Mutter-Kind-Kur Wann Eltern Recht auf eine Kur haben

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Mutter-Kind-Kur - Wann Eltern Recht auf eine Kur haben

Pause vom Alltag. Eltern können Anspruch auf eine dreiwöchige Kur mit oder ohne Kind haben – das gilt für Mütter und Väter. © Getty Images / Punti di Bianco

Mutter- oder Vater-Kind-Kuren sollen die Gesundheit von Müttern, Vätern und deren Kindern wieder­herstellen und fördern. Wir erklären Schritt für Schritt den Weg zur Kur.

Mutter-Kind-Kur – alle Infos

Rücken- und Nacken­schmerzen, nächt­liches Zähne­knirschen, Asthma oder Hörsturz – Mütter und Väter geraten im Alltag manchmal an ihre Belastungs­grenze. Doch niemand muss diese Alarm­signale beiseiteschieben. Wenn Eltern Zeit brauchen, um wieder zu Kräften zu kommen, kann ein vom Arzt verordneter Aufenthalt in einer Kurklinik helfen. Der dauert in der Regel drei Wochen und soll Mütter und Väter nach­haltig für den Alltag stärken. Weil Eltern für die Dauer der Kur krank­geschrieben sind, müssen sie keine Urlaubs­tage für die Kur einsetzen. Und auch der Lohn wird währenddessen gezahlt.

Mehr als 70 gemeinnützige Kurkliniken

Unter dem Dach des Müttergenesungswerks arbeiten mehr als 70 anerkannte gemeinnützige Kurkliniken, darunter solche der Arbeiter­wohl­fahrt und des Deutschen Roten Kreuzes. Hinzu kommen zahlreiche private Angebote, zum Beispiel über die Arbeitsgemeinschaft Eltern & Kind Kliniken. Die Kurkliniken bieten Vorsorge- und Rehabilitations­maßnahmen für Mütter, Väter und pflegende Angehörige an. Die klassische Vorsorgekur soll dabei helfen, dass ernste Krankheiten gar nicht erst entstehen oder sich zumindest nicht verschlechtern. Der Bedarf ist groß: 2019 machten 47 000 Mütter und 2 100 Väter eine vom Arzt verordnete Pause vom Alltag.

Voraus­setzungen für die Mutter-Kind-Kur

Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur sowie eine reine Mütterkur oder eine reine Väterkur sind Pflicht­leistungen der Krankenkassen. Jeder gesetzlich Versicherte, der Kinder erzieht, hat Anspruch auf drei Wochen Auszeit in einer Klinik, wenn er die medizi­nischen Voraus­setzungen erfüllt. Die Band­breite reicht von Erschöpfungs­symptomen über Kopf- und Rücken­schmerzen bis zu psychischen Problemen. Außerdem müssen Mütter oder Väter mit Problemen zu kämpfen haben, die sich aus ihrer Eltern­rolle oder ihrer familiären Situation ergeben. Die Kosten tragen die Krankenkassen, auch für mitreisende Kinder. Erwachsene zahlen pro Tag nur einen Eigen­anteil von 10 Euro.

Wichtig: Private Krankenversicherungen über­nehmen die Kosten nur, wenn Kuren vom Vertrag umfasst sind.

Mutter-Kind-Kur beantragen

Interesse geweckt? Um eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur zu beantragen, folgen Sie einfach der Schritt-für-Schritt-Anleitung. Dieselben Voraus­setzungen gelten übrigens auch für eine reine Mütter- oder Väter-Kur. Der einzige Unterschied: Eltern fahren ohne ihre Kinder in die Kurklinik.

Tipp: Sind nicht Sie, sondern ist Ihr Kind gesundheitlich beein­trächtigt, kommt eine Reha für Kinder und Jugendliche in Betracht.

In sieben Schritten zur Mutter-Kind-Kur

Schritt 1: Eigenen Bedarf prüfen

Der letzte Infekt kam dreimal zurück, Sie haben Schlaf­probleme oder Ihr Rücken macht schlapp? Die Kinder tanzen Ihnen auf der Nase herum oder die Beziehung zum Partner oder der Part­nerin kriselt? Dann ist es vielleicht Zeit für eine Kur.

Schritt 2: Beratung in Anspruch nehmen

Individuellen Rat und Hilfe­stellung beim Ausfüllen des Kurantrags bieten bundes­weit rund 1 000 Beratungs­stellen im Verbund des Müttergenesungs­werks. Alternativ können Sie sich an private Anbieter wenden. Berate­rinnen und Berater informieren über Therapie­angebote und Kliniken, zum Beispiel über die Größe der Einrichtungen und über ihre Behand­lungs­schwer­punkte. Das spielt bei der Auswahl eine entscheidende Rolle (siehe Schritt 4). Im Beratungs­gespräch geht es aber nicht nur um Formalien. Berate­rinnen und Berater haben ein offenes Ohr für die Nöte ­gestresster Väter und Mütter – und reichen ihnen bei Bedarf auch mal ein Taschentuch, um die Tränen zu trocknen. Außerdem helfen sie beim Einreichen des Antrags und gegebenenfalls beim Wider­spruch gegen die Ablehnung der Krankenkasse. Die Beratung ist kostenlos.

Tipp. Über die nächst­gelegenen Beratungs­stellen informiert das Müttergenesungswerk. Derzeit bieten viele von ihnen Termine per Telefon an.

Schritt 3: Attest vom Arzt

Bitten Sie Ihren Arzt um die Verordnung einer Vorsorge- oder Rehamaß­nahme. Die Formulare hat er in der Praxis. Gesundheitliche Probleme sind die Grund­voraus­setzung für die Bewil­ligung einer Kur, die Krankenkasse prüft aber auch, welche spezi­fischen Schwierig­keiten sich aus der Eltern­rolle ergeben. Schildern Sie Ihrem Haus­arzt deshalb, mit welchen Problemen Sie im Alltag zu kämpfen haben: Etwa mit der Doppelbelastung, die Arbeit und Kinder­erziehung mit sich bringt, oder dem Druck, unter dem Sie als Allein­erziehende stehen. Auch eine Trennung oder der Todes­fall eines Angehörigen sind Gründe für eine Kur, die der Arzt in der Verordnung eintragen kann. Dort kann er auch angeben, dass die Klinik eine Spezialisierung haben soll, etwa auf Atemwegs­erkrankungen.

Hat Ihr Kind eigene Erkrankungen, die behandelt werden sollen, braucht es ein eigenes Attest vom Kinder- oder Fach­arzt.

Tipp: Im Web können Sie sich das Attest-Formular für eine Vorsorgekur oder Reha schon mal anschauen.

Schritt 4: Wahl­recht ausüben

Wenn Sie eine Kur beantragen, dürfen Sie eine Klinik Ihrer Wahl angeben. Kurkliniken sind auf verschiedene ­Erkrankungen spezialisiert, haben unterschiedliche Angebote und Schwer­punkte. Außerdem gibt es große und kleinere Kliniken, konfessionelle und solche, die sich in der Nähe des Wohn­orts befinden, sowie andere, die ganz weit weg sind. Es gibt Einrichtungen, in denen sich nur Mütter aufhalten, und solche, in denen sowohl Mütter als auch Väter unterge­bracht sind. Auch der Ort spielt für viele Eltern eine Rolle. Mutter-Kind-Kuren werden unter anderen an der Ostsee, an der Nordsee, am Bodensee und im Schwarz­wald angeboten. Machen Sie sich Gedanken darüber, wo Sie am besten aufgehoben sein könnten.

Schritt 5: Kinder mitnehmen

Kinder können ihre Mutter oder ihren Vater zur Kur begleiten, wenn etwa ihre Betreuung zu Hause nicht gewähr­leistet werden kann. Sie müssen selbst keine gesundheitlichen Probleme haben. Aber auch sie können während der Kur behandelt werden, wenn sie ein eigenes Attest vorlegen. Für mitreisende Kinder gibt es eine Alters­grenze von 12 Jahren. Ausnahms­weise dürfen sie bis zu einem Alter von 14 Jahren mitfahren. Für Kinder mit Behin­derungen gibt es keine Alters­grenzen.

Mitreisende Kinder werden ihrem Alter entsprechend betreut. Es gibt zahlreiche Freizeit­angebote wie Sport­kurse und Ausflüge in die Umge­bung. Schul­pflichtige Kinder sind während des Kurauf­enthalts von der Schule beur­laubt. Allerdings bieten die Kliniken schul­begleitenden Unter­richt an, damit keine größeren Lücken entstehen.

Schritt 6: Attest einreichen

Nach dem Arzt­besuch reichen Sie die ausgefüllte Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Vielen Kassen reicht das, ein gesondertes Antrags­schreiben ist oft nicht mehr nötig. Die Entscheidung über Ihren Antrag sollte die Krankenkasse inner­halb von drei Wochen treffen. Fällt sie positiv aus, kann es bald losgehen (siehe Schritt 7). Lehnt die Krankenkasse Ihren Antrag ab, haben Sie die Möglich­keit, dieser Entscheidung zu wider­sprechen. Ein Wider­spruch führt in den meisten Fällen zum Erfolg.

Schritt 7: Kur antreten

Hat Ihre Krankenkasse die Kur bewil­ligt, haben Sie einige Monate Zeit, sie anzu­treten. Die Frist steht in der Bewil­ligung. Am Kurort ange­kommen, sollten Sie alles mitnehmen, was Ihnen helfen könnte, dem Alltag wieder besser stand­zuhalten: Anwendungen, Sport, Seminare, Gruppen­gespräche. Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur dauern in der Regel drei Wochen. Einen erneuten Antrag zu stellen, ist in der Regel erst vier Jahre nach der letzten Kur möglich.

So reagieren Sie auf eine Ablehnung

Lassen Sie sich nicht davon beirren, wenn die Krankenkasse Ihren Antrag auf Kur zunächst ablehnt. Nach Angaben des Müttergenesungs­werks ist das im Jahr 2019 in 11 Prozent der Fälle geschehen.

Wider­spruch einlegen

Yvonne Bover­mann, Geschäfts­führerin des Müttergenesungs­werks, rät dazu, Wider­spruch gegen die Ablehnung einzulegen. Der führe in rund 75 Prozent der ­Fälle zum Erfolg.

Frist beachten

Das Wider­spruchs­schreiben muss inner­halb eines Monats nach der Ablehnung bei Ihrer Krankenkasse eingehen. Es kann sein, dass die erste Begründung die Kasse nicht über­zeugt hat. In einem neuen Attest könnte die Ärztin die medizi­nische Notwendig­keit besser begründen.

Beratung in Anspruch nehmen

Wenn Sie nicht wissen, wie Sie den Wider­spruch formulieren sollen, können Sie sich an eine Beratungs­stelle wenden – zum Beispiel beim Müttergenesungswerk.

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