Arbeits­recht Chefs dürfen Gelnägel verbieten

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Arbeits­recht - Chefs dürfen Gelnägel verbieten

Gelnägel. Schick, aber nicht über­all gern gesehen. © iStockphoto

Ob medizi­nische Einrichtung oder Bäckerei: Lange, künst­liche und lackierte Fingernägel kommen nicht in jedem Job gut an. Arbeit­geber dürfen sie aus Hygienegründen verbieten. So hat das Arbeits­gericht Aachen kürzlich entschieden (Az. 1 Ca 1909/18).

Angestellt im Pfle­geheim

In dem Aachener Fall hatte die Leiterin eines Pfle­geheims einer Angestellten das Tragen von Gelnägeln verboten. Das wollte sich die Mitarbeiterin nicht gefallen lassen und klagte. Ihre Begründung: Das Verbot wirke sich auch auf ihr Erscheinungs­bild im Privatleben aus und verletze ihr allgemeines Persönlich­keits­recht. Die Arbeit­geberin entgegnete, das Verbot der Gelnägel sei aus Hygienegründen zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich.

Was Fachleute empfehlen

Das Personal in Kliniken, Arzt­praxen, Pfle­geheimen und anderen medizi­nischen Arbeits­bereichen soll ausschließ­lich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel tragen, so das Robert-Koch-Institut. Auf künst­lichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher. Sie beein­trächtigten die Desinfektion der Hände und könnten Einmalhand­schuhe durch­reißen. Ist eine zuver­lässige Händehygiene unver­zicht­bar, sollte auf Nagel­schmuck besser verzichtet werden.

Weisungen und Interessen

Nicht alles, was gefällt, ist erlaubt. Je nach Branche kann der Arbeit­geber Vorgaben in Sachen Kleidung und Erscheinungs­bild machen, er hat ein Direktions­recht. Chefin oder Chef haben das letzte Wort bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeits­bedingungen. Grenzenlos sind ihre Rechte aber nicht. Laut Gesetz müssen sie ihr Weisungs­recht nach „billigem Ermessen“ ausüben und eine Interes­sen­abwägung vornehmen. Im konkreten Fall stand das allgemeine Persönlich­keits­recht der Mitarbeiterin dem Schutz der Heimbe­wohner durch Einhaltung hygie­nischer Stan­dards gegen­über. Die Abwägung ging zu Lasten der Angestellten aus.

Gesundheit der Heimbe­wohner hat Vorrang

Die Chefin hat laut Gericht richtig gehandelt. Das Interesse der Mitarbeiterin an der freien Gestaltung ihres Erscheinungs­bilds müsse hinter dem Interesse der Arbeit­geberin, die Gesundheit und das Wohl­befinden der ihr anver­trauten Bewohner best­möglich zu schützen, zurück­treten.

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