Einbauküche in der Miet­wohnung Wann welche Versicherung für Schäden zahlt

1
Einbauküche in der Miet­wohnung - Wann welche Versicherung für Schäden zahlt

© Getty Images, Stiftung Warentest (M)

Eine Küche ist oft teuer. Ob ein Versicherer bei einem Schaden einspringt, hängt auch davon ab, wem sie gehört. Im schlimmsten Fall streiten sich Hausrat-, Haft­pflicht- und Wohn­gebäude­versicherung, wer den Versicherungs­fall über­nehmen muss. Die Versicherungs­experten der Stiftung Warentest schildern typische Fälle und sagen, was Mieter und Vermieter wissen müssen.

Arbeits­platte nach Wasser­schaden hinüber — wer zahlt?

Seine Traumküche hat der Berliner Detlev Davids in einem Küchen­studio zusammen­gestellt und in seiner Miet­wohnung montieren lassen. Vorher standen im Küchenraum nur Herd und Spüle. Doch dann tropfte unbe­merkt Leitungs­wasser aus einer Therme. „Die beschichtete Holz­arbeits­platte quoll auf, bekam einen Riss. Sie war hinüber.“ Davids fragte sich: „Kommt eine Versicherung für meinen Schaden auf?“ Es ging um 350 Euro.

Hohe Reparatur­kosten

Designerküchen liegen im Trend, schon Stan­dard­küchen kosten zwischen 10 000 Euro und 20 000 Euro. Hoch­wertige maßgefertigte Traumküchen mit Holz, Granit und Edelstahl sind noch viel teurer. Da können für Schäden an Einbauküchenmöbeln schnell mehrere Tausend Euro zusammen­kommen.

Unser Rat

Einbauküche. Für Schäden an Ihrer Küche zum Beispiel durch Feuer oder Leitungs­wasser kann der Hausrat- oder Wohn­gebäude­versicherer zuständig sein. Entscheidend ist, ob die Einbauküche Gebäude­bestand­teil, also wesentlich mit dem Gebäude verbunden ist – wie oft bei hoch­wertigen individuell maßgefertigten Küchen. Dann ist der Gebäude­versicherer der richtige Ansprech­partner.

Hausrat­police. Ihre eigene Einbauküche ist in der Hausratpolice mitversichert, wenn die Einzel­teile zum Beispiel serien­mäßig hergestellt und nach einem Baukastensystem zusammen­gestellt sind. Schäden, etwa durch Feuer oder Leitungs­wasser, werden ersetzt.

Mieter. Nutzen Sie als Mieter eine Küche Ihres Vermieters, die Gebäude­bestand­teil ist, sind Sie über die Wohngebäudeversicherung des Vermieters geschützt, wenn Sie einen Feuer- oder Leitungs­wasser­schaden verursachen. Denn über die Betriebs­kosten zahlen Sie anteilig Beiträge für die Wohn­gebäude­versicherung. Der Schutz gilt jedoch nur, wenn der Schaden „leicht fahr­lässig“ verursacht wurde.

Privathaft­pflicht­police. Beschädigen Sie als Mieter die Räumlich­keiten Ihres Vermieters, springt Ihre Privathaftpflichtversicherung ein, wenn Sie einen Tarif mit sogenannter Mietsach­schadenklausel haben – das bieten fast alle guten Haft­pflicht­tarife. Einen auto­matischen Schutz für andere gemietete Sachen in der Miet­wohnung gibt es nicht. Dafür benötigen Sie einen Tarif, der solche Schäden extra einschließt, wie es bei Premium-, XXL- oder Exklusiv­tarifen manchmal der Fall ist. Fragen Sie nach.

Welche Versicherung bezahlt? Kommt drauf an

Drei Versicherungen können beim Küchenschaden Ansprech­partner sein: Hausrat-, Wohn­gebäude- oder Privathaft­pflicht­versicherung. Welche im Schadens­fall einspringt, hängt im Wesentlichen von drei Punkten ab:

  • Wem gehört die Einbauküche?
  • Ist die Einbauküche Teil des Gebäudes wie eine vom Innen­architekten entworfene und vom Tischler maßgefertigte Küche?
  • Wem gehört die Wohnung?

Fall 1: Schäden am eigenen Mobiliar

In vielen Fällen springt der Hausrat­versicherer ein, wenn etwa Feuer oder Leitungs­wasser Schadens­ursache sind. So auch in Davids Fall. Sein Hausrat­versicherer Feuersozietät zahlte die 350 Euro für eine neue Arbeits­platte.

Grund­sätzlich kommt eine Hausrat­versicherung für Schäden am eigenen Hab und Gut auf, dazu gehören Mobiliar, elektronische Geräte, oft Fahr­räder und unter bestimmten Voraus­setzungen selbst angeschaffte Ein- oder Anbaumöbel wie eine Einbauküche. Im Klein­gedruckten der Police steht dann zum Beispiel: „Anbaumöbel und Anbauküchen, die serien­mäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbau­aufwand an die Gebäude­verhält­nisse angepasst worden sind.“

Entscheidend für Davids Hausrat­versicherer war, dass die Küche sein eigener Hausrat ist. Unerheblich war dagegen, wer der Eigentümer der Wohnung ist.

Ein Immobilien­eigentümer meldet einen Schaden an der Küche gleichermaßen seiner Hausrat­versicherung, sofern die Einbauküchenmöbel Hausrat sind.

Fall 2: Küche ist Gebäude­bestand­teil

Eine Einbauküche kann auch Gebäude­bestand­teil sein, dann ist sie wesentlich mit dem Gebäude verbunden – das gilt etwa für eine individuell auf Maß gefertigte Einbauküche, die an den Raum angepasst ist. Verursachen zum Beispiel Feuer, Leitungs­wasser oder Blitz einen Schaden, ist die Wohn­gebäude­versicherung der richtige Ansprech­partner.

Doch die Abgrenzung zum Hausrat ist oft schwierig. „Faustformel: Kann die Küche ausgebaut und relativ unpro­blematisch an einem anderen Ort errichtet werden, handelt es sich eher um Hausrat“, sagt der Berliner Versicherungs­makler Michael Salzburg von Friedels Fairsicherungs­büro. „Sehr viele Versicherungs­streits drehen sich um die Frage, ob die Einbauküche Mobiliar oder Gebäude­bestand­teil ist.“ Fest steht aber auch: „Sofern die Küche Gebäude­bestand­teil ist, kommt für Reparatur- und etwaige Reinigungs­kosten der Wohn­gebäude­versicherer auf.“

Schadenbei­spiel Eine Mieterin hantiert auf dem Gasherd mit einer Pfanne und das Fett darin fängt Feuer. Obwohl der Brand schnell gelöscht wird, beschädigt das Feuer die Küchen­einrichtung, Rauch und Ruß verursachen weitere Schäden. Weil die Küche Gebäudeteil ist und die Mieterin den Brand nur leicht fahr­lässig verursacht hat, springt der Wohn­gebäude­versicherer ein. Dasselbe würde für einen Leitungs­wasser­schaden gelten.

Mieter schließen nicht selber eine Wohn­gebäude­versicherung ab, das tun nur Eigentümer. Was viele Mieter nicht wissen: Sie sind meist über die Wohn­gebäude­police ihres Vermieters geschützt – wenn sie im Rahmen der Betriebs­kosten anteilig dafür zahlen.

Früher haben Wohn­gebäude­versicherer solche Schäden zwar gezahlt, aber versucht, sich das Geld vom Mieter zurück­zuholen. Schließ­lich hat dieser ja einen Schaden an fremdem Eigentum verursacht – in der Regel ein Fall für eine Privathaft­pflicht­police. Doch der Bundes­gerichts­hof hat in einem Urteil einem solchen Vorgehen bei Feuerschäden eine klare Absage erteilt (Az. VIII ZR 292/98) und das auch auf Leitungs­wasser­schäden ausgedehnt (Az. VIII ZR 28/04) – sofern der Mieter nur leicht fahr­lässig gehandelt hat.

Anders ist das, wenn ein Mieter grob fahr­lässig handelt, etwa Kerzen unbe­aufsichtigt brennen lässt. Dann hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Hier zahlt der Gebäude­versicherer des Vermieters nicht. Der Mieter kann sich dann nur an seinen Privathaft­pflicht­versicherer wenden.

Fall 3: Küche gehört dem Vermieter

Häufig über­lassen heute Vermieter ihren Mietern Einbauküchenmöbel zur Nutzung oder nehmen dafür einen Extra-Miet­preis. Im Miet­vertrag gibt es viele Gestaltungs­möglich­keiten. Verursacht ein Mieter dann einen Schaden – fällt ihm etwa eine Flasche ins Keramikspül­becken und es zerspringt – , zahlt er meistens selbst.

Nur in Ausnahme­fällen kann seine Privathaft­pflicht­versicherung ins Spiel kommen, weil in den meisten Tarifen Schäden an gemieteten Sachen ausgeschlossen sind. Selbst über die verbreitete „Mietsach­schadenklausel“ sind meist nur Schäden an den gemieteten Räumen selbst, also an Wänden und Fußboden, gedeckt.

Manchmal ist gemietetes Inventar über eine Zusatz­klausel mitversichert, etwa beim Versicherer Interrisk im Tarif XXL: „Versichert ist die gesetzliche Haft­pflicht wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet (...) sind.“

Doch Achtung: Schäden durch Verschleiß und über­mäßige Bean­spruchung von Mietsachen sind auch hier oft ausgeschlossen – ebenso solche an fest einge­bauten Elektro- und Gasgeräten sowie Glasschäden.

1

Mehr zum Thema

1 Kommentar Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • erda58 am 21.12.2020 um 17:53 Uhr
    Gebäudeversicherung versichert auch Gebäudezubehör

    I.d.R. ist es für die Leistungspflicht des Gebäudeversicherers ausreichend, wenn die Einbauküche raumspezifisch geplant und gefertigt ist. Dann zählt die Einbauküche zum Gebäude.
    ALLERDINGS versichert die Gebäudeversicherung auch Gebäudezubehör und dazu kann z.B. die vom Vermieter zur Verfügung gestellte An-/Einbauküche zählen (so auch z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 27.10.2017, Az. 4 UF 86/17).
    AUSSERDEM gehören zum Hausrat "alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen" (A 8.3.1 VHB 2016 - Quadratmetermodell, Musterbedingungen des GDV; Stand: 26.05.2017)
    Es gilt als nicht entweder Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung. Es kann auch eine Doppelversicherung vorliegen. Die Versicherungen ergänzen sich nicht, sondern sie überschneiden sich.