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Wie läuft ein Betreibungsverfahren ab?

In der Schweiz kann jede jeden jederzeit betreiben. In der Folge erhalten Sie einen Überblick über den Ablauf und die einzelnen Schritte eines Betreibungsverfahrens.

Das Betreibungsverfahren ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. Dieser Ratgeberbeitrag gibt Ihnen einen Überblick über den Ablauf.

Einleitung des Betreibungsverfahrens

Die Gläubigerin reicht beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren ein. Sie muss hierfür gegenüber der Behörde nicht belegen, dass tatsächlich eine Schuld besteht. Das Betreibungsamt schickt in der Folge einen Zahlungsbefehl an den Schuldner und trägt die Betreibung im Betreibungsregister ein.

Rechtsvorschlag

Der Schuldner kann innert zehn Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Damit bestreitet er die Forderung. Die Betreibung wird vorerst gestoppt und die Gläubigerin muss das Verfahren wieder in Gang bringen und beweisen, dass die Forderung tatsächlich besteht.

Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann die Gläubigerin die Betreibung frühestens 20 Tage und maximal ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls fortsetzen.

 


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Beseitigung des Rechtsvorschlags

Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen und das Betreibungsverfahren fortzusetzen, muss die Gläubigerin ein Rechtsöffnungsverfahren oder ein ordentliches Klageverfahren beim zuständigen Gericht einleiten. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein einfaches, rasches, in der Regel schriftliches Verfahren, dessen Einleitung nur Sinn ergibt, wenn ein schriftlicher Beweise, sog. Rechtsöffnungstitel, vorliegt (siehe unten). Liegt kein Rechtsöffnungstitel vor, muss die Gläubigerin ein ordentliches Klageverfahren einleiten, das in den meisten Fällen mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde beginnt. Wichtig: Die Gläubigerin muss aktiv werden; das Betreibungsamt handelt nicht von sich aus. Die Kosten für ein ordentliches Klageverfahren oder ein Rechtsöffnungsverfahren müssen von der Gläubigerin vorgeschossen werden.

Rechtsöffnungsverfahren

Um beim Gericht die Rechtsöffnung zu erhalten, muss die Gläubigerin einen sogenannten Rechtsöffnungstitel vorlegen können. Es gibt zwei Arten von Rechtsöffnungstiteln, die provisorischen und die definitiven.

Provisorische Rechtsöffnungstitel

  • Schriftlicher Vertrag (z.B. Kaufvertrag)
  • Einseitige schriftliche Schuldanerkennung
  • Bescheinigung aus früheren Betreibungsverfahren (Pfändungs- und Konkursverlustschein sowie Pfandausfallverlustschein)

Definitive Rechtsöffnungstitel

  • Rechtskräftiges Gerichtsurteil
  • Gerichtlicher Vergleich
  • Gerichtliche Schuldanerkennung
  • Vollstreckbare öffentliche Urkunde (notariell beurkundet)

Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, kann die betriebene Person die Rechtsöffnung nur abwenden, wenn sie durch Urkunden beweist, dass die Schuld beglichen, gestundet oder verjährt ist. Erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wird der Rechtsvorschlag dadurch definitiv beseitigt und die Betreibung kann fortgesetzt werden.

Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, kann die betriebene Person zusätzlich weitere Einwendungen vorbringen, zum Beispiel, eine Schuldanerkennung sei nicht gültig zustande gekommen oder nicht wirksam. Zudem muss die betriebene Person diese Einwendungen nicht mit Urkunden beweisen, sondern es reicht, wenn diese glaubhaft gemacht wird.

Erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, kann die betriebene Person innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage einreichen; das Gericht entscheidet dann, ob der Betrag geschuldet ist. Wird keine Aberkennungsklage eingereicht oder weist das Gericht diese ab, wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv und die Betreibung kann fortgesetzt werden.

Liegt kein Rechtsöffnungstitel vor oder verweigert das Gericht die Rechtsöffnung, hat die Gläubigerin die Möglichkeit, den Rechtsvorschlag im Rahmen einer Anerkennungsklage beseitigen zu lassen. Dies bedeutet in den meisten Fällen, dass sie ein Schlichtungsverfahren einleiten muss.

Fortsetzung der Betreibung

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder hat ein Gericht den Rechtsvorschlag definitiv beseitigt, kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Die Fortsetzung der Betreibung erfolgt dann entweder auf dem Weg der Pfandverwertung, des Konkurses oder der Pfändung.

Verfügt die Gläubigerin über ein Pfand, so kann sie dessen Verwertung auf dem Weg der Pfandverwertung verlangen. Ansonsten hängt die Frage, welche Betreibungsart zur Anwendung kommt, von der betriebenen Person ab. Ist sie im Handelsregister eingetragen (z.B. als Inhaberin einer Einzelfirma oder als Aktiengesellschaft), wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.

In den übrigen Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Für Konsumentinnen und Konsumenten als Schuldnerinnen und Schuldner ist daher insbesondere die Betreibung auf Pfändung von Relevanz.

Betreibung auf Pfändung

Verlangt die Gläubigerin beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung, kündigt dieses die Pfändung an und vollzieht sie. Dazu schätzt das Betreibungsamt Vermögenswerte des Schuldners und listet diese in einer Pfändungsurkunde auf. Der Schuldner darf ab dann nicht mehr über die gepfändeten Vermögenswerte verfügen.

Frühestens ein Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung kann die Gläubigerin das Verwertungsbegehren stellen. Das Betreibungsamt leitet die Verwertung ein, in der Regel durch öffentliche Versteigerung. Vom Erlös werden die Betreibungskosten abgezogen, der Rest wird an die Gläubigerin ausbezahlt. Liegen keine Vermögenswerte vor, wird der Lohn des Schuldners gepfändet, soweit dieser das Existenzminimum übersteigt.

Verfügt der Schuldner nicht über genügend pfändbare Vermögenswerte, um die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung zu begleichen und ist keine Lohnpfändung möglich, stellt das Betreibungsamt der Gläubigerin einen sogenannten Verlustschein aus. Diese Forderung verjährt nach 20 Jahren.

Verlustschein

Der Verlustschein berechtigt die Gläubigerin, während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortzusetzen. Danach muss die Gläubigerin ein neues Betreibungsverfahren einleiten, wenn sie davon ausgeht, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.

Im Betreibungsverfahren gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung und stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Gläubigerin diesen im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren beseitigen.

Der Schuldner kann die Verlustscheinforderung jederzeit beim Betreibungsamt, das den Verlustschein ausgestellt hat, bezahlen. Das Betreibungsamt löscht den Verlustschein in der Folge im Betreibungsregister.

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