beauftragen. Folgende Unternehmen sind dafür bekannt, im Auftrag von Eigentümern Umtriebsentschädigungen einzufordern:

  • A1 Abschleppservice GmbH
  • beppo AG
  • DARU-WACHE AG
  • Funkwache Zürich FWZ AG
  • National Protection Service 24 AG
  • OPS360 GMBH
  • Polis GmbH
  • parkon GmbH
  • parkplatzkontrolle.ch GmbH
  • TowShare Group GmbH
  • Unisecur GmbH

 

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