Fragen zu Konsum oder Recht? Hier finden Sie über 400 Antworten
Online-Ratgeber

Wann ist ein Vertrag anfechtbar?

Besteht bei Vertragsabschluss ein sogenannter Willensmangel oder liegt eine Übervorteilung vor, ist der Vertrag für die betroffene Person unverbindlich. Wichtig jedoch: Der Vertrag ist nur ein Jahr lang anfechtbar. Wird er nicht angefochten, gilt der Vertrag als genehmigt.

Das automatische Laden von YouTube-Videos ist standardmässig deaktiviert, weil dabei Daten in die USA übertragen werden, wo kein angemessenes Datenschutzniveau existiert. Indem Sie hier klicken, stimmen Sie der Datenübertragung in die USA zu und Ihnen wird das YouTube-Video angezeigt.

Erfahre mehr in der Datenschutzerklärung von YouTube.


Mit dem Entfernen des Häkchens widerrufen Sie Ihre Einwilligung zum automatischen Laden der gewählten Inhalte.











































Willensmängel, die einen Vertrag anfechtbar machen:

  • Der wesentliche Irrtum (Art. 23 f. OR). Wesentlich ist ein Irrtum, wenn die betroffene Person beim Vertragsabschluss irrtümlicherweise von einer anderen Tatsache ausgegangen ist und sie den Vertrag andernfalls nicht abgeschlossen hätte.
    • Beispiel: Jemand kauf ein gefälschtes Gemälde in der irrigen Vorstellung, dass es sich um ein Originalbild der Künstlerin handelt.
  • Die absichtliche Täuschung (Art. 28 OR)
    • Beispiel: Der Verkäufer verkauft einer Käuferin wissentlich einen Unfallwagen als unfallfrei.
  • Die Furchterregung (Art. 29 f. OR)
    • Beispiel: Wegen der Androhung einer Betreibung verpflichtet sich eine Person dazu, eine Darlehenssumme

 

Auch Übervorteilung macht einen Vertrag anfechtbar

Eine Übervorteilung (Art. 21 OR) liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältniss besteht und die Notlage, Unerfahrenheit oder der Leichtsinn der Benachteiligten ausgenutzt wurde.

    • Beispiel: Jemand nutzt die finanzielle Notlage eines anderen aus, indem er diesem ein wertvolles Gemälde zu einem Spottpreis abkauft.

 

Fristgerechte Anfechtung durch Mitteilung an den Vertragspartner

Ist ein Vertrag aus einem der genannten Gründe anfechtbar, ist er unverbindlich. Wer den Vertrag nicht halten will, muss dies dem Vertragspartner mitteilen. Diese Mitteilung muss innert eines Jahres, nachdem z.B. die Täuschung oder der Irrtum entdeckt bzw. die Furcht beseitigt worden ist, erfolgen. Ansonsten gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 OR).

 

Achtung: Sobald kaufrechtliche Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden, gilt der Vertrag ebenfalls als genehmigt und kann nicht mehr aufgrund eines Willensmangels angefochten werden.

 


Schreibservice Konsumentenschutz

Wir verfassen Ihre Briefe und Reklamationen für Sie,
juristisch korrekt und für wenig Geld!
Infos und Bestellung


 

Tipp: Wenden Sie sich an eine Rechtsexpertin, wenn Sie der Meinung sind, einem Willensmangel unterlegen zu sein. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie zu Unrecht einen verbindlichen Vertrag nicht halten.

Wir empfehlen

Benötigen Sie weitere Informationen? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin: