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Welche Aufgaben hat eine Vertretungsperson beim Vorsorgeauftrag?

Wir erklären Ihnen, welche Aufgabenbereiche ein Vorsorge-Beauftragter übernehmen kann und wie Sie einen Vorsorgeauftrag verfassen können.

Das ZGB umschreibt in Art. 360 Abs. 1 die drei Aufgabenbereiche, welche von einem Vorsorge-Beauftragten übernommen werden können. Diese sind: die Vertretung im Rechtsverkehr, die Vermögenssorge sowie die Personensorge.

Da hier die Ansicht vertreten wird, dass die Personensorge Teil einer Patientenverfügung bilden und nicht in einem Vorsorgeauftrag geregelt werden sollte, wird auf die Ausführungen zur Patientenverfügung verwiesen. Deshalb wird nachfolgend nur die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr erläutert:

  • Vermögenssorge: Diese beinhaltet die Verwaltung des Einkommens und Vermögens sowie allgemein die Wahrung der finanziellen Interessen der vertretenen urteilsunfähigen Person. Dabei macht es einen Unterschied, ob die beauftragte Person nur verwalterisch tätig wird (also das Vermögen in seinem Bestand erhalten soll) oder darüberhinausgehend die finanziellen Interessen der vertretenen Person wahren soll (also z.B. auch Wertpapiere in einem günstigen Zeitpunkt kaufen oder verkaufen). Der Umfang der Vertretungsbefugnis (bspw. welche Vermögenswerte bei Bedarf veräussert werden dürfen etc.) kann im Vorsorgeauftrag genauer definiert und hinsichtlich einzelner Vermögenswerte auch erweitert oder eingeschränkt  werden.
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Darunter fällt z.B. die Befugnis des Vorsorge-Beauftragten, im Namen der vertretenen Person Verträge abzuschliessen und/oder zu kündigen, aber auch allgemein Rechtshandlungen im Rahmen der Vermögenssorge (und allenfalls auch Personensorge) vorzunehmen. Auch die Erlaubnis, an die vertretene Person adressierte Sendungen zu öffnen, kann und sollte hier festgehalten werden. Wiederum gilt, dass der Umfang der Vertretungsbefugnis hier individuell bestimmt werden kann und soll.

Im Allgemeinen gilt auch nach Gesetz, dass der Auftraggeber und Verfasser des Vorsorgeauftrages die an die Beauftragten gerichteten Aufgaben selber definieren und umschreiben muss. So gibt das ZGB nur einen Rahmen vor, äussert sich aber nicht zur genauen Ausgestaltung der Aufgaben. Das ermöglicht Ihnen als Verfasser des Vorsorgeauftrags zwar grosse Gestaltungsmöglichkeiten, bedarf aber umso mehr einer klaren Umschreibung, damit Ihr Wille unmissverständlich aus dem Auftrag hervorgeht und für die Beauftragten ersichtlich ist.

Da die beauftragte Person im Rahmen der erteilten Aufgaben freie Entscheidungsbefugnis hat, sollte man nur Personen beauftragen, die geeignet sind, den Auftrag auszuführen, die man kennt und welchen man vertraut.

Nicht an den oder die Vorsorge-Beauftragte delegieren kann man absolut höchstpersönliche Rechte, wie z.B. das Verfassen eines Testaments.

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