Bestattungs­recht Wenn es Streit gibt um die Grab­gestaltung

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Bestattungs­recht - Wenn es Streit gibt um die Grab­gestaltung

Grab­schmuck. Nicht immer sind sich Angehörige einig. © picture alliance / dpa Themendienst

Durch­schnitt­lich 23 Jahre müssen sich Angehörige hier­zulande um die Pflege eines Friedhofs­grabs kümmern. So lange beträgt die durch­schnitt­liche Ruhe­zeit der Verstorbenen auf Friedhöfen. Darüber, wie das Grab in dieser Zeit gestaltet werden soll, herrscht in den Familien nicht immer Einig­keit. Der Bundes­gerichts­hof musste sich unlängst mit der Frage befassen: Wer darf über Gestaltung und Erscheinungs­bild eines Grabes entscheiden?

13 Rosen aus purem Messing führen zum Zwist

Der Fall: Die Klägerin ist die Tochter eines 2014 Verstorbenen. Er wurde in einer Baum­grabstätte auf einem städtischen Friedhof beigesetzt. Die Enkelin des Toten dekorierte das Grab sehr auffällig, unter anderem mit 13 Rosen aus purem Messing, drei dekorativen Engeln und Kunst­stoff­blumen. Die Tochter war damit nicht einverstanden und entfernte den Grab­schmuck. Sie wurde wegen Diebstahls ange­zeigt und klagte dann auf Unterlassung: Künftig sollte die Enkelin derartigen Grab­schmuck dort nicht mehr ablegen.

Tipp: Die Stiftung Warentest hat Treu­hand­verträge für Dauer­grab­pflege getestet. Im Test Grabpflege lesen Sie auch, welche Rechte und Pflichten Angehörige haben und was sie machen können, wenn sie die Grab­pflege nicht selbst über­nehmen können.

Maßgeblich ist der Wille des Verstorbenen

Die Tochter gewann den Prozess in der zweiten Instanz vor dem Land­gericht Darm­stadt, das die Revision zum BGH ausdrück­lich zuließ. Der BGH bewertete das Verhalten der Tochter als recht­mäßig. Ihr steht die Totenfür­sorge zu. Diese umfasst nicht nur das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, sondern auch die Befugnis, über das lang­fristige Erscheinungs­bild des Grabes zu bestimmen (Az. VI ZR 272/18). Maßgeblich ist immer der Wille des Verstorbenen. Er hatte sich zu Lebzeiten eine natur­nahe Grab­gestaltung gewünscht. Dieser Wille muss nicht unbe­dingt schriftlich fest­gelegt sein. Es reicht, wenn er aus den Gesamt­umständen erkenn­bar wird. Die Tochter darf den Wunsch ihres Vaters notfalls auch gegen den Willen der anderen Angehörigen durch­setzen.

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