Auto­verkauf Bei Probefahrt lieber mitfahren

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Auto­verkauf - Bei Probefahrt lieber mitfahren

Auto­verkauf. Verkäufer eines Fahr­zeugs sollten Interes­senten bei einer Probefahrt immer begleiten. © Getty Images / Adam Gault

Wer anderen sein Auto für eine Probefahrt über­lässt, ist es los, wenn es nicht zurück­gebracht wird, sondern Kriminelle es weiter verkaufen. So ist die Recht­sprechung.

Der Käufer eines bei einer Probefahrt gestohlenen Audi Q5 darf den Wagen behalten, weil er nichts vom Diebstahl wusste. So hat es das Ober­landes­gericht Celle entschieden. Es hielt sich damit an die Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs (BGH).

Ein Probefahrer hatte den Wagen nicht zurück­gebracht, sondern für 31 000 Euro verkauft. Erst als der Käufer das Auto zulassen wollte, kam heraus, dass es als gestohlen gemeldet war. Der Käufer durfte den Wagen behalten, weil er nicht ahnen konnte, dass er gestohlen war. Auch dass er den Kauf­preis bar bezahlt hatte, begründete keinen Verdacht (Az. 7 U 974/21).

Teilkasko zahlt nur bei Diebstahl

Das Urteil bestätigt: Wer sein Auto verkaufen will, sollte dabei sein, wenn die am Kauf interes­sierte Person eine Probefahrt unternimmt. Denn wenn man Fremden freiwil­lig ein Fahr­zeug über­lässt und sie es nicht zurück­bringen, ist das kein Diebstahl, sondern Unter­schlagung. Wichtig: Bei Unter­schlagung zahlt die Teilkasko meist nicht, bei Diebstahl schon.

Grund­satz­fall um einen Mercedes

Im vom BGH 2020 entschiedenen Fall hatte es ein Auto­haus getroffen. Es gab einem Kauf­interes­senten einen 52 900 Euro teuren Mercedes für eine Probefahrt mit. Doch der Mann brachte das Auto nicht zurück, sondern verkaufte es übers Internet. Als die Käuferin des Fahr­zeugs es zulassen wollte, flog auf, dass das Auto als gestohlen gemeldet war. Nun verlangte das Auto­haus den Wagen zurück – getreu dem Rechts­grund­satz, dass man geklaute Sachen nicht recht­mäßig erwerben kann.

Bei Unter­schlagung kein Anspruch auf Rück­gabe

Doch die Bundes­richter gaben der Frau recht. Sie befanden, dass der Betrüger zwar nicht Eigentümer des Pkw war, aber im Wort­sinn war er der Besitzer: Er saß schließ­lich in dem Fahr­zeug und hatte die volle Verfügungs­gewalt über den Wagen, ohne dass das Auto­haus irgendwie auf das Auto einwirken konnte. Auch die Möglich­keit, es über GPS zu orten, änderte daran nichts (Az. V ZR 8/19). Daher handelte es sich hier nicht um einen typischen Diebstahl, sondern um Unter­schlagung.

Unter­schlagung unterscheidet sich juristisch von Diebstahl. Bei Diebstahl haben die Eigentümer grund­sätzlich Anspruch auf Rück­gabe des Diebes­guts, wenn es gefunden wird. Auch wer Diebes­gut kauft, muss es zurück­geben. Denn es handelt sich um Hehlerware, und daran kann man nicht recht­mäßig Eigentum erwerben. Bei Unter­schlagung gilt dieser Rechts­grund­satz aber nicht.

Käuferin durfte Pkw behalten

Daher durfte die Käuferin den Wagen behalten. Das Auto­haus musste ihr sogar noch die originalen Auto­papiere aushändigen. Anders hätte der Fall ausgehen können, wenn sich Anhalts­punkte aufgedrängt hätten, dass bei dem Auto­verkauf nicht alles mit rechten Dingen vor sich ging, zum Beispiel ein extrem nied­riger Preis, der ihr hätte auffallen müssen. Das war hier aber nicht so. Die Frau konnte nicht ahnen, dass der Verkäufer ein Betrüger war. Sein Pass und die Kfz-Papiere waren hoch­wertig gefälscht. Das war für Laien nicht erkenn­bar. Es gab für die Käuferin keinen Anhalts­punkt für einen Verdacht.

Versicherung zahlt bei Unter­schlagung meist nicht

Auch viele Kaskotarife unterscheiden zwischen Diebstahl und Unter­schlagung. Im Klein­gedruckten steht oft unter Punkt A 2.2: „Unter­schlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Auto nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse über­lassen wird.“ Eine Probefahrt ist in seinem Interesse und daher nicht versichert.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • olafi am 02.02.2023 um 17:09 Uhr
    Natürlich, immer mitfahren

    Schon vor vielen Jahren habe ich Lehrgeld zahlen müssen. Ich ließ den Interessenten ein kleine Probefahrt allein machen. Der Handel kam danach jedoch nicht zu Stande, da wir uns nicht über den Preis einigen konnten. Wenig später entdeckte ich eine Reifenschaden ...