Ehren­amt und Übungs­leiterpauschale Das gilt für Steuer, Job, Versicherung

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Ehren­amt und Übungs­leiterpauschale - Das gilt für Steuer, Job, Versicherung

Steuer­vorteil. Wer für Vereine, Verbände oder andere soziale Einrichtungen im Ehren­amt oder als Trainer, Betreuer, Ausbilder tätig ist, kann besondere Frei­beträge in Anspruch nehmen. © Getty Images

Gemeinnützig Engagierte profitieren von Steuerfrei­beträgen. Wir liefern Tipps für Jobs und Versicherung: So nutzen Sie die Ehren­amts- und Übungs­leiterpauschale richtig!

Ehren­amt, Übungs­leiter – die wichtigsten Regeln

Was zählt? Um von einem Ehren­amt sprechen zu können, müssen fünf Merkmale erfüllt sein: Die Tätig­keit ist freiwil­lig und unentgeltlich, wird kontinuierlich und auf organisierte Weise ausgeübt und kommt anderen zugute.

Steuerfrei­beträge. Bei der Übungs­leiterpauschale bleiben Aufwands­entschädigungen bis 3 000 Euro im Jahr steuer- und sozial­abgabenfrei, bei der Ehren­amts­pauschale sind es 840 Euro im Jahr.

Übungs­leiterpauschale. Das Finanzamt gewährt einen Steuerfrei­betrag für Aufwands­entschädigungen von bis zu 3 000 Euro im Jahr für Engagement im gemeinnützigen, mild­tätigen oder kirchlichen Bereich. Der Einsatz muss bei einer öffent­lich-recht­lichen Körperschaft wie Schule, Volks­hoch­schule und Universität oder bei einer als gemeinnützig anerkannten Organisation erfolgen, etwa im Sport­ver­ein. Parteien und Gewerk­schaften sind außen vor. Begüns­tigt sind zum Beispiel:

  • Trainer, Übungs­leiter und Ausbilder in Vereinen,
  • Dozenten, Lehrende und Prüfer an Universitäten, Schulen, Volks­hoch­schulen und öffent­lichen Einrichtungen oder Dienst­stellen,
  • Pfleger, Spiel­kreis- oder Ferien­betreuer, Betreuer in Kirchen, Kultur­stätten oder im Umwelt- und Katastrophen­schutz, Chorleiter, Dirigenten und Künstler in Vereinen.

Betreuerfrei­betrag. Ehren­amtlich tätige recht­liche Betreuer und Fürsorgepfleger haben über die 3 000-Euro-Pauschale hinaus einen weiteren Steuerfrei­betrag für ihre Aufwands­entschädigungen von 256 Euro im Jahr. So sind bis zu 3 256 Euro steuerfrei.

Ehren­amts­pauschale. Den Steuerfrei­betrag für Aufwands­entschädigungen von 840 Euro im Jahr gewährt das Finanz­amt für Tätig­keiten wie:

  • Kassierer, Platz­wart, Büro­kraft, Vorstand, Reinigungs­personal oder Schieds­richter in Vereinen,
  • Eltern, die im gemeinnützigen Verein Fahr­dienste über­nehmen,
  • Betreuer in öffent­lichen Jugend­klubs, Seel­sorger in Kirchen oder als Helfer in Wohl­fahrts­organisationen.

Tätig­keit finden. Wenn Sie nach einem geeigneten ehren­amtlichen Engagement suchen, können Sie sich bei gemeinnützigen Organisationen und Wohl­fahrts­verbänden wie Aktion Mensch, Diakonie oder Caritas informieren. Die Webseiten der Bundes­länder und Kommunen bieten oft ebenfalls entsprechende Infos.

Versicherungs­schutz. Fragen Sie bei dem Verein oder der Organisation, für die Sie ehren­amtlich tätig sind, ob Sie bei Ihrem Einsatz gesetzlich oder privat unfall­versichert sind und welche Haft­pflicht­versicherung einspringt, wenn Sie einen Schaden verursachen – auch wenn Sie Ihr eigenes Auto benutzen.

Information. Zu all Ihren Fragen rund um die Steuererklärung liefert Ihnen die Stiftung Warentest Antworten im Finanztest Spezial Steuern. Details zum Ehren­amt und zum Versicherungs­schutz bei freiwil­ligen Einsätzen finden Sie zum Beispiel in einer kostenlosen Broschüre des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales.

Übungs­leiterpauschale: Das müssen sie wissen

Wer sich zum Beispiel als Fußball­trainerin oder Betreuer im kirchlichen Jugend­café engagiert, kann von der Übungs­leiterpauschale profitieren. Dank der Pauschale bleiben Einnahmen bis 3 000 Euro im Jahr steuer- und sozial­abgabenfrei.

Für gemeinnützige und soziale Aktivitäten

Die Übungs­leiterpauschale gewährt das ­Finanz­amt denen, die sich im gemeinnützigen, mild­tätigen oder kirchlichen Bereich engagieren. Sie gilt auch für Tätig­keiten in öffent­lich-recht­lichen oder gemein­nützigen Körperschaften. Dazu zählen Universitäten, Schulen, Sport­ver­eine und Volks­hoch­schulen – nicht jedoch Parteien und Gewerk­schaften. Die Pauschale steht auch einem ehren­amt­lich tätigen recht­lichen Betreuer, Vormund oder Fürsorgepfleger zu. In die Summe von 3 000 Euro werden jedoch die Einnahmen aus anderen ehren­amtlichen Jobs einge­rechnet.

Betreuer. Wenn jemand als Betreuer tätig ist, hat er außerdem Anspruch auf eine zusätzliche Frei­grenze von 256 Euro pro Jahr. Sind die Einkünfte jedoch insgesamt höher als 3 256 Euro (3 000 + 256 Euro), sind sie voll steuer­pflichtig. Im Gegen­zug dürfen Betreuer aber pauschal 25 Prozent ihrer Einnahmen für ihre Aufwendungen absetzen.

Recht­liche Rahmenbedingungen

Minijob. Wer seine Übungs­leiter­tätig­keit mit einem Minijob kombiniert, kann 2024 bis zu 788 Euro im Monat verdienen, ohne Steuern und Sozial­abgaben zu zahlen – bis zu 250 Euro über die Pauschale und bis zu 538 Euro für die Beschäftigung.

Neben­job. Die Übungs­leiterpauschale wird aber nur für neben­berufliches Engagement gewährt. Die Zeit fürs Ehren­amt darf – bezogen auf das Kalender­jahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeits­zeit ­eines vergleich­baren Voll­zeitjobs ausmachen. Geht man von einer 39-Stunden-Woche aus, wären das also höchs­tens 13 Stunden pro Woche.

Ehren­amt anmelden. Viele Arbeits­verträge enthalten eine Bestimmung, wonach ein Mitarbeiter dem Chef seine Neben­tätig­keit anzeigen muss. Dieser muss zwar nicht zustimmen, darf aber eine Neben­tätig­keit untersagen, wenn sie dem Ruf des Unter­nehmens schadet oder mit betrieblichen Interessen in Konflikt gerät. Der jeweilige Verdienst in Haupt- und Neben­job spielt jedoch keine Rolle.

Für jeden. Auch Arbeits­lose, Studenten, Rentner, Hausfrauen oder -männer können die Übungs­leiterpauschale nutzen, wenn sie eine entsprechende Tätig­keit ausüben.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Übungs­leiterpauschale

Ab Herbst kann ich nebenbei als Jugend­trainerin arbeiten. Gilt für mich die Übungs­leiterpauschale?

Ja, als Trainerin im Verein steht Ihnen dieser Frei­betrag zu. Weitere begüns­tigte Tätig­keiten sind etwa Chorleiterin, Ferien­betreuer und Dozentin an der Volks­hoch­schule.

Wie viel Zeit darf ich in die Vereins­arbeit stecken?

Anspruch auf die Übungs­leiterpauschale haben Sie nur für neben­berufliche Tätig­keiten. Aufs Kalender­jahr gesehen darf das Engagement höchs­tens ein Drittel der Arbeits­zeit eines vergleich­baren Voll­zeitjobs ausmachen.

Wichtig: Die Vorgabe der Neben­tätig­keit gilt auch, wenn Sie keinen Haupt­beruf haben. Sie können die Übungs­leiterpauschale für begüns­tigte Tätig­keiten nutzen, sofern Sie den Zeit­rahmen einhalten.

Darf ich als Studentin neben meinem Minijob im Café ­zusätzlich als Haus­aufgaben­betreuung in einer Schule arbeiten?

Ja, beide Jobs sind neben­einander möglich, sodass Sie auf Dauer bis zu 538 Euro monatlich steuerfrei verdienen können: 250 Euro (insgesamt im Jahr 3 000 Euro) bleiben durch die Übungs­leiterpauschale für den Job in der Schule steuerfrei. Und bis zu 538 Euro sind im Minijob für Sie ohne Abzüge möglich, wenn der Café-Betreiber Ihren Minijob­verdienst pauschal versteuert.

Klären Sie am besten vor Antritt einer neuen Tätig­keit in der Schule, ob Sie von der 3 000-Euro-Übungs­leiterpauschale profitieren können. Ist Ihr Job begüns­tigt, sparen Sie nicht nur die Steuer, sondern auch Sozial­versicherungs­beiträge. Dadurch kann eine eher nied­rige Brutto­vergütung netto attraktiver sein als erwartet.

Tipp: Sie können eine begüns­tigte Tätig­keit und einen Minijob auch beim selben Arbeit­geber kombinieren. Mehr Informationen finden Sie unter minijob-zentrale.de.

Was gilt, wenn ich zwei begüns­tigte Zusatz­jobs annehme?

Es kommt darauf an. Fallen beide Tätig­keiten unter die Übungs­leiterpauschale, sind insgesamt im Jahr trotzdem nur 3 000 Euro steuerfrei.

Mehr Spielraum haben Sie, wenn Sie sich beispiels­weise neben einem Trainerjob auch im Vereins­vorstand engagieren. Erhalten Sie für beides eine Aufwands­entschädigung, können Sie neben der Übungs­leiter- auch die Ehren­amts­pauschale in Höhe von 840 Euro pro Jahr bean­spruchen. Insgesamt bleiben dann jähr­lich 3 840 Euro steuerfrei.

Muss ich einen Zusatz­verdienst in der Steuererklärung angeben, obwohl er inner­halb der steuerfreien Pauschale liegt?

Ja, Sie müssen den Zusatz­verdienst angeben. Üben Sie die begüns­tigte Tätig­keit als Selbst­ständiger aus, tragen Sie Ihre Einnahmen in Anlage S zur Steuererklärung ein. Sind Sie angestellt beschäftigt, geben Sie Ihren Zusatz­verdienst in Anlage N an.

Ich habe meinen Trainer­schein selbst bezahlt. Kann ich die Ausgaben beim Finanz­amt abrechnen?

Ja, Sie dürfen diese und andere eigene Ausgaben, etwa Fahrt­kosten, geltend machen. Der Bundes­finanzhof hat klar­gestellt, dass das auch möglich ist, wenn Ihr Verdienst inner­halb der Übungs­leiter- oder Ehren­amts­pauschale bleibt (BFH, Az. VIII R 17/16). Bis dahin konnten eigene Ausgaben nur abge­rechnet werden, wenn Einnahmen und Ausgaben ober­halb der Pauschale erzielt wurden.

Wichtig: Ihre Ausgaben für den Trainer­schein waren höher als die Jahres­einnahmen aus dem Trainerjob? Dann erzielen Sie einen steuerlichen Verlust, den das Finanz­amt mit anderen Einkünften verrechnet. Dadurch sinkt Ihre Steuerlast insgesamt. Voraus­setzung ist aber – so der Bundes­finanzhof im genannten Verfahren –, dass Sie mit Ihrer Tätig­keit einen Gewinn erzielen wollen. Einen dauer­haften Verlust wird das Finanz­amt nicht akzeptieren.

Unser Schwimm­ver­ein hat zuletzt viele zahlende Mitglieder verloren. Darum verzichte ich derzeit auf mein Trainerhonorar. Kann ich das irgendwie steuerlich geltend machen?

Ja, Sie können entgangenes Honorar als sogenannte Aufwands­spende abrechnen. Der Verein muss Ihnen eine Spenden­bescheinigung über die Summe ausstellen, und Sie geben sie in der Anlage Sonder­ausgaben als Spende an.

Tipp: Achten Sie außerdem darauf, dass Sie in der Steuererklärung nur die Einnahmen eintragen, die Sie tatsäch­lich bekommen haben. Über­nehmen Sie nicht einfach aus Gewohn­heit den Wert aus den Vorjahren.

Ehren­amts­pauschale: Das müssen Sie wissen

Nicht bei allen Tätig­keiten greift die Übungs­leiterpauschale. Manche Entschädigungen für Tätig­keiten in Vereinen oder Institutionen fallen unter die Ehren­amts­pauschale. Ehren­amtlich Tätige können bis 840 Euro pauschal steuerfrei im Jahr verdienen. Dieser Steuerfrei­betrag steht Steuer­pflichtigen zum Beispiel für folgende Tätig­keiten zu:

  • Kassierer, Platz­wart, Vorstand, Reinigungs­personal oder Schieds­richter in Vereinen,
  • Fahr­dienste, die Eltern im gemeinnützigen Verein über­nehmen,
  • Betreuer in öffent­lichen Jugend­klubs, Seel­sorger in Kirchen oder als Helfer in Wohl­fahrts­organisationen.

Tipp: Sie können auch beides – die Übungs­leiter- und die Ehren­amts­pauschale – in Anspruch nehmen, aber nur für unterschiedliche Aufgaben.

So rechnen Sie in der Steuererklärung ab

Wer mit seinem Engagement Einnahmen ­erzielt, muss diese in der Steuererklärung angeben. Angestellte im Ehren­amt geben sie in der Anlage N zur Steuererklärung an, Selbst­ständige in der Anlage S.

Zusatz­verdienst oft steuerfrei

Selbst wenn die Einnahmen ober­halb der Übungs­leiter- oder Ehren­amts­pauschale liegen, bleibt der Zusatz­verdienst häufig steuerfrei. Denn Ehren­amtliche können eigene Ausgaben für ihr Engagement entweder als Betriebs­ausgaben oder als Werbungskosten absetzen.

BFH-Grund­satz­urteil

Frei­betrag nicht mehr ausschlag­gebend. Viele Ehren­amtliche können von einem Urteil des Bundes­finanzhofs (BFH) profitieren (Az. VIII R 17/16): Früher war es nur möglich, eigene Ausgaben abzu­rechnen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen über den Pauschalen von 840 Euro oder 3 000 Euro im Jahr lagen. Inzwischen können Steuerzahler Ausgaben auch abrechnen, wenn sie unter den Frei­beträgen liegen.

Entscheidend ist die Gewinn­erzielungs­absicht. Ergibt sich aus der Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ein Verlust, sinkt insgesamt die Steuerlast. Dafür müssen sie aber nach­weisen können, so die obersten Finanz­richter, dass sie mit Ihrer Tätig­keit Gewinne erzielen wollen.

Aufwands­spende: Bei unentgeltlicher Arbeit

Wer für seinen ehren­amtlichen Einsatz auf die Vergütung verzichtet, kann den Gegen­wert als sogenannte Aufwands­spende als Sonder­ausgabe steuer­mindernd gelten machen. Dazu müssen aber einige Voraus­setzungen erfüllt sein. Weitere Infos gibt es im Finanztest Spezial Steuern.

Gut versichert im Ehren­amt

Freiwil­lige Helfer oft über die Unfall­kasse abge­sichert

Viele Freiwil­lige sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert, weil sie im Auftrag von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden tätig sind. Das gilt auch für Helfer in Rettungs­organisationen wie der Freiwil­ligen Feuerwehr – ebenso für Freiwil­lige in der freien Wohl­fahrts­pflege. Die Leistungen sind umfassender als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Betroffene muss sich zum Beispiel nicht an den Kosten einer Heilbe­hand­lung beteiligen.

Schutz auch für Weiterbildung

Gemeinnützige Organisationen wie Natur­schutz­ver­eine und Förderver­eine können eine freiwil­lige gesetzliche Unfall­versicherung für Vorstand oder Kassenwart abschließen. Der Versicherungs­schutz gilt auch für die Weiterbildung im Ehren­amt sowie auf dem Hin- und Rückweg zu der ehren­amtlichen Arbeit. Doch wer während des Ehren­amts für zu Hause einkauft oder zur Bank geht, ist in dieser Zeit nicht versichert.

Versicherung für Sport­ver­eine

Für ehren­amtliche Helfer in Sport­ver­einen gilt die gesetzliche Unfall­versicherung nicht. Übungs­leiter sind in der Regel über den Verein mit einer privaten Gruppen­unfall­versicherung geschützt. Daneben kann eine gute private Unfallversicherung sinn­voll sein, um die finanziellen Folgen dauer­hafter Gesund­heits­schäden abzu­sichern.

Ist jemand durch den Unfall auf Dauer in seiner körperlichen oder geistigen Leistungs­fähig­keit beein­trächtigt, zahlen die gesetzlichen Unfall­versicherungen erst eine Rente, wenn die Erwerbs­fähig­keit um 20 Prozent gemindert ist. Eine private Unfallversicherung zahlt dagegen oft schon beim kleinsten mess­baren Invaliditäts­grad eine Leistung.

Ehren­amt und private Haft­pflicht­versicherung

Über den Verein oder den Träger, für den sich Ehren­amtliche engagieren, erhalten sie häufig auch den nötigen Haft­pflicht­schutz: Viele gemeinnützige Vereine sorgen mit einer privaten Gruppen­haft­pflicht­versicherung vor. Sie kommt etwa für Sach­schäden auf, die Vereins­mitglieder Dritten bei ihrem Einsatz im Verein zufügen. Fragen Sie am besten vor Beginn Ihrer Tätig­keit nach, wie die Absicherung aussieht.

Tipp: Wenn Sie eine private Haftpflichtversicherung abge­schlossen haben, sind Sie häufig auch durch diese geschützt, denn eine ehren­amtliche Tätig­keit ist in vielen Tarifen einge­schlossen.

Vorteile mit Ehren­amts­karte

Ehren­amt und Übungs­leiterpauschale - Das gilt für Steuer, Job, Versicherung

Mit der Ehren­amts­karte ist der Eintritt in staatliche Museen ermäßigt. © StMAS

Eine Würdigung des Ehren­amtes

Ehren­amtliche Arbeit wird gewürdigt. Die meisten Bundes­länder vergeben eine Ehren­amts­karte, die materielle Vergüns­tigungen bringt. Dafür müssen bestimmte Voraus­setzungen erfüllt sein, die sich von Land zu Land unterscheiden. In Bayern beispiels­weise vergeben fast alle Land­kreise und kreisfreien Städte die blaue Karte, die ermäßigten Eintritt für staatliche Samm­lungen und Museen sowie für Frei­zeit­parks ermöglicht und Rabatt bei Einkäufen gewährt. Sie gilt für drei Jahre. Voraus­setzung: Man sollte bereits zwei Jahre lang mindestens fünf Stunden pro Woche freiwil­lig und unentgeltlich im Einsatz gewesen sein. Das Mindest­alter beträgt 16 Jahre.

So beantragen Sie die Ehren­amts­karte

Ehren­amtlich Tätige können die Karte beim Land­rats­amt oder bei ihrer Stadt­verwaltung beantragen. Unbe­grenzt gültig ist die goldene Ehren­amts­karte für freiwil­lige Helfer in Bayern, die mindestens 25 Jahre lang fünf Stunden pro Woche oder 250 Stunden im Jahr ehren­amtlich tätig waren. Außerdem können Ehren­amtliche einen Nach­weis über ihren Einsatz und über Weiterbildungen bekommen. Er kann bei Bewerbungen oder Vorstellungs­gesprächen wichtig sein.

Tipp: Informieren Sie sich über die Internet­seiten Ihres Bundes­landes oder direkt bei Ihrer Stadt oder Gemeinde über vergleich­bare Angebote, die Ihnen für Ihren gemeinnützigen Einsatz zustehen können.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 08.12.2021 um 09:42 Uhr
    Unfallversicherung im Ehrenamt ...

    @fischerdi: Auch beim Ehrenamt ist zu unterscheiden, bei welcher Tätigkeit der Unfall passiert und ob der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes oder aufgrund einer freiwilligen Versicherung oder aufggrund einer privaten Versicherung greift.

    Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes:

    Ehrenamtlich tätige Personen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Schutz besteht in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und auf dem Weg dorthin. Voraussetzung: Das Ehrenamt steht im Auftrag einer Schule, Körperschaft, einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder bei Vereinen/Verbänden im Auftrag/Einwilligung von Kommunen. Das Ehrenamt muss unentgeltlich sein und darf nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden.
    Viele Sportvereine dürften diese Voraussetzungen das nicht erfüllen.

    Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer Vereinbarung:

    Diese Vereine können ihre Ehrenamtlichen freiwillig gesetzlich unfallversichern. Zuständig ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die freiwillige Ehrenamtsversicherung kann auch von den ehrenamtlich tätigen Personen selbst beantragt werden.

    Unfallversicherungsschutz über eine private Versicherung:

    Mitglieder eines Sportvereins sind über die (private) Vereinshaftpflicht- und Vereinsunfallversicherung versichert. Diese Vereinsversicherungen haben mindestens alle Vereine, die Mitglied in einem Landessportbund sind. Hierbei handelt sich aber um eine Ausschnittdeckung: Die Sportler und Sportlerinnen sind nur während des Vereinssports versichert und die Vereinsversicherung springt nur ein, wenn keine andere (private) Versicherung zahlt.

    Unter dem folgenden Link finden Sie eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, in dem die Details zum Schutz ausführlicher dargestellt sind:
    www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a329-zu-ihrer-sicherheit-unfallversichert-im-ehrenamt.html

  • fischerdi am 01.12.2021 um 21:29 Uhr
    Unfallversicherung im Ehrenamt…

    https://www.finanztip.de/unfallversicherung/im-ehrenamt/
    Weshalb widersprechen sich Finanztip und test.de?
    Danke und Gruß
    Dieter Fischer

  • Gelöschter Nutzer am 16.08.2021 um 12:47 Uhr
    Wichtig bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

    Bezüglich der Haftpflichtversicherung von ehrenamtlich tätigen Menschen, möchte ich etwas aus meiner Sicht Wichtiges ergänzen:
    Man sollte sich hier die Bedingungen seiner eigenenWichtig bei ehrenamtlichen Tätigkeiten Haftpflichtversicherung unbedingt genau durchlesen. So gibt es private Haftpflichtversicherungen, die leitende Tätigkeiten ehrenamtlicher Natur vom Versicherungsschutz ausschließen. Dabei wird in den Bedingungen nirgends definiert, was eine leitende ehrenamtliche Tätigkeit ist. Versicherungen mit solch schwammigen Formulierungen und solchen Ausschlüssen sollte man meiner Ansicht nach meiden. Es gibt genügend Versicherer, die grundsätzlich und ohne Einschränkungen ehrenamtliche Tätigkeiten Haftpflicht versichern.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.02.2020 um 17:30 Uhr
    Anzahl der ehrenamtlich Tätigen

    @testi63: Danke für Ihre Nachfrage. Das ist wirklich etwas verwirrend. In der Grafik sind die Zahlen aus 2016 dargestellt, im Schriftteil des Artikels die Zahlen aus 2018. 2016 lag die Anzahl der ehrenamtlich Tätigen bei etwas über 14 Millionen. 2018 hat Allensbacher in Deutschland ca.16 Millionen Ehrenamtliche gezählt. Wir werden die Darstellung überarbeiten. (maa)

  • testi63 am 19.02.2020 um 14:15 Uhr
    ab oder über 14 Jahre?

    Frage: Sind es nun "Rund 16 Millionen der über 14-Jährigen in Deutsch­land" - wie in Absatz 1 - oder "mehr als 14 Millionen Freiwil­lige in der Bevölkerung ab 14 Jahre" - wie in der Grafikunterschrift?