Auto­wasch­anlagen Wer bei Schäden haftet

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Auto­wasch­anlagen - Wer bei Schäden haftet

Auto sauber, aber kaputt. Das passierte in einer Wasch­straße im Weser­berg­land. © Adobe Stock / PixPartout

Wasch­anlagen sollen Autos sauber und ansehnlich machen. Manchmal geht das gründlich schief, der Wagen hat frische Kratzer oder Beulen. test.de sagt, was dann zu tun ist.

„Endlich Frühling“, freut sich Birte Bräu­tigam an einem der ersten warmen Tage im April. Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause fährt sie ihren anthrazit­farbenen Skoda Octavia zur Feier des Tages in die Wasch­anlage ihrer Stamm-Tank­stelle in Oberhaching. Da allerdings ist es vorbei mit der guten Laune. Als Bräu­tigam das Ergebnis der Wäsche begut­achten will, ist sie entsetzt. Staub und Schmutz sind zwar verschwunden, dafür aber prangen auf dem Kotflügel ihres Wagens tiefe Kratzer, die vor der Wäsche noch nicht da waren.

Schnell reagieren

„Das kann schon mal passieren“, weiß Carsten Graf, Technik­experte des ADAC. Eigentlich funk­tionierten moderne Wasch­anlagen zuver­lässig. Doch natürlich könne stets etwas kaputt­gehen. So bestehe die Gefahr, dass sich abge­rissene Wischerblätter, Antennen oder Zier­leisten des Vorgänger­autos in den Bürsten verfangen – und bei der Folge­wäsche Schäden anrichten. Kunden sollten dann schnell reagieren.

Kontrolle gleich nach der Wäsche

Grund­sätzlich gilt: Wenn fest­steht, dass ein Schaden beim Waschen entstanden und ein Mitverschulden des Kunden ausgeschlossen ist, haftet der Inhaber der Anlage. Ausnahme: Der Betreiber belegt, dass ihn kein Verschulden trifft. Das aber klappt nur selten. Wichtig ist deshalb, den Wagen gleich nach der Wäsche zu kontrollieren. Wer Kratzer oder Ähnliches entdeckt, sollte sofort einen Mitarbeiter der Anlage bitten, den Schaden zu dokumentieren. Der Grund: Je später Auto­besitzer Schäden reklamieren, desto schwieriger lässt sich nach­weisen, dass die Läsionen wirk­lich beim Waschen entstanden sind.

Fotos und Zeugen

Birte Bräu­tigam hat das alles richtig gemacht. Nachdem der erste Ärger verflogen war, füllte sie zusammen mit einem Mitarbeiter der Tank­stelle ein Formular für die Haft­pflicht­versicherung des Unter­nehmens aus. Das Original ging an den Versicherer. Sie erhielt den Durch­schlag. Außerdem trug man ihr auf, einen Kosten­vor­anschlag für die Reparatur des Kotflügels einzuholen und an die Versicherung zu schi­cken. Die werde sich dann melden. Doch was passiert, wenn die Mitarbeiter der Wasch­anlage sich weigern, den Fall zu dokumentieren? Dann müssen Betroffene selbst aktiv werden, Fotos machen und den Schaden am besten auch Dritten zeigen, die später als Zeugen aussagen können.

Antenne und Aufbauten entfernen

Umge­kehrt gilt: Wenn Auto­fahrer ihrer­seits in der Wasch­anlage etwas kaputt­machen, müssen sie dafür gerade­stehen. So kommt es immer wieder vor, dass Kunden entgegen den Anweisungen während des Wasch­vorgangs auf die Bremse treten oder den Wagen falsch in die Anlage fahren. Manche versäumen es auch, die Antenne oder Aufbauten zu entfernen, die dann abbrechen und Schäden verursachen können. Die Haftungs­regeln sind aber weniger streng als im Straßenverkehr. Dort müssen Auto­fahrer bereits zahlen, wenn beim Betrieb ihres Wagens ein Schaden entsteht – ob sie etwas dafürkönnen oder nicht, ist unerheblich. In der Wasch­straße dagegen gilt: Geld fließt nur, wenn der Inhaber der Anlage dem Kunden Verschulden nach­weist.
Amts­gericht Köln, Urteil vom 26.06.2012
Aktenzeichen: 272 C 33/12

Zur Sicherheit abschließen

Ohnehin wird in den meisten Fällen erbittert darüber gestritten, wer für einen Schaden verantwort­lich ist. So hatte das Land­gericht Coburg einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Auto­fahrer 7 600 Euro Schaden­ersatz verlangte. Grund: In der Trockenhalle der Anlage hatte sich der Kofferraum­deckel seines Wagens geöffnet und war verbogen worden. Der Mann konnte aber nicht beweisen, dass dieser Vorgang auf einen Defekt der Anlage zurück­ging – und ging leer aus. ADAC und test.de empfehlen: Schließen Sie Türen und Heck­klappe ab, bevor Sie in die Wasch­anlage fahren.
Land­gericht Coburg, Urteil vom 10.02.2009
Aktenzeichen: 11 O 440/08

Haftung nicht beliebig einschränk­bar

In den allgemeinen Geschäfts­bedingungen können Wasch­anlagen-Unternehmer die Haftung nicht beliebig reduzieren. Unzu­lässig ist es etwa, die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahr­lässig­keit zu beschränken. So hat es der Bundes­gerichts­hof entschieden. Die Betreiber müssen auch für die Folgen einfacher Fahr­lässig­keit einstehen.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 30.11.2004
Aktenzeichen: X ZR 133/03

Ersatz für Anbauteile schwierig

Dennoch ist es oft schwierig, Ersatz für Schäden an Anbau­teilen wie Spiegeln oder Spoilern zu bekommen. Wenn ein Gutachter bestätigt, dass die Wasch­anlage zur Zeit des Schadens einwand­frei funk­tionierte, haben Kunden schlechte Karten. So argumentierte das Amts­gericht Haldens­leben: Es sei bekannt, dass auch ab Werk montierte Spoiler in auto­matischen Wasch­anlagen abreißen können. Wenn der Betreiber die Haftung für solche besonders gefähr­deten Teile einschränke, erfolge die Nutzung der Anlage auf eigene Gefahr, urteilte das Gericht trotz der Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs.
Amts­gericht Haldens­leben, Urteil vom 24.08.2011
Aktenzeichen: 17 C 631/10

Ärger am besten vermeiden

Die beste Strategie beim Auto­waschen ist es ohnehin, Schäden zu vermeiden und schon im Vorfeld genau hinzusehen. Macht eine Wasch­anlage einen ungepflegten Eindruck, sei kaum zu erwarten, dass sie gut reinige und perfekt gewartet sei, sagt ADAC-Experte Carsten Graf. Auch wenn es nach Moder oder zu viel Reinigungs­mittel rieche, sei Vorsicht geboten. Beides deute darauf hin, dass das Wasser bereits zu lange in der Anlage zirkuliere. Sinn­voll sei auch vor der Wäsche des eigenen Wagens zu schauen, wie sauber andere Autos nach der Wäsche aus der Anlage kommen.

Selber waschen keine Alternative

Auf jeden Fall empfiehlt Graf eine gründliche Vorwäsche, zum Beispiel mit Hoch­druck­reiniger. Klebt nämlich am Wagen noch grober Dreck mit Sandkörnern, sind Lack­schäden wahr­scheinlich, wenn die Bürsten den Schmutz abreiben. Das Auto per Hand zu Hause zu waschen, wie es früher üblich war, ist dagegen keine Option. Dieses Verfahren ist nicht nur mühsam, es verbraucht auch Unmengen Wasser, gefährdet die Umwelt und ist in den meisten Kommunen verboten. Zulässig ist hingegen, den auto­matisch gereinigten Wagen selbst einzuwachsen und auf Hoch­glanz zu polieren.

Tipps

  • Vorsicht. Lesen Sie, bevor Sie in die Auto­wasch­anlage fahren, die Bedienungs­anleitung durch. Befolgen Sie sie genau. Fragen Sie beim Betreiber nach, wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Wagen ohne Weiteres in die Anlage darf.
  • Kontrolle. Prüfen Sie direkt nach der Wäsche, ob an Ihrem Auto alles in Ordnung ist. Wenn Sie Kratzer, verbogene Teile oder andere Schäden finden, zeigen Sie diese sofort Mitarbeitern der Anlage. Bestehen Sie auf eine schriftliche Dokumentation Ihrer Schadens­meldung und verlangen Sie eine Kopie des Schreibens. Machen Sie selbst Fotos und ziehen Sie Zeugen hinzu, wenn die Mitarbeiter der Anlage sich weigern.
  • Ausgleich. Verlangen Sie Schaden­ersatz, wenn Sie kein Verschulden trifft. Beauftragen Sie einen Rechts­anwalt mit der Wahr­nehmung Ihrer Interessen, wenn der Inhaber der Auto­wasch­anlage oder seine Versicherung nicht von sich aus zahlen. Suchen Sie nach einem Rechts­anwalt, der schon erfolg­reich Schaden­ersatz­ansprüche wegen Schäden in der Wasch­anlage durch­gesetzt hat.

Weitere Urteile zu Auto­wasch­straßen

Verschulden vor Schutz­pflicht. Betreiber von Wasch­straßen oder sons­tigen Auto­wasch­anlagen haften nicht für Schäden, die andere Auto­fahrer zu verantworten haben. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden. Geklagt hatte der Besitzer eines BMW. Sein Wagen war in der Wasch­anlage gegen den Mercedes vor ihm gestoßen. Dessen Fahrer hatte gebremst und sein Wagen sprang dadurch aus der Führungs­schiene der Wasch­straße heraus und blieb stehen. Zwar habe der Anlagen­betreiber eine Schutz­pflicht, aber er müsse nicht für jeden denk­baren Fall Vorsorge treffen, begründeten die Bundes­richter ihr Urteil. Es reiche aus, wenn er Auto­fahrer klar und deutlich über die Benut­zung informiere. Mache ein Auto­fahrer dennoch etwas falsch, hafte er für den daraus folgenden Schaden.
Bundes­gerichts­hof,
Urteil vom 19.07.2018
Aktenzeichen: VII ZR 251/17

Achtung, Auto­matik! Einige Wasch­straßen sind noch nicht auf moderne Pkw mit Auto­matik­getriebe einge­stellt. In München stand an einer Anlage nur der Hinweis: „Gang raus, Auto­matik N, Motor abstellen, nicht lenken, nicht bremsen.“ Ein Auto­fahrer hielt sich daran. Dennoch wurde sein BMW aus der Schlepp­kette gehoben. Was er nicht wusste: Bei ausgeschaltetem Motor gehen viele moderne Auto­matik­getriebe auto­matisch in Stellung P. Die Park­sperre greift, die Räder blockieren, die Zugkette der Wasch­anlage zieht vergebens. Fahrer sollten den Motor laufen oder die Zündung anlassen. Dieser Hinweis fehlte.
Amts­gericht München, Urteil vom 06.09.2018
Aktenzeichen: 213 C 9522/16

Keine Haftung ohne Verschulden. Im Straßenverkehr haften Auto­halter grund­sätzlich unabhängig vom Verschulden, wenn beim Betrieb ihres Fahr­zeugs ein Schaden entsteht. Bei einem Unfall in der Wasch­straße gilt das nicht. Geklagt hatte ein Auto­besitzer, dessen Wagen in der Wasch­straße einen 4 500 Euro teuren Schaden erlitten hatte. Der Wagen vor ihm war aus dem Förderband gerutscht und blieb stehen. Um den Zusammen­stoß zu vermeiden, bremste der Fahrer des nach­folgenden Wagens. Das Trocken­gebläse drückte darauf­hin auf das Heck seines Wagens und beschädigte es. Der Eigner des aus dem Förderband gerutschten Wagens haftet nicht, entschieden die Richter am Ober­landes­gericht Koblenz. Sein Auto war in der Wasch­anlage nicht im Sinne des Straßenverkehrs­gesetzes im Betrieb, begründeten sie ihr Urteil. Wenn eine Fehl­funk­tion der Wasch­anlage vorlag, haftet allerdings ihr Betreiber.
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 05.08.2019
Aktenzeichen: 12 U 57/19

Aufschiebeunfall 1. Bekommt ein Fahrer sein Auto am Ende einer Wasch­straße nicht gestartet, haftet er für den Schaden an einem aus diesem Grund hinter ihm bremsenden und dadurch aus der Spur des Förderbandes ausscherenden Wagens, auf den ein dritter Fahrer dahinter auffährt. Das hat das Land­gericht Kleve entschieden. Der Fahrer des ersten Wagens hafte allein aufgrund der Betriebs­gefahr seines Autos. Bei einem Auto in Betrieb ist der Halter immer für Schäden verantwort­lich, die durch seinen Wagen verursacht werden – selbst wenn das Fahr­zeug wie hier gar nicht fahre, weil es nicht angesprungen sei. Nicht in Betrieb sei der Wagen nur während des Wasch­vorgangs gewesen, als er ausgeschaltet auf dem Förderband stand. Am Ende der Wasch­straße sei er wieder in Betrieb genommen worden, nur nicht losge­kommen.
Land­gericht Kleve, Urteil vom 23.12.2016
Aktenzeichen: 5 S 146/15

Aufschiebeunfall 2. Wenn eine Wasch­straße ein Auto ­gegen einen vor der Anlage stehenden Wagen schiebt, haftet der Betreiber der Anlage für Schäden, die dabei entstanden sind. Solange die Anlage das Auto schiebt, trägt allein der Betreiber die Verantwortung. Er muss deshalb sicher­stellen, dass dabei keine Schäden ­entstehen. Die Anlage muss stoppen, wenn der Bereich am Ende der Wasch­straße nicht frei ist. Ein Auto­besitzer hatte den Inhaber einer Wasch­anlage im Weser­berg­land verklagt, nachdem der Schiebeunfall an seinem Wagen zu Schäden in Höhe von 3 700 Euro geführt hatte.

Zu beachten: Wenn der Besitzer eines die Ausfahrt der Anlage blockierenden Autos ein Verschulden trifft, dann haftet der und nicht der Wasch­straßenbetreiber (siehe Punkt „Verschulden vor Schutz­pflicht“). Noch keine höchst­richterlichen Ansagen gibt es dazu, was gilt, wenn den Auto­fahrer vor der Ausfahrt zwar kein Verschulden trifft, er aber wegen der Betriebs­gefahr (auch) für den Schaden haftet (siehe oben „Aufschiebeunfall 1“). Die test.de-Juristen meinen: Dem geschädigten Auto­fahrer gegen­über haftet sowohl der Betreiber der Wasch­anlage wegen der Verletzung seiner Schutz­pflicht als auch der Auto­fahrer, dem es nicht gelungen ist, seinen Wagen wegzufahren. Wenn einer von beiden den Schaden zahlt, kann er versuchen, sich einen Teil des Geldes vom anderen Verantwort­lichen zurück­zuholen.
Land­gericht Paderborn, Urteil vom 20.01.2021
Aktenzeichen: 1 S 63/20

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  • justinman am 20.02.2017 um 12:39 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.