Corona – Reise, Buchung, Storno Das sind Ihre Rechte

336
Corona – Reise, Buchung, Storno - Das sind Ihre Rechte

Reisen nach der Pandemie – kein Problem mehr. Ärger aufgrund ausgefallener Urlaube vielleicht schon noch. © picture alliance / Daniel Kubirski

Nach der Pandemie wird über ausgefallene, stornierte oder abge­brochene Urlaube gerätselt. Hier finden Sie wichtige Infos rund um Reise und Storno zu Corona-Zeiten.

Corona – Informationen der Stiftung Warentest

Corona – Impfen. Aktuelle Informationen zu den Impfungen und Impf­stoffen finden Sie im Special Impfungen gegen Corona, noch mehr zu Gesundheit und Corona im Special Corona – Verbreitung und Gesundheit.

Coronavirus – aktuelle Infos

Ich reise nach Deutsch­land ein. Was muss ich beachten?

Seit dem 11. Juni 2022 sind alle Corona-bedingten Einreise­beschränkungen nach Deutsch­land aufgehoben. Für die Einreise aus Virus­varianten­gebieten gelten noch Einschränkungen. Informationen über neue Risiko­gebiete auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts. Sie wird laufend aktualisiert. Aktuell gibt es aber keine Staaten, die als Virus­varianten­gebiete gelten.

China gilt seit dem 22. Februar 2023 nicht mehr als „Virus­varianten­gebiet, in dem eine besorgnis­erregende Virus­variante aufzutreten droht“. Ab dem 9. Januar 2023 war die Volks­republik, Hong­kong ausgenommen, entsprechend einge­stuft gewesen. Bei der Einreise aus dieser neuen Kategorie von Virus­varianten­gebiet gilt unter anderem weiterhin eine Nachweispflicht.

Wo erfahre ich, wie hoch Coronazahlen außer­halb von Deutsch­land sind?

Updates zur interna­tionalen Lage bietet beispiels­weise eine interaktive Karte von Forschern vom Center for Systems Science and Enginee­ring (CSSE) an der US-amerikanischen Johns Hopkins University.

Reise stornieren – Rück­tritt von der Reise

Kann ich den Reise­preis mindern, wenn ich meinen Pauschal­urlaub aufgrund von Corona-Maßnahmen abbrechen musste?

Corona-Maßnahmen können tatsäch­lich ein Grund sein, den Reise­preis zu mindern, entschied der Europäische Gerichts­hof (Az. C-396/21). Ob und wie viel Geld Reisende zurück­bekommen, hängt jedoch vom Einzel­fall ab.

Der Europäische Gerichts­hof bekräftigte jedenfalls: Pauschalreise­ver­anstalter haften verschuldens­unabhängig. Sie müssen also auch dann für Reisemängel einstehen, wenn sie nichts für diese können (zum Beispiel, wenn ein Hotel aufgrund von Corona die Pools und das Reise­land die Strände sperrt). Ausnahme: Die Reisenden sind selbst daran schuld, dass der Urlaub nicht so statt­findet wie vereinbart.

In unserem Hotel arbeitete ein infizierter Angestellter. Können wir den Reise­preis zurück­verlangen?

Ein mit dem Coronavirus infizierter ­Hotel­mit­arbeiter ist kein Reise­mangel, urteilte das Amts­gericht Hannover (Az. 570 C 12046/20). Damit ging eine Familie leer aus, die im Sommer 2020 Club-Urlaub in Österreich machte. Weil sie unter Verdacht stand, sich angesteckt zu haben, ordneten Behörden ihre vor­zeitige Abreise an. Der Veranstalter müsse den Preis nicht erstatten und ­keinen Schaden­ersatz zahlen, so das Gericht. Der Kontakt mit dem Virus ­zähle zum allgemeinen Lebens­risiko.

Reise­versicherungen

Ich habe meine Reise wegen Corona abge­sagt. Zahlt meine Reise­rück­tritts­versicherung die Storno­gebühren?

Nein, wenn Sie aus Angst vor Anste­ckung mit dem Coronavirus absagen, über­nimmt die Reiserücktrittsversicherung keine Kosten. Nicht gedeckt ist auch die Absage ­wegen des Verdachts, man könne krank sein, weil die Corona-Warn-App eine Risiko­begegnung anzeigte.

Ich bin vor Reiseantritt an Corona erkrankt. Zahlt die Reise­rücktritts­versicherung?

Können Sie nicht reisen, weil Ihr Test­ergebnis positiv ausgefallen ist und/oder Sie in Quarantäne müssen, zahlen nicht alle Tarife. Wie unsere Testsieger das hand­haben, erfahren Sie in unserem Vergleich Reiserücktrittsversicherungen. Teils müssen die Kunden einen kosten­pflichtigen Corona-Schutz dazu buchen. Andere Anbieter haben den Schutz bei Quarantäne in ihren Tarif aufgenommen, er ist dann ohne Aufpreis zu haben.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich – wegen eigener Erkrankung – wirk­lich reisen kann. Kann ich noch eine Reise­rücktritts­versicherung abschließen?

Ja, Sie können auch noch nach der Buchung einer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Das ist meist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Vor Abschluss sollten Sie aber einen Blick in die Versicherungs­bedingungen werfen. Möglicher­weise ist dort ein Rück­tritt (oder Abbruch der Reise) bei Pandemien ausgeschlossen.

Sie finden diese Regelung zum Beispiel im Abschnitt „Ausschlüsse“ oder „Wann zahlt die Versicherung nicht“.

Schützt mich die Reisekranken­versicherung bei einer Corona-Erkrankung?

Nicht in jedem Fall. Nicht jeder Versicherer zahlt für Behand­lungen, wenn die Erkrankung pandemiebe­dingt ist, oder wenn schon vor Ihrer Abreise für Ihr Urlaubs­land oder Ihre Urlaubs­region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen Corona vorlag. Klären Sie deswegen vor dem Urlaub, ob Ihre Auslandskrankenversicherung pandemietauglich ist. Schauen Sie dafür in die Allgemeinen Versicherungs­bedingungen unter die Ausschlüsse und prüfen Sie,

- ob die Versicherung einen Pandemiefall grund­sätzlich ausschließt,
- ob Ihre Versicherung Reisen in Länder mit Reisewarnung ausschließt oder wenn sie vor Abreise bestand. Wurde die Reisewarnung aufgrund von Corona ausgesprochen und bezieht sich der Ausschluss in den Versicherungs­bedingungen explizit nur auf Kriegs­ereig­nisse und innere Unruhen, wäre eine Erkrankung an Covid-19 abge­deckt.

Gute und güns­tige Tarife zeigen unsere Tests Auslandskrankenversicherungen für kurze Urlaubsreisen und Auslandskrankenversicherungen für lange Reisen, wo in den Tabellen zu erkennen ist, ob Versicherer das Pandemierisiko mitversichern. Grund­sätzliche Fragen zur Versicherung beant­worten unsere FAQ Reiseversicherung.

Wer keine Auslandskrankenversicherung hat, sich aber im europäischen Ausland aufhält, ist über seine gesetzliche Krankenkasse abge­sichert. Sie kommt für Behand­lungen bei einer akuten Erkrankung in EU-Mitglieds­staaten und in Ländern auf, mit denen ein Sozial­versicherungs­abkommen besteht. Allerdings tragen gesetzliche Krankenkassen nie die Kosten für einen Rück­trans­port.

336

Mehr zum Thema

336 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 18.08.2022 um 14:33 Uhr
    Reiserücktritt von USA Reise möglich?

    @solita: Die Nichteinhaltung bestimmter Einreisevorschriften ist kein Versicherungsfall. Ihre Mutter könnte auch versuchen, in Absprache mit dem Reiseveranstalter die Reise zu verschieben oder möglicherweise auf ein anderes Reiseziel umzubuchen.

  • solita am 16.08.2022 um 19:45 Uhr
    Reiserücktritt von USA Reise möglich?

    Liebes Team von TEST,
    meine Mutter hat im August 2021 eine USA Reise gebucht.
    Seit November 2021 war in der USA dann die Einreise wieder möglich aber nur noch mit Impfung.
    Meine Mutter ist nicht geimpft und möchte nun Ihre Reise stornieren. Man meinte aber die Reiserücktrittsversicherung welche Sie bei der Buchung abgeschlossen hatte würde hier nicht greifen. Aber gelten hier nicht besondere Bedingungen da diese Vorraussetzung bei Buchung nicht bestand.? Ich würde mich über eine Info sehr freuen.
    Besten Dank und sonnige Grüße.

  • HartiBrem am 08.08.2022 um 20:44 Uhr
    Quarantäne im Urlaub: Hotel- und Rückreisekosten?

    Liebes Team von TEST,
    dass Sie auf die besonderen Rolle von Vereinen als Reiseanbieter nicht ausführlich eingehen können, verstehe ich.
    Aber meine andere Frage, wer durch Quarantäne am Urlaubsort und versäumte Rück- oder Weiterreise (z.B. auch bei Bus- oder Rundreisen) entstandene Mehrkosten zu tragen hat, ist m.E. allgemein gültig und für viele Reisende von Interesse.
    Danke und freundliche Grüße!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.08.2022 um 09:12 Uhr
    Pauschalreiserecht / Gruppenreise Verein

    @HartiBrem: Dies ist nicht der Ort, die Feinheiten des Pauschalreiserechts für Vereinsreisen dazulegen. Dazu bräuchten wir mehr Platz. Bitte wenden Sie sich an den Landessportbund für die Klärung Ihrer individuellen Frage. Dort gibt es eine Rechtsberatung für Vereine.
    Allgemein lässt sich sagen, dass es nicht allein darauf ankommt, ob Nichtmitglieder an der Reise teilnehmen können oder nicht. Weiterhin spielt es eine Rolle, ob neben dem gemeinsamen Sporttreiben andere touristische Zwecke geplant sind. Und auch die Frage, wie regelmäßig der Verein die Sportreisen durchführt, kann eine Bedeutung bekommen. Werden Reiseleistungen über ein Reisebüro gebucht, kann auch das von Bedeutung sein.

  • HartiBrem am 03.08.2022 um 12:37 Uhr
    § 561 BGB bei Gruppenfahrt gemeinnütziger Verein?

    Ein gemeinnütziger (Sport-)Verein bietet nur für seine Mitglieder Gruppenreisen (Bahn oder Bus mit Hotel und Sportangeboten) zur gemeinsamen Ausübung des Sports an. Die Reisen sind zu Selbstkosten kalkuliert.
    Hinsichtlich der Verbraucherrechte aus § 561 BGB weist der Verein darauf hin, dass das Reiserecht für Pauschalreisen gemäß § 561a Absatz (5) Ziffer 1 auf ihn nicht anzuwenden sei und er daher auch nur zur Erstattung von gezahlten Reisekosten verpflichtet ist, sofern er diese bei den Leistungsträgern (Hotel, Bahn) durchsetzen kann und ansonsten die reisenden Mitglieder anteilig die Risiken wie bei einer Individualreise zu übernehmen hätten.
    Ist das richtig bzw. zulässig?