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Was bedeutet Lichtbildschutz?

Seit dem 1. April 2020 sind Fotografien in der Schweiz strenger geschützt. Das bedeutet, dass (fast) jede fotografische Abbildung urheberrechtlich geschützt ist. Wir zeigen Ihnen nachfolgend auf, was das genau bedeutet und worauf Sie im Alltag – insbesondere bei der Nutzung von Bildern auf Social Media – achten sollten.

Bemerkung: Mit dem Begriff Bild ist nachfolgend jede Abbildung gemeint, die fotografisch hergestellt worden ist (mit Fotoapparat/-kamera oder Handykamera).

Was bedeutet Lichtbildschutz?

Lichtbildschutz bedeutet, dass jedes Bild urheberrechtlich geschützt ist, unabhängig davon, ob es einen individuellen Charakter aufweist oder nicht. Ein verwackelter Schnappschuss auf dem Handy steht auf demselben Niveau wie eine aufwändig produzierte Fotografie eines Alpenpanoramas. Das bedeutet auf der einen Seite, dass jedes beliebige Bild jedes Urhebers geschützt ist. Auf der anderen Seite, dass es nicht mehr zulässig ist, ein Bild zu verwenden, ohne dass dafür eine Erlaubnis vorliegt. Auch Bilder, die nicht willentlich von einem Menschen gemacht worden sind (z.B. die Bilder einer installierten Fotofalle) unterstehen dem urheberrechtlichen Schutz.

Im Unterschied zu manchen europäischen Ländern gilt in der Schweiz jedoch kein Lichtbildschutz im eigentlichen Sinne. Sondern man spricht von einem erweiterten Werksbegriff. Der Einfachheit halber wird nachfolgend trotzdem der Begriff Lichtbildschutz verwendet.

Die Geltung des erweiterten Werksbegriffs bedeutet, dass Bilder menschgemacht sein müssen. Es muss ein Minimum an geistiger oder handwerklicher Schöpfungskraft vorhanden sein. Vollständig automatisiert hergestellte Bilder fallen somit nicht in den urheberrechtlichen Schutzrahmen.

 

Kann ich jetzt keine fremden Bilder mehr im öffentlichen Rahmen nutzen?

Doch!  Voraussetzung für die Nutzung im nicht-privaten Rahmen ist aber neu, dass sämtliche Arten von Bildern (auch solche ohne individuellen Charakter) nur noch mit Zustimmung/Erlaubnis des Urhebers genutzt werden dürfen. Es kann beispielsweise eine individuelle Zustimmung eingeholt werden oder die Nutzungserlaubnis ergibt sich aus einer Lizenz.

 

Welche Bilder sind geschützt?

Geschützt sind alle Bilder, die dreidimensionale, physisch vorhandene Objekte/Wesen/Landschaften abbilden und von einem Menschen hergestellt worden sind. Deshalb gilt der Lichtbildschutz z.B. nicht für Bilder von Radarfallen oder Tier-Fotofallen, weil sie automatisiert hergestellt worden sind. Ein Minimum an geistiger Schöpfungskraft muss somit gegeben sein. Ebenfalls nicht geschützt sind Fotokopien oder das Abfotografieren von Bildern, weil kein dreidimensionales, sondern ein zweidimensionales Objekt als Vorlage gedient hat.

Wiederum geschützt sind hingegen Bilder, die in fotografieähnlichem Verfahren hergestellt worden sind. Darunter fallen beispielsweise Infrarot- und Röntgenbilder, Makro- und Mikrokopien, Negativfilm-Abzüge und einzelne Bilder aus Filmen.

Ob durch künstliche Intelligenzen erstellte Bilder (z.B. Non Fungible Tokens (NFT)) ebenfalls geschützt sind, ist juristisch noch umstritten. Falls überhaupt, wird ein solches Bild nur in seltenen Fällen urheberrechtlich geschützt sein.

Kann ich Bilder im privaten Rahmen frei nutzen?

Ja, für den rein privaten Gebrauch dürfen urheberrechtlich geschützte Bilder frei genutzt werden, auch mit dem neuen Lichtbildschutz.

 

Meine Cousine hat mir ein Bild unseres Familientreffens geschickt. Darf ich dieses ohne ihre Zustimmung auf meinem Social Media-Account posten?

Nein. Social Media Plattformen sprengen den Rahmen des rein privaten Gebrauchs, auch wenn nur sehr wenige Personen («Freunde» / «Follower») mit einem Account verbunden sind.

Zu beachten ist zudem: Wenn auf einem Bild Personen zu erkennen sind, haben all diese Personen ein Recht am eigenen Bild. Auch wenn die Alltagsgewohnheiten sich stark gewandelt haben, so müssen trotz allem diese Personen grundsätzlich ihre Zustimmung geben, bevor ein Bild veröffentlicht wird.

 

Ich habe ein Fahrrad gewonnen und will es auf einer Auktionsplattform verkaufen. Darf ich dafür ein Bild von der Hersteller-Internetseite benutzen?

Nein – jedenfalls nicht, wenn sie dafür nicht explizit die Erlaubnis eingeholt haben. Oder allenfalls findet sich auf der Internetseite ein Archiv mit Bildern zur freien Verwendung.

Der Lichtbildschutz gilt unabhängig vom Kontext, in welchem das Bild steht. Ein Jahrgangsklassenfoto steht unter dem selben Lichtbildschutz wie ein Produktefoto, mit dem ein Produkt beworben wird.

 

Was bedeutet der Lichtbildschutz in Bezug auf Social Media?

Bei der Verwendung eines fremden Bildes in einem eigenen Beitrag/Post liegt eine urheberrechtlich relevante Handlung vor (Vervielfältigung, Zugänglichmachen). Ohne Erlaubnis des Urhebers des Bildes ist eine solche Verwendung nicht erlaubt – auch nicht von Bildern, die keinen individuellen Charakter aufweisen.

Weiterhin kein Problem ist das Teilen/Verlinken von Bildinhalten. Denn das Teilen/Verlinken und somit das Weiterverbreiten von Informationen ist ja gerade einer der Kerngehalte von Social Media Plattformen.

 

Wie stelle ich sicher, dass ich den Lichtbildschutz nicht verletze?

Neben der individuell eingeholten Erlaubnis beim Urheber stehen vor allem Bilddatenbanken im Vordergrund, von welchen Bilder frei heruntergeladen werden können. Einige Datenbanken bieten sowohl kostenfreie, wie auch kostenpflichtige Nutzungsmöglichkeiten an. Empfehlenswerte Bildarchive sind z.B. Pexels, Death to the Stock Photo oder Kaboom Pics.

Kostenpflichtige Bilddatenbanken, bei denen für die Bildverwendung eine Lizenz gekauft werden kann, sind z.B. pixx.io oder Getty Images.

Vorsicht: Wenn man Bilder auf Social Media Plattformen veröffentlichen will, ist darauf zu achten, dass die Lizenz nicht gerade die Social Media-Verwendung verbietet.

Das Kopieren von Beiträgen stellt eine urheberrechtlich relevante Handlung dar, was die Einwilligung des Urhebers notwendig macht.

Das Setzen eines Hashtags stellt keine Einwilligung dar. Auch eine blosse Quellenangabe oder die Nennung des Urhebers genügen nicht.

Tipp: Am besten immer auf Originalbeiträge verlinken – sei es im Rahmen von Social Media, auf einem Blog oder einer eigenen Internetseite.

 

Darf ich ein Bild/Meme, das ich z.B. auf Whatsapp erhalte, weiterschicken?

Das dürfte aus urheberrechtlicher Sicht kein Problem sein, denn die Absicht der Urheber derartiger «Werke» ist es ja gerade, dass sie möglichst breitflächig verbreitet werden.

 

Ich habe ein Abmahnschreiben erhalten: Was muss ich tun?

Abmahnschreiben sind insbesondere aus Deutschland und Österreich bekannt, wo ebenfalls der Lichtbildschutz gilt. In der Schweiz ist bis jetzt u.a. ein Abmahner namens PicRights in Erscheinung getreten. Mit einem Abmahnschreiben wird ein Nutzer aufgefordert, ein Bild nicht mehr zu nutzen. Dazu soll meistens eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Meistens enthalten solche Erklärungen zusätzlich eine Vereinbarung über eine hohe Konventionalstrafe: Für den Fall einer nochmaligen Bildnutzung verpflichtet sich der Nutzer, an den Rechteinhaber einen hohen Betrag zu bezahlen (nicht selten z.B. 6’000 Euro). Zusätzlich enthalten die Schreiben meistens eine Aufforderung zu einer sofortigen Schadenersatzzahlung von meistens zwischen 1’000 und 2’000 Euro.

Falls Sie mit der Nutzung eines Bildes möglicherweise den Lichtbildschutz verletzt haben, dann sollten Sie ein derartiges Schreiben nicht einfach ignorieren, denn die Betreibungsmaschinerie könnte rasch zu laufen beginnen. Und falls die unhaltbaren Forderungen an ein Inkassobüro übergeben werden, dann schnellen die Forderungen zusätzlich in die Höhe.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass Sie seit dem 1. Januar 2019 Einträge im Betreibungsregister 3 Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehls unsichtbar machen können.

Bei Erhalt eines Abmahnschreibens empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  • Nehmen Sie mit dem Absender des Schreibens Kontakt auf (am besten mit eingeschriebenem Brief) und teilen Sie ihm mit, dass Sie zukünftig auf die Verwendung des Bildes verzichten. Eine Unterlassungserklärung unterschreiben Sie nicht, weil dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht. Zudem bitten Sie um eine plausible Herleitung des Betrags, der Ihnen als Schaden in Rechnung gestellt wird. Denn nach Obligationenrecht ist derjenige, der einen Schaden geltend macht, verpflichtet, diesen zu beweisen. Falls Ihnen ein Betrag unter einem anderen Titel wie z.B. «Strafgebühr», «Abmahngebühr» oder dergleichen in Rechnung gestellt wird, dann sind Sie keinesfalls verpflichtet, diese zu bezahlen, denn für eine derartige Forderung besteht keine gesetzliche Grundlage. Zusätzlich können Sie in dem Schreiben erwähnen, dass Sie auch ein Betreibungsverfahren nicht fürchten, denn in einem derartigen Verfahren müsste dieser Schadensbetrag ebenfalls nachgewiesen werden.
  • Eine Unterlassungserklärung oder sonstige Papiere, die Ihnen zusammen mit dem Schreiben zugestellt werden, sollten Sie in keinem Fall unterschreiben.
  • Wenn Ihnen nicht (mehr) wohl ist, dann lohnt sich vielleicht das Beiziehen einer juristischen Beratung. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben: Nutzen Sie sie jetzt!

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Zuwiderhandlungen?

Bei Verletzung des Lichtbildschutzes kann es zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe kommen, falls der Rechteinhaber Strafantrag stellt.

 

Auf meiner Internetseite finden sich Bilder, für deren Nutzung ich keine Erlaubnis eingeholt habe. Habe ich nun ein Problem?

Bereits verwendete Bilder können trotz neuem Lichtbildschutz weitergenutzt werden, ohne dass nachträglich eine Erlaubnis eingeholt werden muss.

Umgekehrt gilt der Lichtbildschutz auch für Bilder, die vor dem 1. April 2020 entstanden sind – falls die Bilder nicht bereits öffentlich genutzt worden sind.

Zu beachten: Wenn Sie Bilder mit individuellem Charakter nutzen wollen, dann brauchen Sie auf jeden Fall die Einwilligung des Rechteinhabers – vor und nach dem 1. April 2020.

 

Was ist, wenn ich den Urheber nicht ausfindig machen kann?

Wenden Sie sich an die Verwertungsgesellschaft ProLitteris. Dort können Sie einen Pauschalbetrag bezahlen und sind damit gegen allfällige spätere Entschädigungsforderungen des Rechteinhabers abgesichert.

 

Gilt dieser Lichtbildschutz auch für alte Bilder?

Der Lichtbildschutz gilt während 50 Jahren seit Entstehung des Bildes.

Weitere Informationen zum Lichtbildschutz finden Sie auch auf der Internetseite des Instituts für geistiges Eigentum.

 

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