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Verträge widerrufen – welche und wie?

Grundsätzlich gibt es kein Rückgaberecht. Gewisse Verträge kann man unter klar definierten Bedingungen mit einer Frist von maximal 14 Tagen widerrufen. Wir sagen Ihnen, in welchen Fällen das zulässig ist.

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Alles klar? Sara Stalder erklärt, in welchen Fällen ein Widerrufsrecht besteht.

Ein Widerrufsrecht besteht, wenn diese Voraussetzungen kumulativ (alle zusammen) erfüllt sind:

1. Der Vertrag muss an einem dieser Orte abgeschlossen worden sein:

  • zuhause oder in anderen Wohnräumen
  • am Arbeitsplatz
  • am Telefon
  • auf offener Strasse oder öffentlichen Plätzen
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • an einer Werbeveranstaltung (Achtung: gilt nicht für Messen)

Merke: Es besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Internet oder in einem Laden abgeschlossen wurden. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind zudem Verträge, die an Messen abgeschlossen wurden.

2. Der Vertrag muss betreffen:

  • eine bewegliche Sache oder
  • eine Dienstleistung.

Gut zu wissen: für  Kreditgeschäfte (Konsumkredite, Leasing) und Partnervermittlungsverträge sieht das Gesetz ausdrücklich ein Widerrufsrecht vor.
Für Privatversicherungen schreibt Art. 2a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) seit dem 1. Januar 2022 ein 14tägiges Rücktrittsrecht für die Konsumentinnen vor. Dieses Rücktrittsrecht richtet sich nicht nach dem Obligationenrecht.


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3. Der Vertrag muss bestimmt sein für den persönlichen oder familiären Gebrauch.

Ausgeschlossen sind damit beispielsweise Verträge, die zu Geschäftszwecken abgeschlossen werden.

4. Der Betrag muss Fr. 100.- übersteigen.

Bei Dauerschuldverhältnissen (wie z.B. einem Telefonabonnement) muss während der Mindest-Vertragsdauer oder im Zeitraum bis zum ersten ordentlichen Kündigungstermin ein Betrag von über 100 Franken geschuldet sein.

5. Die 14-tägige Frist muss noch laufen.

Die Frist gilt auch als eingehalten, wenn der Widerruf am letzten Tag mitgeteilt oder der Post übergeben wird (Art. 40e Abs. 4 OR).

6. Der Kunde darf die Vertragsverhandlung nicht ausdrücklich gewünscht haben.

Gut zu wissen: Die Anbieterin muss ihren Kunden schriftlich auf das Widerrufsrecht aufmerksam machen (Art. 40d OR). Die Frist beginnt für den Kunden deshalb erst, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und der Kunde über das Widerrufsrecht informiert wurde (Art. 40e Abs. 2 OR). Den nötigen Beweis dazu kann die Anbieterin nur erbringen, wenn das Vertragsformular einen entsprechenden Hinweis enthält und dem Kunden eine Kopie ausgehändigt wurde.

Obwohl das Gesetz keine besondere Form vorsieht, empfiehlt sich aus Beweisgründen, den Widerruf mittels eingeschriebenem Brief zu schicken.

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