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Wann muss ein Mangel gerügt werden?
![](https://www.konsumentenschutz.ch/wp-content/uploads/2013/10/13_10_Kaputter_Schuh.jpg)
Wenn man einen Mangel entdeckt, ist rasches Handeln gefragt. Wir erklären Ihnen, wie Sie vorgehen können.
- Prüfen Sie die Ware – sowohl solche, die Sie stationär im Laden gekauft haben, wie auch solche, die per Post bei Ihnen eintrifft – sobald als möglich. Nehmen Sie sie insbesondere in Betrieb, um zu prüfen, ob sie ordnungsgemäss funktioniert.
- Sofortige Mängelrüge: Falls Sie einen Mangel entdecken, müssen Sie diesen umgehend dem Verkäufer mitteilen.
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Infos und Bestellung
- Mängel bzw. Schäden, die erst später auftreten und bei einer angemessenen Prüfung nicht entdeckt werden konnten (versteckte Mängel), muss der Käufer ebenfalls sofort nach der Entdeckung des Fehlers rügen.
- Wenn Sie die Prüfung oder die sofortige Meldung des Mangels unterlassen, gilt die Ware als genehmigt und Sie können gegenüber dem Verkäufer keine Ansprüche mehr geltend machen. Sie sind dann auf seine Kulanz angewiesen.
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