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Was ist die gesetzliche Garantie?
Garantie ist der umgangssprachliche Ausdruck für das im Obligationenrecht (OR) geregelte Gewährleistungsrecht: Der Verkäufer hat die Gewährleistungspflicht, der Käufer das Gewährleistungsrecht. Die Regelung gemäss OR kann vertraglich abgeändert werden, zugunsten des Käufers oder zugunsten des Verkäufers.
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Regeln:
- Es muss ein Mangel vorliegen – die gekaufte Sache wird mit einem Mangel geliefert oder geht bei ordnungsgemässem Gebrauch kaputt.
- Der Mangel muss sofort gemeldet werden.
- Das Recht, den Mangel geltend zu machen, darf noch nicht verjährt sein (Informationen zur Garantiefrist).
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Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Käufer:
- Vom Vertrag zurücktreten (also das Geld im Austausch gegen die Sache zurückverlangen). Das Gesetz spricht dabei von «Wandelung». Bei Mängeln, die das Gerät nicht gerade unbrauchbar machen, ist ein Vertragsrücktritt unter Umständen nicht möglich.
- Eine Kaufpreisreduktion verlangen (= Minderung).
- Ein gleichwertiges Ersatzprodukt verlangen, wenn es sich bei der Kaufsache nicht um einen individuell bestimmten Gegenstand handelt (Art. 206 ff. OR).
Achtung: andere Regeln sind möglich
Die gesetzliche Regelung ist nicht zwingend und kann durch vertragliche Vereinbarung (meist gut versteckt in den AGB) geändert und ersetzt werden. Beispiele:
- Reparatur: Im Kaufvertrag kann vereinbart werden, dass der Käufer anstelle der gesetzlichen Rechte lediglich einen Anspruch auf Reparatur hat. Gemäss Rechtsprechung kann der Käufer aber nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen ein Ersatzgerät verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht kann dem Käufer auch dann nicht genommen werden, wenn im Kaufvertrag etwas anderes steht.
- Ausschluss von Leistungen: Leistungen können vertraglich ausgeschlossen werden. So werden beispielsweise bestimmte Teile nicht ersetzt oder die Transportkosten für die Reparatur nicht bezahlt.
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