Corona – Kreditstundung So klappt die Raten­pause

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Corona – Kreditstundung - So klappt die Raten­pause

Wenn die Einnahmen fehlen, werden die Kreditraten zur besonderen Last. Auf Wunsch gibt es nun aber einen kleinen Aufschub. © Getty Images

Kreditnehmern, die von der Corona-Krise besonders hart getroffen sind, hat der Gesetz­geber eine Atem­pause verschafft: Wenn sie die von April bis Juni fälligen Kreditraten nicht mehr zahlen können, bekommen sie auf Wunsch einen zunächst dreimonatigen Zahlungs­aufschub. Wir beant­worten die wichtigsten Fragen rund um die gesetzliche Raten­pause.

Stundung von Raten- und Immobilien­krediten

Leser­aufruf

Haben Sie Ihrer Bank mitgeteilt, dass Sie die gesetzliche Stundungs­regelung für Ihren Kredit nutzen möchten? Wie hat Ihre Bank darauf reagiert? Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit unter [email protected].

Wer kann den gesetzlichen Zahlungs­aufschub nutzen?

Das Recht auf eine Aussetzung der fälligen Kreditraten haben Kreditnehmer nur, wenn sie durch die Corona-Pandemie Einnahme­ausfälle haben, etwa durch Kurz­arbeit, den Verlust des Arbeits­platzes, fehlende Miet­einnahmen oder stornierte Aufträge. Die Einnahme­ausfälle müssen so hoch sein, dass eine Zahlung der Kreditraten den angemessenen Lebens­unterhalt der Kreditnehmer und ihrer Familien gefährden würde. Es muss sich also um eine durch die Corona-Krise bedingte Notlage handeln. Die Bank kann dafür Nach­weise verlangen, etwa eine Kurz­arbeits­bescheinigung des Arbeit­gebers.

Der Kredit­vertrag muss vor dem 15. März 2020 abge­schlossen worden sein. Die Stundungs­regelung gilt außerdem nur für Verbraucherdarlehen, also Darlehen für private Zwecke. Gewerb­liche Kredite, Förderkredite und Darlehen vom Arbeit­geber sind von der Raten­pause ausgenommen.

Wie lange gilt die Raten­pause?

Der gesetzliche Zahlungs­aufschub gilt zunächst für drei Monate. Steht eine Rate laut Vertrag zum Beispiel am 31. Mai an, ist sie erst am 31. August fällig, die Juni-Rate verschiebt sich auf September.

Die Kreditraten werden nicht erlassen, sondern verschieben sich um drei Monate nach hinten. Während der Stundungs­phase dürfen Banken den Kredit nicht wegen Zahlungs­verzugs kündigen. Sie verschafft daher Zeit, um eine wirt­schaftliche Besserung abzu­warten oder mit der Bank über eine dauer­hafte Lösung zu sprechen.

Die gestundeten Raten sollen sich später nicht mit den regulären Raten über­lappen und zu einer Doppelbelastung führen. Deshalb rutschen auch alle weiteren Zahlungen drei Monate nach hinten, sofern Kunde und Bank nichts anderes vereinbaren. Die Lauf­zeit des Kredits verlängert sich entsprechend.

Noch unsicher ist, ob die Regierung den Zeitraum der möglichen Raten­pause verlängert. Das hängt von den wirt­schaftlichen Auswirkungen der Pandemie in den kommenden Wochen ab.

Was müssen Kreditnehmer tun, wenn sie die Raten nicht mehr zahlen können?

Kreditnehmer sollten ihrer Bank so schnell wie möglich mitteilen, dass sie eine oder mehrere Raten nicht zahlen können und sich auf die gesetzliche Stundungs­regelung berufen. Dafür können sie den Musterbrief der Verbraucherzentralen verwenden. Die meisten Banken stellen ihren Kunden auch Onlineformulare bereit, mit denen sie den Zahlungs­aufschub anmelden können.

Wichtig ist: Kreditnehmer müssen eine erteilte Einzugs­ermächtigung gegen­über ihrer Bank widerrufen oder ihren Dauer­auftrag vorüber­gehend stoppen. Bereits gezahlte Raten können nicht mehr gestundet werden. Wer zum Beispiel die April-Rate bereits über­weisen hat, kann sie nicht mehr von der Bank zurück­fordern.

Welche Nach­weise verlangen die Banken?

Das ist von Bank zu Bank unterschiedlich, wie eine Befragung der Stiftung Warentest von 25 Kredit­instituten zeigt. Viele Banken geben sich kulant und verlassen sich weit­gehend auf die Angaben ihrer Kunden. Deutsche Bank und Post­bank etwa verlangen keine Nach­weise. Es reicht, wenn der Kunde seinen Stundungs­wunsch anmeldet und den Stundungs­grund und die Höhe seiner Einkommens­einbußen angibt. Ähnlich ist es bei ING, Axa, Volks­banken Bank und der Volks­bank Düssel­dorf Neuss. Auch die Hamburger Sparkasse verzichtet auf Nach­weise, wenn der Kunde seine Situation nach­voll­zieh­bar darlegt.

Die meisten der befragten Banken verlangen aber zumindest einen Nach­weis über die Einkommens­verluste. Bei Arbeitnehmern sind das zum Beispiel Nach­weise über Arbeits­losig­keit, Kurz­arbeit (Schreiben des Arbeit­gebers oder Bescheid über Kurz­arbeitergeld) oder den Wegfall von Schicht­zulagen. Selbst­ständige müssen Dokumente vorlegen, aus denen die Umsatz­einbußen oder die Aufgabe der Geschäfts­tätig­keit hervorgehen.

Hypo­ver­eins­bank und SWK Bank begnügen sich mit solchen Nach­weisen, weitere Prüfungen nehmen sie nicht vor. Andere Banken schauen genauer hin und prüfen anhand der Kunden­angaben, der einge­reichten Unterlagen oder der bestehenden Konten, ob das Einkommen nicht doch zur Rück­zahlung der Kreditraten reicht. Dazu gehören zum Beispiel die DKB, die Frank­furter Sparkasse und die Santander Bank.

Benötigen Kreditnehmer die Zustimmung ihrer Bank?

Nein. Die Raten­stundung gilt von Gesetz wegen und ist nicht von der Zustimmung der Bank abhängig. Wenn die Bank allerdings der Auffassung ist, dass sich der Kunde zu Unrecht auf das Gesetz beruft, könnte sie die ausstehenden Raten einklagen oder sogar den Kredit kündigen. Um sicher zu gehen, sollten Kreditnehmer möglichst Einvernehmen mit ihrer Bank erzielen und eventuelle Einwände entkräften.

Welche Alternativen zur Raten­stundung gibt es?

Viele Kreditnehmer verdienen zwar weniger als vor Ausbruch des Virus, befinden sich aber nicht in einer finanziellen Notlage und fallen deshalb nicht unter die gesetzliche Stundungs­regelung. Doch auch sie haben Möglich­keiten, sich bei der Kreditrück­zahlung mehr Luft zu verschaffen.

Haus­eigentümer können mit ihrer Bank darüber sprechen, ob sie für ihren Immobilien­kredit die Tilgung befristet aussetzen oder den vereinbarten Tilgungs­satz reduzieren dürfen. Manche Banken bieten das von sich aus an. Kunden der Commerz­bank etwa können online beantragen, dass sie für ihren Immobilien­kredit bis Ende September 2020 nur die Zinsen zahlen. Die Tilgung entfällt. Dadurch sinkt die Monats­rate für einen 300 000-Euro-Kredit mit 3 Prozent Tilgung um 750 Euro.

Besonders einfach ist eine solche Änderung, wenn es der Kredit­vertrag dem Kreditnehmer von vorn­herein erlaubt, die Raten zu reduzieren. Viele Verträge enthalten die Option, den Tilgungs­satz jeder­zeit auf 1 oder 2 Prozent der Kreditsumme herab­zusetzen – und später wieder auf bis zu 5 oder 10 Prozent zu erhöhen. Dafür reicht eine einfache Mitteilung an die Bank.

Bei herkömm­liche Raten­krediten kann eine Verlängerung der Kredit­lauf­zeit Entlastung bringen. Beispiel: Eine Kundin muss für ihren Raten­kredit mit einer Rest­schuld von 10 000 Euro noch 18 Monate lang eine Kreditrate von 573 Euro zahlen (Zins­satz 3,50 Prozent). Vereinbart sie mit ihrer Bank eine neue Lauf­zeit von 36 Monaten, sinkt die Rate bei gleichem Zins­satz auf 293 Euro.

Bevor Kreditnehmer ihren Vertrag anpassen, sollten sie auch die Nachteile im Blick haben. Wenn sie die Tilgung senken und eine längere Lauf­zeit vereinbaren, fallen insgesamt mehr Zinsen für den Kredit an – anders als bei der gesetzlichen Raten­pause, bei der die Summe aus Zins und Tilgung gleich bleibt.

Können auch Haus­eigentümer Wohn­geld beantragen?

Ja. Wohn­geld gibt es nicht nur für Mieter, sondern auch für Haus- und Wohnungs­eigentümer. Das Wohn­geld für Eigentümer wird Lasten­zuschuss genannt, es gelten aber grund­sätzlich die gleichen Rege­lungen wie für Mieter. Der Anspruch auf den Lasten­zuschuss richtet sich unter anderem nach Einkommen, Haus­halts­größe, den Wohn­kosten und dem örtlichen Mieten­niveau. Als Wohn­kosten werden bei Eigentümern die laufenden Kreditraten und Bewirt­schaftungs­kosten angesetzt. Details finden Sie in unserem Special Wohngeld.

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  • AuchIntressant am 12.02.2021 um 14:19 Uhr
    Bankenbeteiligung an Coronakirise

    Es stellt sich hier die Frage, warum diese Regelung nicht verlängert wurde, schließlich befinden wir uns alle weiter im Lockdown. Werden hier vor allem die Banken geschont?
    Vermieter von Gewerberäumen müssen jetzt seit dem 1.1.2021 auf 50 % der Miete rückwirkend bis März 2020 verzichten bzw. sogar zurückzahlen.
    Warum gibt es eine Beteiligung der Banken der Kosten der Coronakrise nicht?
    Die Geschäftsmodelle basieren auch auf einer funktionierenden Wirtschaft- die hier nicht mehr vorhanden ist - und somit Schluss endlich auch hier die Geschäftsgrundlage wegfällt durch Auflagen durch den Staat. Es wäre also intressant welche der politischen Parteien hier ein entsprechendes Gesetz einbringt, damit auch dies neu reguliert wird und eben nicht alles zu Lasten des Bürgers geht.