Britische Lebens­versicherung und Brexit Die Optionen für Ihre Verträge

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Britische Lebens­versicherer wie Stan­dard Life, Clerical Medical, Friends Provident und Royal London über­tragen wegen des Brexits ihre Verträge mit deutschen Kunden nach Irland oder Luxemburg. Die zuständigen Gerichte haben die Über­tragungen nun genehmigt. Dadurch ändert sich der Insolvenz­schutz. Kunden sind verunsichert. Sie sollten ihre Verträge aber nicht über­stürzt kündigen. test.de erklärt die Hintergründe und sagt, was Kunden mit britischen Lebens­versicherungen tun können.

Unser Rat

Entscheidung. Es besteht kein dringender, kurz­fristiger Hand­lungs­bedarf. Sie können in Ruhe entscheiden, wie Sie mit Ihren Verträgen in Zukunft umgehen wollen. Alle Informationen dazu finden Sie unten in unserem Kasten „Was Sie jetzt tun können“.

Beratung. Versicherungs­berater beraten Sie gegen ein Honorar unabhängig zu Ihrer Versicherung. Fragen Sie vorab nach den Kosten und ob der Versicherungs­berater sich mit britischen Lebens­versicherungen auskennt. Manche dieser Berater finden Sie über den Bundesverband der Versicherungsberater oder es hilft das Vermittlerregister des DIHK. Einen kosten­pflichtigen Check der Versicherung bietet auch die Verbraucherzentrale Hamburg an.

Brief beunruhigt Leser

Post von britischen Lebens­versicherern sorgte bei vielen unserer Leser Ende 2018 für Unruhe: „Aufgrund des geplanten Austritts des Vereinten König­reichs aus der EU müssen wir Änderungen vornehmen, um jetzt und in Zukunft mit Ihnen Geschäfts­beziehungen pflegen zu können“, heißt es zum Beispiel im Schreiben des Anbieters Stan­dard Life an mehr als 500 000 Kunden im deutsch­sprachigen Raum. Ähnliche Schreiben sandten auch Clerical Medical, Friends Provident (als Marke der Aviva-Gruppe) und Royal London an Versicherte.

Brexit sorgt für Unsicherheit

Der Brexit ist eine Premiere, die Rechts­folgen in vielen Fällen nicht ganz klar. Besonders wenn es bei den Verhand­lungen zum Austritt Groß­britanniens aus der Europäischen Union (EU) nicht pünkt­lich zu ausreichenden Rege­lungen kommt. Dann drohen die Lebens­versicherungs-Verträge ungültig zu werden. Laut Finanz­ministerium sind die Bundes­regierung und die Finanz­aufsicht deshalb dabei, den Fall des unge­regelten Austritts so vorzubereiten, dass es im Finanz­bereich nicht zu größeren Einschränkungen käme.

Stan­dard Life und Co sorgen vor

Auch die britischen Lebens­versicherer selbst haben vorgesorgt: Sie wollen die Policen von EU-Bürgern auf bestehende oder neu gegründete Tochtergesell­schaften in Luxemburg oder Irland über­tragen. So würden sie weiter EU-Recht unterliegen und wären nicht von drohenden Unsicherheiten rund um den Brexit betroffen. Standard Life, Aviva (Friends Provident) und Royal London (Über­trag nach Irland) sowie Clerical Medical (Über­trag nach Luxemburg) informieren ausführ­lich im Internet. Canada Life wird zwar auch oft als britische Lebens­versicherung geführt, hat ihren Sitz aber bereits in Irland.

Insolvenz­schutz nach Über­tragung schwächer

Für die Versicherten soll sich in puncto Ansprech­partner und Zahlungs­flüssen vor­erst nichts ändern. Anders beim Insolvenz­schutz: „Bitte beachten Sie unbe­dingt, dass Ihr Versicherungs­vertrag (...) nicht mehr unter dem Schutz des britischen Financial Services Compensation Scheme (FSCS) steht“, schreibt die Stan­dard Life ihren Kunden.

Hintergrund: Bisher sind die Verträge im Falle einer Insolvenz des Anbieters vom britischen Entschädigungs­fonds gesichert. Wird ein Versicherer zahlungs­unfähig, springt der Fonds ein und bedient Versicherte weiter. Mit Protektor gibt es eine ähnliche Einrichtung auch in Deutsch­land. Einen vergleich­baren Entschädigungs­fonds für diese Verträge gibt es weder in Irland noch in Luxemburg. Viele Leser fragten bei der Stiftung Warentest nach, ob es ein „Sonderkündigungs­recht“ gebe, da nun einseitig Änderungen an den Verträgen vorgenommen wurden. Darauf haben Kunden nach unserem bisherigen Kennt­nisstand aber keinen Anspruch, da der Entschädigungs­fonds kein Vertrags­inhalt war, sondern ein gesetzlich vorgeschriebener Schutz.

Andere Sicherungs­mecha­nismen greifen

Aus Sicht von Stan­dard Life sei der Wegfall aber auch keine deutliche Verschlechterung. Ihre Kunden seien nach irischem Aufsichts­recht durch ein Sicherungs­vermögen geschützt, das getrennt vom Vermögen der Versicherung gehalten werde. Im Falle einer Insolvenz stünden diese Vermögens­werte zunächst Versicherten zu. Zudem gäbe es auch in Irland eine Finanz­aufsicht, die Kunden schütze. Weiter habe ein unabhängiger Sach­verständiger, der von den britischen Aufsichts­behörden zugelassen sei, das Vorhaben geprüft. Dieser bestätige die Finanz­stärke von Stan­dard Life und halte die Insolvenz für ein „unwahr­scheinliches Ereignis“.

Gerichts­verfahren abge­schlossen

Ähnliche Analysen mussten auch die anderen Anbieter vorlegen. Denn dem Über­trag mussten zunächst britische Gerichte zustimmen. Sie über­prüften, dass die Belange der Versicherungs­nehmer gewahrt sind. Im Fall des größten Anbieters Standard Life hat das Gericht am 19. März 2019 die Über­tragung genehmigt. Damit kann sie bis zum 29. März abge­schlossen sein, teilt das Unternehmen mit. Auch der Über­tragung von Verträgen der Versicherer Royal London, Aviva (Friends Provident) und Clerical Medical haben die zuständigen Gerichte inzwischen zuge­stimmt. Die Kunden können nach diesen Entscheidungen davon ausgehen, dass die Verträge auch im Fall eines unge­regelten Brexits weitergeführt werden können.

Mögliches Problem beim Rentenbe­zug

Zwar fordern im Internet schon Dienst­leister auf: „Schnell vor Brexit kündigen“ – doch aus Sicht der Experten von Finanztest besteht dazu kein Anlass. Versicherte sollten gelassen ihre Optionen prüfen (siehe unten). Selbst wenn es irgend­wann zu einer Insolvenz käme, wäre das in der Anspar­phase wahr­scheinlich kein großes Problem. Kunden halten in ihren Policen Anteile an Fonds, die ihnen zustehen. Größere Probleme hätten dagegen Personen, die schon eine Rente beziehen. Denn wenn es keine Versicherung mehr gibt, gibt es auch die Leistung Rente nicht mehr. Rentenbezieher würden mit einer Kapitalzahlung abge­funden. Das Geld könnten sie dann natürlich bei einem deutschen Versicherer wieder in eine lebens­lange Rente umwandeln lassen – die gleichen Konditionen werden sie aber vielleicht nicht mehr bekommen.

Was Sie mit Ihren Verträgen tun können

Fortführen. Wenn Sie mit Ihrem Vertrag zufrieden sind und Sie der abge­schwächte Schutz im Extremfall einer Insolvenz nicht stört, können Sie Ihren Vertrag wie bisher weiterführen. Insolvenzen großer Lebens­versicherer sind bisher selten, die Versicherer stehen weiterhin unter einer europäischen Finanz­aufsicht und durch die Fonds in den Verträgen ist ein Komplett­ausfall des Geldes unwahr­scheinlich.

Kapitalzahlung. Haben Sie eine Renten­versicherung, die in Kürze zur Auszahlung kommt, können Sie zwischen einer monatlichen Rente und einer Kapital­auszahlung wählen. Wenn Ihnen die Zukunft Ihrer britischen Police zu unsicher ist, nehmen Sie die Kapital­auszahlung. Sie können das Geld entweder in eine deutsche private Renten­versicherung stecken oder sich damit selbst einen Auszahl­plan stri­cken. Alles dazu in unserem Test Sofortrente versus Auszahlplan.

Verkürzen. Bei manchen Verträgen können Sie die Auszahlung vorziehen. Wenn Sie nur noch wenige Jahre bis zum Renten­beginn oder Vertrags­ende haben, können Sie prüfen, ob eine frühere Auszahlung möglich ist.

Kündigen. Als Versicherungs­kunde haben Sie jeder­zeit das Recht, Ihre Versicherung zu kündigen. Die bezahlten Kosten bekommen Sie jedoch nicht zurück­erstattet. Das führt dazu, dass Sie eventuell weniger bekommen, als Sie einge­zahlt haben. Hat ihr Vertrag jedoch gute Renditen erzielt und bekämen Sie bei einen hohen „Rück­kaufs­wert“, könnte das eine Option sein.

Beitrags­frei stellen. Wenn Sie den Vertrag nicht auflösen, aber vor­erst oder dauer­haft keine weiteren Beiträge zahlen möchten, können Sie ihn „beitrags­frei“ stellen. Der Vertrag läuft weiter, Sie zahlen aber keine Beiträge mehr. Informieren Sie sich beim Anbieter, wie die laufenden Kosten Ihr Guthaben belasten.

Rück­abwickeln. In manchen Fällen waren die Wider­spruchs­belehrungen älterer Lebens­versicherungs­verträge aus den Jahren 1994 bis 2007 fehler­haft. Solche Verträge können Sie unter Umständen rück­abwickeln und die einge­zahlten Beiträge plus Verzinsung zurück­bekommen. Fach­anwälte unterstützen Sie dabei. Sie sollten auf eine kostenlose Ersteinschät­zung achten und die Kosten des Verfahrens erfragen. Außerdem hilft es, wenn der Anwalt nach­weisen kann, dass er sich mit den Besonderheiten britischer Lebens­versicherungen auskennt. Alle Infos in unseren FAQ Lebensversicherung rückabwickeln.

Verkaufen. Es gibt mehrere Anbieter, die Ihre Lebens­versicherung aufkaufen und Ihnen dafür in manchen Fällen mehr Geld bieten, als wenn Sie kündigen würden. Leider haben wir aktuell keine Über­sicht seriöser Policen­ankäufer.

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Diese Meldung ist erst­mals am 20. Dezember 2018 auf test.de erschienen. Sie wurde am 25. März 2019 aktualisiert.

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Kommentarliste

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  • Versicherungsexperte am 31.01.2020 um 18:26 Uhr
    Zahlungsmoral von Standard Life noch schlechter

    Das Standard Life gegenüber seinen Kunden noch nie eine gute Zahlungsmoral hatte dürfte hinlänglich bekannt sein. Das aber mittlerweile laufende Zahlungen nicht nur Tage zu später kommen sondern über Wochen zurückgehalten werden ist selbst für Standard Life eine neue Qualität. Und erst nach deutlicher schriftlicher Androhung mit Anwalt und Gerichtsvollzieher wird geleistet.
    Die Buchhaltung mit der man immer erst mal verbunden wird, kann grundsätzlich keine Auskünfte geben weil diese für Auszahlungen nicht zuständig ist und sonst ist am Wochenanfang in der gesamten Firma niemand erreichbar, der irgendwas zu dem Vorgang und den ausbleibenden Zahlungen sagen kann.
    Und per Telefon direkt erreichbar sind zuständige Mitarbeiter grundsätzlich seitdem die Telefonanlage modernisiert wurde.
    Wenn man dann schriftlich Druck macht, wird sich dann scheinheilig entschuldigt und man verweist darauf, dass die eigenen Verträge die nun so kompliziert sind und man da halt immer wieder überfordert wäre.

  • Versicherungsexperte am 30.01.2020 um 21:02 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • aw_test am 17.04.2019 um 11:37 Uhr
    Nicht nur schwacher Insolvenzschutz

    Als Betroffener (Clerical Medical), der gegen die Übertragung Widersrpuch eingelegt hatte, muss ich dazu noch ergänzen, das bei der Übertragung nach Luxemburg im Grunde überhaupt keine Rechtssicherheit mehr besteht.
    Bereits in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass sich Luxemburg nicht an europäisches Recht gehalten, Gerichtsverfahren verschleppt bzw. unterdrückt und z.B. konkret im Fall der in Luxemburg abgewickelten HSBC-Fonds beim Betrug durch Herrn Madoff, der auch Anleger des UCITS III Fonds Herald (LUX) Absolute Return Fund und Thema Fund geschädigt hat, geweigert hat, entsprechende Schritte zu unternehmen (siehe hierzu http://madoff-betrug.de). Das kann ich deshalb sagen, weil ich auch von diesem Betrugsverfahren betroffen war.
    Ich würde mir daher grundsätzlich überlegen, ob eine Investition in Luxemburg sinnvoll ist und muss nun leider auch bei meinem Vertrag der Clerical Medical aktiv werden, da ich persönlich nie mehr in Luxemburg investiere.