Bitcoin & Co Fällt auf Kryptogewinne Einkommensteuer an?

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Bitcoin & Co - Fällt auf Kryptogewinne Einkommensteuer an?

Kryptowährungen. Im Muster­prozess wird höchst­richterlich geklärt, ob Gewinne aus Geschäften mit Bitcoin, Ether­eum & Co steuer­pflichtig sind. © Getty Images / gopixa

Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin und Co sind steuer­pflichtig, wenn Kauf und Verkauf inner­halb eines Jahres liegen. Ob das so bleibt, entscheidet der Bundes­finanzhof.

Privates Veräußerungs­geschäft bei Krypto­anlegern

Handeln Anle­gerinnen und Anleger mit Kryptowährungen, bleiben Verkaufs­gewinne steuerfrei, sofern zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegen. Ist der Zeitraum aber kürzer, sehen Finanz­ämter darin ein privates Veräußerungs­geschäft. Gewinne über 600 Euro sind voll zu versteuern. Ob dieses Vorgehen rechtens ist, beschäftigt nun den Bundes­finanzhof (Az. IX R 27/21).

Ein Anleger erzielte 31 904 Euro Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen. Diese wurden inner­halb eines Jahres erworben und wieder veräußert. Das Finanz­amt berück­sichtigte entsprechend Einkünfte aus privaten Veräußerungs­geschäften. Dagegen klagte der Mann beim Finanzge­richt Baden-Württem­berg (Az. 5 K 1996/19). Der Kläger bezweifelte, dass Kryptowährungen über­haupt Wirt­schafts­güter sind. Schon deshalb liege kein steuer­bares Veräußerungs­geschäft vor. Das Finanzge­richt wider­sprach. Bei Kryptowährungen handele es sich um immaterielle Wirt­schafts­güter. Deren Wert bestimme sich nach Angebot und Nach­frage. Der Kläger habe aus Kurs­steigerungen steuer­pflichtige Gewinne erzielt.

Wie erfährt das Finanz­amt von Krypto­geschäften?

Außerdem machte der Kläger geltend, dass tech­nische Mittel fehlen, um die anonymen Trans­aktionen über zumeist ausländische Platt­formen beim Krypto­handel auszuwerten. Von solchen Geschäften erfahre das Finanz­amt nur, wenn sie in der Steuererklärung angegeben würden. Derlei strukturelle Voll­zugs­defizite benach­teiligten ehrliche Steuer­pflichtige und machten eine Besteuerung verfassungs­widrig. Das Finanzge­richt hielt dagegen, dass Finanz­ämter bei Sach­verhalten mit Auslands­bezug grund­sätzlich auf umfang­reiche Mitwirkung der Steuer­pflichtigen angewiesen sind. Außerdem verfügt die Verwaltung über steuergesetzliche Instru­mente wie Sammel­auskunfts­ersuchen, um erforderliche Auskünfte bei Internet­handels­platt­formen einzuholen. Nun muss sich der Bundes­finanzhof mit den Argumenten des Klägers beschäftigen.

Tipp: Streiten Sie sich ebenfalls mit Ihrem Finanz­amt um die Steuer auf Kryptogewinne, können Sie sich in den Prozess einklinken. Dazu legen Sie gegen Ihren Steuer­bescheid Einspruch ein und verweisen auf das anhängige Verfahren. Urteilt das Gericht im Sinne des Klägers, gewinnen Sie auto­matisch mit. Welche Vorteile Muster­prozesse bieten und welche Verfahren Sie noch interes­sieren könnten, lesen Sie in unserem Special Musterprozesse.

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