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Online-Ratgeber

Wie müssen Preise im Laden und online angegeben werden?

Anbieter von Waren und vielen Dienstleistungen müssen die Preise bekanntgeben. Diese dürfen weder falsch, missverständlich noch verwirrend sein. Dafür sorgt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Denn die Konsumentinnen und Konsumenten müssen sich ein Bild über die tatsächlichen Preise machen können, um ihre Kaufentscheidungen zu treffen.

Welcher Preis muss angegeben werden?

Die PBV verlangt beim Angebot von Waren und Dienstleistungen die Angabe des sogenannten Detailpreises. Beim diesem handelt es sich um den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizer Franken (inklusive Mehrwertsteuer, Gebühren und nicht frei wählbaren Zuschlägen). Wird der Preis im Onlinehandel zusätzlich in einer Fremdwährung angegeben, muss die Käuferin gemäss Informationsblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) die Wahl haben, in welcher Währung sie bezahlen möchte. Im Onlinehandel ist der tatsächlich zu bezahlende Preis nicht erst am Ende des Bestellvorgangs, sondern bereits beim Angebot auf der Produktedetailseite anzugeben. Bei Waren dürfen einzig die Versandkosten, bei Dienstleistungen die Kurtaxen separat ausgewiesen werden.

Die Pflicht zur Angabe des Detailpreises gilt auch für Angebote in Läden. Auf den Preisschildern, die an den Waren oder Regalen angebracht sind und müssen die tatsächlich zu bezahlenden Preis vermerkt sein.

Keine Pflicht zur Bekanntgabe von Preisen besteht in der Werbung. Werden freiwillig Preise angegeben, müssen ebenfalls die Detailpreise angegeben werden.

Preisangaben bei Waren und Dienstleistungen

Die Preise müssen klar und unmissverständlich sein sowie gut sicht- und lesbar an der Ware oder unmittelbar daneben, z.B. am Regal oder wo zweckmässig auch in Katalogen, angeschrieben sein. Dabei muss klar sein, auf welche Ware sich der Preis bezieht.

Für das Onlinegeschäft bedeutet das, dass der Preis direkt beim Angebot und nicht erst beim Bestellprozess aufgeführt werden muss.

Bei messbaren Waren (also Waren, bei denen der Preis von der Menge abhängt), muss grundsätzlich der Grundpreis (z.B. CHF/kg, CHF/100g, CHF/m) angegeben werden; Ausnahmen sind in der PBV aufgelistet. Sind messbare Waren bereits verpackt, muss zusätzlich zum Grundpreis der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden.

Die PBV gilt nicht für alle, sondern nur für die Dienstleistungen, welche in Art. 10 Abs. 1 PVB aufgezählt sind. Die Preisangabe bei Dienstleistungen erfolgt mittels Preislisten oder Preiskatalogen, die leicht zugänglich sein müssen. Daraus muss hervorgehen, welche Dienstleistung zu welchem Preis angeboten wird.

Preisangabe bei Rabatten und Preisreduktionen

Bei Rabatten und Preisreduktionen ist der Vergleich essentiell (z.B. CHF 15 statt CHF 20). Es gibt drei Möglichkeiten des Vergleichs:

  1. Selbstvergleich: Vergleich des reduzierten Preises mit dem vorher gültigen Preis
  2. Einführungspreis: Vergleich des reduzierten Preises mit dem später gültigen Preis
  3. Konkurrenzvergleich: Vergleich des eigenen Preises mit dem Preis der Konkurrenz.

Aus der Preisangabe muss hervorgehen, um welche Art des Preisvergleichs es sich handelt.

Spezialregelung für den Selbstvergleich – Änderung in Sicht

Die Ware muss unmittelbar vor der Preisreduktion zum im Selbstvergleich angegebenen Ursprungspreis angeboten worden sein. Dabei darf die Ware nur halb solange zum reduzierten Preis angeboten werden, wie die Ware zum Ursprungspreis angeboten worden ist. Die maximale Dauer für einen Selbstvergleich beträgt zwei Monate. Dies wird sich jedoch in absehbarer Zeit ändern. Das Parlament hat im letzten Jahr einen Vorstoss zur Vereinfachung des Selbstvergleichs angenommen. Der Selbstvergleich soll insbesondere bei Saisonwaren zeitlich uneingeschränkt möglich sein, wenn die Ware unmittelbar vorher mindestens während vier Wochen zum höheren Preis tatsächlich angeboten wurde.

Für die Kontrolle und Überwachung der korrekten Preisangabe sind die Kantone zuständig.

 

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