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Was gilt, wenn der Aussteller des Gutscheins nicht mehr existiert?
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Es kann sein, dass Sie einen gültigen Gutschein besitzen, der Anbieter aber gar nicht mehr existiert oder zumindest nicht mehr in der Form, wie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Wie sieht die Rechtslage aus?
Es gilt grundsätzlich zwei Situationen zu unterscheiden:
- Übernahme des Geschäfts durch eine neue Betreiberin: Wurde das Geschäft, in welchem der Gutschein ursprünglich ausgestellt worden ist, von einer neuen Betreiberin übernommen, dann behält der Gutschein seine Gültigkeit. Hier ist davon auszugehen, dass der neue Inhaber das Geschäft mit sämtlichen bestehenden Forderungen und Schulden übernommen hat. Gutscheine zählen zu den übernommenen Schulden. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Geschäft neu einen anderen Namen trägt und vielleicht sogar ein anderes, grösseres oder kleineres Sortiment an Waren oder Dienstleistungen anbietet.
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- Konkurs/Auflösung des ursprünglichen Geschäfts: Ist das Geschäft, in welchem der Gutschein ausgestellt worden ist, etwa im Zuge einer Konkursliquidation oder in Folge fehlender Unternehmensnachfolge aufgelöst worden, dann besteht gegenüber einem allfälligem neuen Betreiber kein Anspruch auf Einlösung des Gutscheins. Dies gilt auch für den Fall, dass der neue Anbieter dieselbe Art von Waren oder Dienstleistungen anbietet – zum Beispiel ein neuer Coiffeursalon am Standort des ursprünglichen Salons.
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