Corona und Covid-19 Jetzt die Patienten­verfügung anpassen?

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Corona und Covid-19 - Jetzt die Patienten­verfügung anpassen?

Das Vorsorge-Set der Stiftung Warentest beant­wortet alle Fragen zur recht­lichen Vorsorge und enthält alle wichtigen Formulare. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

In Corona-Zeiten stellen sich manche die Frage, ob sie ihre Patienten­verfügung aktualisieren sollten. Die Über­legung dahinter: Eine künst­liche Beatmung am Lebens­ende lehnen Menschen in vielen Patienten­verfügungen ab. Doch im Notfall möchten sie bei einem schweren Covid-19-Verlauf vielleicht doch beatmet werden. Sie können beruhigt sein: Eine Behand­lung wegen Covid-19 ist kein klassischer Anwendungs­fall für eine Patienten­verfügung.

Künst­liche Beatmung bei Covid-19

In der aktuellen Corona-Pandemie sind die Möglich­keiten der künst­lichen Beatmung besonders wichtig. In Deutsch­land wurden zu Beginn der Pandemie zusätzliche Beatmungs­geräte ange­schafft und Intensiv­kapazitäten in den Krankenhäusern ausgebaut, um Menschen bei einem schweren Krank­heits­verlauf retten zu können. Die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelöste Lungenkrankheit Covid-19 kann bei einem schweren Verlauf ­eine künst­liche Beatmung notwendig machen, für die ein Patient vorher in ein künst­liches Koma versetzt wird.

„Beatmung meist die einzige Möglich­keit“

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Betreuung eines Patienten auf der Intensiv­station. © Alamy Stock Photo / ZUMA Press Inc

„Die Beatmung in schweren Fällen ist nahezu die einzige Möglich­keit, einen Patienten zu behandeln und zu retten, solange keine Medikamente gegen das Coronavirus verfügbar sind“, sagt Dr. Christian Hermanns, Anästhesist und Notfall­arzt, von der Deutschen Gesell­schaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin. „In einem Groß­teil der Fälle trägt die Beatmung dazu bei, dass sich die Lunge erholen kann und der Patient gesund wird.“

Künst­liches Koma und Patienten­verfügung

Petra Vetter, Fach­anwältin für Medizinrecht aus Stutt­gart erklärt: „Mit der dauer­haften Entscheidungsun­fäh­igkeit, die Voraus­setzung dafür ist, dass ­eine Patienten­verfügung über­haupt zu beachten ist, hat das ,künst­liche Koma‘ nichts zu tun“. In die Beatmung samt Koma­zustand hat der Patient nach Aufklärung vorher einge­willigt. Die Behand­lung ist darauf ausgerichtet, dass der Patient wieder erwacht und entscheidungs­fähig wird.

Wenn sich das Therapieziel ändert

Stellt sich im Verlauf einer künst­lichen ­Beatmung wegen Covid-19 allerdings heraus, dass diese Therapie nicht mehr indiziert – also angebracht – ist, müssen Ärzte ein neues Therapieziel fest­legen. „Gibt es für den Patienten aller Wahr­scheinlich­keit nach keine Aussicht auf Wieder­erlangung des Bewusst­seins, können Ärzte dann auf Grund­lage einer Patienten­verfügung über einen Therapie­verzicht entscheiden,“ sagt Petra Vetter. Hat ein Patient in gesunden ­Tagen in einer Patientenverfügung fest­gelegt, in solch einer Situation auf lebens­verlängernde intensivmedizi­nische Maßnahmen zu verzichten, können Ärzte gemein­sam mit seinem ­Bevoll­mächtigten oder Betreuer den ­Patienten­wunsch umsetzen.

Recht­lich vorsorgen mit der Stiftung Warentest

Ratgeber „Das Vorsorge-Set“. Patienten­verfügung, Vorsorgevoll­macht, Betreuungs­verfügung: Das Vorsorge-Set informiert, welches Dokument was leistet und wo die Fall­stricke liegen. Außerdem erklären wir, was beim Verfassen eines Testaments zu beachten ist und wie man den digitalen Nach­lass regelt. Der Ratgeber der Stiftung Warentest enthält die wichtigsten Formulare zum Heraus­trennen und Abheften. Zu allen Formularen gibt es Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die in verständlichem Deutsch abge­fasst sind. Das Buch hat 144 Seiten und ist im test.de-Shop für 16,90 Euro erhältlich (kostenlose Lieferung). Die PDF/E-Book-Version kostet 13,99 Euro.

Ratgeber „Meine Patienten­verfügung“. Wenn Sie mehr über das Thema Patienten­verfügung wissen wollen, hilft der Ratgeber "Meine Patientenverfügung" mit den weiteren Schwer­punkten Palliativmedizin, Sterbe­hilfe und Organspende. In Experten­interviews kommen Rechts­anwälte, ­Ärzte, Psychiater und Ethik­beauftragte zu Wort. Der Ratgeber enthält außerdem alle Formulare für die recht­liche Vorsorge: 144 Seiten, 14,90 Euro (kostenlose Lieferung). Die PDF/E-Book-Version kostet 11,99 Euro.

Jeder vierte Erwachsene hat eine Patienten­verfügung

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Das Vorsorge-Set der Stiftung Warentest.

In Deutsch­land hat nach eigenen Angaben jeder vierte Erwachsene eine Patienten­verfügung. Darin ist schriftlich fest­gelegt, welche medizi­nischen Behand­lungen ein Patient wünscht oder auf welche er verzichtet, wenn es nicht mehr möglich ist, den eigenen Willen zu äußern. Es geht um Fest­legungen für eine – aller Wahr­scheinlich­keit nach – dauer­hafte Entscheidungs- und Einsichts­unfähigkeit am Lebens­ende, zum Beispiel bei einer unheil­baren Krankheit im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit. Infolge Unfall oder Krankheit kann jeder in eine Situation kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können.

Patienten­verfügung mit Unter­schrift und Datum gültig

Eine Patienten­verfügung, mit Unter­schrift und Datum, ist für Ärzte seit dem Jahr 2009 verbindlich. Sie kann jeder­zeit formlos widerrufen werden, solange jemand noch selbst entscheiden kann. Sinn­voll ist, eine Patienten­verfügung mit einem Haus­arzt oder Fach­arzt zu besprechen und regel­mäßig zu über­prüfen:

  • Entsprechen die Fest­legungen noch dem tatsäch­lichen Willen?
  • Hat sich am Gesund­heits­zustand etwas Grund­legendes geändert?

Viele wünschen keine lebens­verlängernden Maßnahmen

Viele Menschen wünschen sich für das Lebens­ende, dass ein Sterbe­prozess seinen natürlichen Lauf nehmen kann. Das Leben soll in der letzten Phase nicht unnötig verlängert werden. Wer sich mit den Möglich­keiten der Intensivmedizin beschäftigt, weiß, dass Maßnahmen wie künst­liche Beatmung, künst­liche Ernährung oder Wiederbelebung mithilfe eines Defibrillators in vielen Fällen Leben retten und erhalten. Die tech­nischen Möglich­keiten können jedoch manchmal auch einen Sterbe­prozess hinaus­zögern und Leben unnötig verlängern. Wer sich hierzu eine Meinung gebildet hat, kann in einer Patienten­verfügung fest­legen, in welchen Krank­heits­situationen er auf intensivmedizi­nische Maßnahmen verzichtet – oder nicht.

Tipp. Der Ratgeber "Meine Patientenverfügung"mit den weiteren Schwer­punkten Palliativmedizin, Sterbe­hilfe und Organspende informiert über alle Fragen rund um das Thema Patienten­verfügung. In Experten­interviews kommen Rechts­anwälte, ­Ärzte, Psychiater und Ethik­beauftragte zu Wort. Der Ratgeber enthält außerdem alle Formulare für die recht­liche Vorsorge: 144 Seiten, 14,90 Euro (kostenlose Lieferung). Die PDF/E-Book-Version kostet 11,99 Euro.

Patienten­verfügung und Covid-19 – unser Rat

Patienten­verfügung. In dem Dokument legen Sie für Krank­heits­situationen am Lebens­ende – wenn Sie sich dauer­haft nicht mehr äußern können – schriftlich fest, welche Behand­lungen Sie wünschen oder ablehnen. Ihre Wünsche sind für Ärzte verbindlich. Können Sie sich äußern, zählt der aktuelle Wille.

Covid-19. Eine Behand­lung wegen Covid-19 ist kein klassischer Anwendungs­fall für eine Patienten­verfügung. Versetzen Ärzte Patienten in ein vorüber­gehendes künst­liches Koma, um künst­lich beatmen zu können, ist die Therapie darauf ausgerichtet, dass ein Patient das Bewusst­sein wieder­erlangt.

Aktualisieren. Prüfen Sie ab und zu, ob Ihre Patienten­verfügung noch aktuell ist.

Interview mit dem Lungenfach­arzt

Corona und Covid-19 - Jetzt die Patienten­verfügung anpassen?

Dr. Thomas Voshaar ist Chef­arzt der Lungenklinik im Kranken­haus Bethanien in Moers (Ruhr­gebiet) und Vorsitzender des Verbands der pneumologischen Kliniken. © Krankenhaus Bethanien Moers / Pascal Skwara

Lungenfach­arzt Thomas Voshaar erklärt, welche Behand­lungs­möglich­keiten es bei Luft­not und Infektion der Atemwege bei einer schweren Covid-19-Erkrankung gibt.

Herr Voshaar, zu Beginn der Corona-Epidemie hat der Bund zusätzlich 10 000 Beatmungs­geräte ange­schafft, um auf Intensiv­stationen Covid-19-Patienten medizi­nisch ausreichend versorgen zu können. Ist eine künst­liche Beatmung bei dieser Erkrankung das Mittel der Wahl?

Nein, so kann man das sicher nicht sagen. Eine künst­liche Beatmung ist in der Regel eine Maßnahme, die am Ende steht, wenn Leben nicht anders gerettet werden kann. In der modernen Beatmungs­medizin gibt es seit Jahren erfolg­reich angewandte schonende Verfahren, um bei einer beidseitigen Lungen­entzündung, wie sie charakteristisch bei einem schweren Covid-19-Verlauf ist, den Sauer­stoff­mangel und die Atem­anstrengung zu reduzieren.

Wie behandeln Sie Covid- 19-Patienten, wenn sie Luft­not und Ersti­ckungs­angst haben?

Ein Patient sollte so lange selbst atmen, wie es geht. Dabei unterstützen wir ihn. Wir wenden in der Regel ein Stufenschema an, wie es auch bei anderen Lungen­erkrankungen üblich ist. Auch wenn es bei der Covid-19-Lungen­entzündung viele Besonderheiten gibt.

Was heißt das konkret?

Vielen Patienten mit typischer beidseitiger viraler Lungen­entzündung hilft schon eine Sauer­stoff­therapie, also eine Sauer­stoff­gabe über einen Schlauch in der Nase oder über eine Sauer­stoff­maske.

Reicht das nicht aus, therapieren wir mit einer Atemmaske, der sogenannten CPAP-Atmung (Eng­lisch für continous positive airway pressure). Bei diesem Verfahren wird ein kontinuierlicher Luft­druck aufgebaut, der während der Ein- und Ausatmung bestehen bleibt. Der Patient trägt bei diesem Verfahren eine Maske über Mund und Nase. Sauer­stoff kann zusätzlich über die Maske gegeben werden. Entscheidend aber ist der kontinuierliche Luft­druck. Die positiven Auswirkungen spüren Patienten relativ schnell. Der Effekt wird kontinuierlich über­wacht, also letzt­lich, wie es dem Patienten darunter geht. Wichtige Kriterien sind die Sauer­stoff­sättigung im Blut, die Atemfrequenz und die Anstrengung des Patienten.

Und wenn sich der Zustand eines Patienten weiter verschlechtert?

Wir besprechen die Chancen und Risiken einer künst­lichen Beatmung – voraus­gesetzt, der Patient ist ansprech­bar. Willigt der Patient ein, versetzen wir ihn in ein künst­liches Koma und intubieren. Das heißt, wir führen in die Luft­röhre einen Schlauch ein, der mit einem Beatmungs­gerät verbunden ist. Kontrolliert wird mit einem gewissen Über­druck Luft in die Lunge gepumpt, was allerdings der natürlichen Atmung entgegen­gesetzt ist. Bei unserer Spontan­atmung entsteht in der Lunge ein Unter­druck und die Luft strömt passiv ein. Bei der künst­lichen Beatmung muss das ideale Verhältnis zwischen Druck und Sauer­stoff für jeden Patienten austariert werden. Die Gefahr einer Lungenschädigung durch Über­druck ist groß, ebenso besteht die Gefahr von Sekundär­infektionen. Wie gut ein Patient eine künst­liche Beatmung über einen längeren Zeitraum verkraftet, hängt auch vom Allgemein­zustand und Vorerkrankungen ab. Im Schnitt über­leben 20 Prozent der Covid-19-Patienten mit Vorerkrankungen eine künst­liche Beatmung, wobei dieser Wert auf Zahlen aus dem Ausland beruht. Verläss­liche Zahlen aus Deutsch­land sind noch nicht bekannt.

Was empfehlen Sie im Hinblick auf eine Patienten­verfügung?

Ich empfehle, in einer Patienten­verfügung klar zu formulieren, was gewünscht wird – insbesondere, ob künst­lich beatmet werden soll, wenn andere Maßnahmen versagen.

Diese Dokumente sind für die recht­liche Vorsorge wichtig

Wer recht­lich vorsorgen will, muss das rechts­sicher tun. Wie das geht, erklären wir ausführ­lich im Special Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und in unserem Ratgeber Vorsorge-Set. Im Folgenden stellen wir kurz die wichtigsten Dokumente vor, mit denen Sie eine recht­liche Vorsorge treffen können.

Patienten­verfügung

Eine Patienten­verfügung gilt bei medizi­nischen Entscheidungen, wenn sich ein Patient dauer­haft nicht mehr äußern kann, also nicht mehr entscheidungs­fähig ist. In solchen Fällen helfen Ärzten schriftliche, im Voraus fest­gelegte Behand­lungs­wünsche. Der Verfügende legt fest, für welche Krank­heits­situation er in medizi­nische Behand­lungen einwilligt oder welche er ablehnt. Die Verfügung muss schriftlich vorliegen – als Formular oder in Text­form – und sie muss unter­schrieben sein.

Vorsorge- und Bank­voll­macht

Jeder ab dem 18. Lebens­jahr sollte sich um eine Vorsorgevoll­macht kümmern. Darin legt er fest, wer für ihn im Fall einer Krankheit, nach einem Unfall oder im Alter handelt. Der Vertraute ist auch Ansprech­partner der Ärzte für das Umsetzen seiner Patienten­verfügung. Die Voll­macht sollte als Formular oder hand­schriftlich vorliegen, mit Datum und Unter­schrift. Soll der Bevoll­mächtigte auch auf das Konto zugreifen, ist eine Bank­voll­macht notwendig. Die Formulare gibt es bei der Bank.

Betreuungs­verfügung

Alternativ oder ergänzend zur Vorsorgevoll­macht ist eine Betreuungs­verfügung sinn­voll. Ein Verfügender kann darin fest­legen, wer im Notfall für ihn handeln soll. Kommt es zum Betreuungs­verfahren, prüft das Betreuungs­gericht, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist. Sinn­voll ist es, weitere Wünsche aufzulisten, etwa welches Pfle­geheim erste Wahl ist, ob Religion eine Rolle spielt oder wer sich um das Haustier kümmern soll. Die Verfügung sollte schriftlich vorliegen.

Dieses Special ist im Mai 2020 auf test.de erschienen. Es wurde am 9. November 2020 aktualisiert.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.06.2021 um 12:40 Uhr
    Verfügungen doppelt aufbewahren?

    sunshine2021: Für die Aufbewahrung der Originaldokumente gibt es kein Patentrezept. Auf die Original-Dokumente sollte ein Bevollmächtigter im Ernstfall schnell und unkompliziert zugreifen können. Manche händigen ihrem Bevollmächtigten die Dokumente im Original aus, andere übergeben eine Kopie und lagern die Originale an einem Ort, auf den der Bevollmächtigte im Ernstfall leicht Zugang hat. Achtung: Je mehr Originale im Umlauf sind, umso höher die Missbrauchsgefahr. Wer Missbrauch durch einen Bevollmächtigten fürchtet, sollte überlegen, ob die privatschriftliche Vorsorgevollmacht das richtige Mittel ist. Als Alternative bietet sich eine Betreuungsverfügung an oder eine von einem Notar beurkundete Vorsorgevollmacht. Möglich ist auch, einen Kontrollbevollmächtigten zu benennen. Tipp: Registrieren Sie die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Das kostet einmalig ab 13 Euro für eine Online-Registrierung (www.vorsorgeregister.de).
    (TK)

  • sunshine2021 am 04.06.2021 um 11:53 Uhr
    Verfügungen doppelt aufbewahren?

    Hallo,
    wir haben in der Familie nun über alle generationen alle Verfügungen ausgefüllt und unterschreiben. Also alles unter Dach und Fach.
    Da wir unterschiedliche Wohnorte haben stellt sich die Frage ob es Sinn macht, alle Dokumente für den Fall der Fälle doppelt an verschiedenen Orten zu haben falls z.B. mal ein Haus abbrennt. Dann liegen die Bewohner u.U. auf der Intensivstation und ich benötige Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die dann durch das Feuer nicht mehr existieren.
    Ist das sinnvoll oder ist es nachteilig wenn es mehrere Original gibt oder sogar bedenklich, weil der Vertreter auf die Vorsorgevollmacht erst räumlich zugreifen sollte wenn der Fall eintritt um Mißbrauch zu vermeiden?
    Was also tun?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.06.2020 um 10:28 Uhr
    Beatmung mit über 95 Jahren?

    @andchrisTHOM: Ob eine Beatmung und wenn ja, welche Form der Beatmung für die Behandlung in Betracht kommt, wird auch mit 95-Jährigen im Rahmen des Aufklärungsgespräches individuell besprochen. (maa)

  • andchrisTHOM am 01.06.2020 um 10:32 Uhr
    Beatmung mit über 95 Jahren ?

    Wird auch im hohen Alter noch eine Beatmung im Fall des Falles durchgeführt ?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.05.2020 um 13:20 Uhr
    Spätfolgen einer Behandlung von Covid-19

    @halander: Es fehlt in Deutschland noch an verlässlichen Daten, um das Risiko der Spätfolgen beurteilen zu können. Den aktuellen Forschungsstand und Informationen über die Spätfolgen einer Behandlung von Covid-19, wenn Patientinnen und Patienten auf einer Intensivstation behandelt und künstlich beatmet werden, finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (www.pneumologie.de). (maa)