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Welche elektrisch angetriebenen Trendfahrzeuge sind erlaubt?

Sogenannte elektrische Trendfahrzeuge (z.B. Segways, E-Scooter, Hoverboards und Monowheels) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Auch auf Schweizer Strassen und Trottoirs sind die elektrischen Gefährte vermehrt anzutreffen. Was viele Besitzer jedoch nicht wissen: Einige dieser Fahrzeuge sind auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen – es drohen Bussen oder sogar Strafanzeigen.

Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Trendfahrzeuge wie genutzt werden dürfen und was man bei einem Kauf beachten sollte. E-Bikes werden in diesem Beitrag nicht thematisiert.

E-Trottinette (auch E-Scooter)

Wenn elektronisch angetriebene Trottinetts den technischen Vorgaben entsprechen, gelten sie als sogenannte Leicht-Motorfahrräder. Die technischen Anforderungen sind die folgenden:

  • Elektrischer Antrieb
  • Motorenleistung von höchstens 0.5 Kilowatt
  • Maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, mit Tretunterstützung max. 25 km/h
  • Funktionstüchtiges Vorder- und Rücklicht, Glocke und Bremsen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das E-Trottinett auf öffentlichen Strassen zugelassen. Eine Typengenehmigung und ein Kontrollschild ist dann ebenfalls nicht erforderlich. Die Benützung ist jedoch erst ab 14 Jahren erlaubt, zwischen 14 und 16 Jahren ist ein Führerausweis der Kategorie M (Mofa) erforderlich. Das Tragen eines Helms ist nicht obligatorisch, wird aber empfohlen.

Bezüglich Strassenbenützung sind E-Trottinette den Fahrrädern gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Fahrradwege und Streifen benutzt werden müssen, falls vorhanden. Für Fussgänger vorgesehene Verkehrsflächen dürfen nur im Schritttempo befahren werden, wenn eine Zusatztafel «Radfahrer» angebracht ist. Das Befahren von Trottoirs ist ansonsten nicht erlaubt.

Elektro-Stehroller («Segway»)

Elektro-Stehroller sind elektronisch angetriebene, einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge. Sie werden häufig als «Segways» bezeichnet, dabei handelt es sich aber um einen Markennamen. Ausserdem gelten auch Hoverboards, Monowheels und Smartwheels als E-Stehroller. Die Elektro-Stehroller müssen folgende Vorgaben erfüllen:

  • Motorenleistung von höchstens 2 Kilowatt, wobei der Grossteil der Leistung für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird
  • Maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, mit Trettunterstützung max. 25 km/h
  • Achtung: Elektro-Stehroller benötigen eine Typengenehmigung und ein Mofa-Kontrollschild.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Elektro-Stehroller auf öffentlichen Strassen benutzt werden. Die Benützung ist ebenfalls erst ab 14 Jahren erlaubt, zwischen 14 und 16 Jahren ist ein Führerausweis der Kategorie M (Mofa) erforderlich. Ein Helm ist nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen.

Bezüglich Strassenbenützung sind E-Stehroller den Fahrrädern gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Fahrradwege und Streifen benutzt werden müssen, falls vorhanden. Für Fussgänger vorgesehene Verkehrsflächen dürfen nur im Schritttempo befahren werden, wenn eine Zusatztafel «Radfahrer» angebracht ist. Das Befahren von Trottoirs ist ansonsten nicht erlaubt.

Wie bereits erwähnt ist für E-Stehroller eine Typengenehmigung notwendig. Da die besonders bei Kindern und Jugendlichen beliebten Monowheels und Smartwheels über keine solche Verfügen, sind sie auf öffentlichen Strassen verboten, das heisst weder auf Strassen, Radstreifen, Radwegen oder Trottoirs erlaubt. Deshalb dürfen sie nur auf privatem Grund benutzt werden, der nicht für eine unbestimmte Anzahl von Personen zugänglich ist (somit wäre die Benützung auf dem Parkpaltz eines Einkaufszentrums ebenfalls nicht gestattet).

E-Skateboards

Elektronisch angetriebene Skateboards können aufgrund der aktuellen Rechtslage weder als fahrzeugähnliche Geräte noch als Leichtmotorfahrräder bezeichnet werden. Sie verfügen weder über die nötigen technischen Voraussetzungen noch über eine Typengenehmigung. Deshalb ist ihre Benützung auf öffentlichem Grund verboten. Sie sollten deshalb, genau so wie die oben beschriebenen Monowheels, nur auf abgesperrtem privatem Grund benutzt werden.

Weitere Fahrzeuge

Natürlich gibt es weitere, in diesem Artikel nicht erwähnte «Fun-Fahrzeuge», wie z.B. den Crazy Cart. In den meisten Fällen verfügen diese Fahrzeuge nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen und/oder über die nötige Typengenehmigung. Besprechen Sie allfällige Bedenken vor einem Kauf deshalb mit dem Verkäufer. Bei Unsicherheiten können Sie sich auch an das Bundesamt für Strassen wenden. Seien Sie sich bewusst, dass für das unbefugte Benutzen eines solchen Fahrzeuges auf öffentlichem Grund neben Bussen und einer möglichen Strafanzeige auch Ihre Privathaftplichtversicherung die Leistung kürzen oder ausschliessen kann, falls es zu einem Schadenfall kommt.

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