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Kursvertrag – Inhalt und Stolpersteine

Es gibt ein grosses Angebot an Kursen, mit denen sich Erwachsene auf verschiedenen Gebieten weiterbilden oder bestimmte Fähigkeiten erlangen können. Das Gesetz regelt den Kursvertrag jedoch nicht explizit. Er enthält Elemente des Auftrags (Unterricht), des Mietvertrags (Räume oder Kursunterlagen werden zur Verfügung gestellt) oder des Kaufvertrags (Kursunterlagen müssen gekauft werden).

In der Regel verpflichtet sich der Kursanbieter, der Kundin bestimmte Fähigkeiten zu vermitteln. Ein Lernerfolg ist dabei nicht geschuldet, der Kursleiter muss lediglich sorgfältig arbeiten (Art. 398 OR). Hauptpflicht des Anbieters ist es, der Kundin in geeigneter Weise die entsprechenden Fähigkeiten zu den vereinbarten Bedingungen zu vermitteln. Im Gegenzug schuldet die Kundin dem Anbieter ein Entgelt.

Oft kommt es im Verlauf oder bereits zu Beginn zu Problemen und Unstimmigkeiten:

Der Kurs entsprich nicht der Vereinbarung oder dem, was man normalerweise erwarten darf

Wenn dies der Fall ist, sollten Sie als erstes der Kursleitung Ihre Bedenken bzw. Ihre Wahrnehmung mitteilen. Dank dem Gespräch lässt sich allenfalls bereits eine Lösung finden. Ergeben sich keinerlei Änderungen, können Sie bereits jetzt aus dem Kurs aussteigen. Möchten Sie den Kurs eigentlich gerne fortführen, setzen Sie der Anbieterin eine Frist, bis zu welcher Sie eine Änderung des Kursinhaltes erwarten. Ändert sich danach immer noch nichts, können Sie den Kurs frühzeitig beenden und die teilweise (pro rata) Rückerstattung der bezahlten Kurskosten verlangen. Zudem müssen Sie nicht damit rechnen, der Anbieterin eine allfällige Entschädigung wegen Kündigung zur Unzeit zu schulden.

Eine weitere Teilnahme ist nicht mehr möglich

Es kann aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass eine weitere Teilnahme am Kurs nicht mehr möglich ist. In den nachfolgenden beiden Fällen haben Sie Anspruch auf eine pro rata-Rückerstattung – ohne Pflicht zu Schadenersatzzahlungen wegen Unzeit.

 


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Unfall / Krankheit

Nach Kursbeginn haben Sie einen Unfall oder Sie werden krank und können nicht weiter am Kurs teilnehmen.

Ist Ihnen ein Kursbesuch aus gesundheitlicher Sicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich, so behalten Sie Ihren Rückerstattungsanspruch trotzdem. Der Anbieter kann seine Rückerstattungspflicht nicht damit verneinen, dass Ihnen eine Teilnahme am Kurs grundsätzlich wieder möglich sei.

Veränderte Kurszeiten

Oft wählt man einen Kurs nach den Kurszeiten aus – wer tagsüber arbeitet, bucht einen Kurs, der in den Feierabendstunden stattfindet. Ändert der Anbieter plötzlich die Kurszeiten und es ist Ihnen deswegen nicht möglich, weiter am Kurs teilzunehmen, so besteht das beschriebene Rückerstattungsrecht.

Veränderte Arbeitszeiten oder Verlegung des Wohnsitzes

Anders sieht es aus, wenn auf Seiten des Anbieters alles gleich bleibt, es aber bei Ihnen Veränderungen gibt, die eine weitere Kursteilnahme erschweren oder gar verunmöglichen. Etwa wenn sich Ihre Arbeitszeiten verändern und Sie zur Kurszeit neu arbeiten müssen. Oder Sie verlegen Ihren Wohnsitz und haben neu einen (viel) längeren Anfahrtsweg zur Kurslokalität. Für solche Fälle sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB der Anbieter in der Regel vor, dass keinerlei Rückerstattungsanspruch besteht – ein Zivilrichter würde allenfalls zum selben Ergebnis kommen.

Kursabbruch ohne spezielle Gründe

Was, wenn man nach einigen Lektionen nicht mehr teilnehmen will? Auch das ist natürlich möglich, Sie können nicht zur Kursteilnahme gezwungen werden.  Der Anbieter dürfte aber für derartige Fälle wohl schon in den AGB vorsehen, dass kein Recht auf Kostenrückerstattung besteht. Auch für eine derartige “Strafklausel” hat ein Richter allenfalls Verständnis für die Haltung des Anbieters – und vielleicht sogar für seine Forderungen für bereits getätigte Aufwände, die er im Hinblick auf Ihre vollständige Kursteilnahme getätigt hat – selbst wenn es sich nicht um eine eigentliche Kündigung zur Unzeit handelt.

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