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Über­schüsse: Woher zusätzliches Geld kommen kann

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Die garan­tierte Leistung ist schon bei Vertrags­schluss sicher. Sie kann steigen. Grund für Über­schuss­zahlungen sind diese Geldquellen:

Bewertungs­reserven

Sie entstehen, wenn seit ihrer Anschaffung der Markt­wert der Kapital­anlagen eines Versicherers gestiegen ist, beispiels­weise von Staats- und Unter­nehmens­anleihen, Zertifikaten und Immobilien. Kundinnen und Kunden müssen daran beteiligt werden, wenn ihre Leistung ausgezahlt wird.

Risiko­über­schuss

Versicherer beziehen das sogenannte Sterb­lich­keits­risiko mit ein, ebenso wie andere in der Police mitversicherte Risiken. Wenn für Risiko­schutz, etwa als Todes­fall­leistung, weniger Geld ausgezahlt werden muss als ursprüng­lich kalkuliert, entsteht ein Über­schuss – unabhängig davon, ob es sich um eine Kapital­lebens­versicherung oder eine Renten­versicherung handelt. Versicherten stehen 90 Prozent des Risiko­über­schusses zu.

Zins­über­schuss

Vom Beitrag der Kunden zieht der Versicherer Abschluss­kosten, Verwaltungs- und Risiko­kosten ab. Übrig bleibt der Spar­anteil. Darauf gibt es den garan­tierten Zins – derzeit 0,25 Prozent für Neuverträge. Ältere Verträge haben noch einen höheren Garan­tiezins. Beispiel: 2,75 Prozent für im Jahr 2004 abge­schlossene Verträge. Dieser Zins­satz gilt für die gesamte Vertrags­lauf­zeit. Erwirt­schaftet der Versicherer höhere Erträge, entstehen Zins­über­schüsse. Davon müssen die Unternehmen ihren Versicherten mindestens 90 Prozent weiterreichen.

Kosten­über­schuss

Er entsteht, wenn die Verwaltungs­kosten durch ein effektives Kostenmanagement nied­riger sind als kalkuliert. Von diesem Über­schuss – Überbegriff der Versicherer ist „Übriges Ergebnis“ – erhalten Kundinnen und Kunden 50 Prozent.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.01.2021 um 10:23 Uhr
    Urteil BGH vom 21.01.2021, IV ZR 318/19

    @spectre66: Der BGH hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 14.11.2019 - 7 U 12/18 zurückgewiesen. Damit ist das Verfahren vor dem BGH zu Ungunsten des Versicherten ausgegangen.
    www.bundesgerichtshof.de Entscheidungen Suche IV ZR 318/19
    Die Gewinnabführung an den Mutterkonzern ist anderes zu behandeln als die Ausschüttung an Aktionäre. Für die Gewinnabführung gilt nicht das Verbot der Ausschüttung des Bilanzgewinnes. Der Versicherer darf zugleich gewinne an den Mutterkonzern abführen und zu Lasten der an den Bewertungsreserven zu beteiligenden Kunden einen Sicherungsbedarf für die Garantien der Altverträge einbehalten. (maa)

  • spectre66 am 17.11.2020 um 14:53 Uhr
    Berichtigung

    Ich muss bezüglich der Angabe nicht gezahlter Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven zurückrudern. Diese (zwar recht überschaubaren) Zahlungen sind in der gezahlten garantierten Überschussbeteiligung enthalten und wurden in einem Nachsatz aber jeweils gesondert mit den entsprechenden Beträgen ausgewiesen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.11.2020 um 09:52 Uhr
    Urteil OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2019 - 7 U

    @spectre66: Der Rechtsstreit ist noch nicht abschließend beendet. Das Urteil des OLG ging zugunsten der Allianz aus. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen IV ZR 318/19 anhängig ist. (maa)

  • spectre66 am 12.11.2020 um 20:20 Uhr
    Prozess Allianz beim OLG

    Wurde das in der zweiten Hälfte 2019 erwartete Urteil des Oberlandesgerichts bezüglich höherer Beteiligung an den Bewertungsreserven der Allianz zwischenzeitlich gesprochen? Mein Mann hat nach 31 Jahren treuer Ansparzeit zum 1.11. seine Lebensversicherung bei der Allianz ausbezahlt bekommen. Von der in 1989 prognostizierten Ablaufleistung sind noch ca. 63% übrig geblieben, Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an der Bewertungsreserven gab es gar keine. Aber Hauptsache die Allianz kann sich im III. Quartal 20 über Rekordgewinne freuen... Da kommt man sich ganz schön betrogen vor!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.05.2020 um 17:21 Uhr
    Auszahlung Überschussanteile aus KapitlaLV

    @loosy8: Überschussanteile, die dem Vertrag in vergangenen Jahren gutgeschrieben wurden, fallen in den Deckungsstock des Vertrages und sind in der Zukunft mit dem Garantiezins zu verzinsen. Lässt sich ein Kunde diese Überschussanteile aus dem Deckungsstock auszahlen, fallen diese (und deren Renditen in der Zukunft) aus dem zu garantierenden Kapital heraus. (maa)