FFP2-Masken Risikopatienten erhalten Berechtigungs­scheine

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FFP2-Masken - Risikopatienten erhalten Berechtigungs­scheine

FFP-2-Masken gibt es jetzt auch (fast) gratis – gegen Berechtigungs­schein. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Menschen aus Risiko­gruppen sollen zum Schutz vor dem Coronavirus FFP2-Masken erhalten. Für die Kosten kommt weit­gehend der Bund auf. Zu den Begüns­tigten gehören Über-60-Jährige und Menschen mit bestimmten chro­nischen Erkrankungen. Sie bekommen nun per Post entsprechende Berechtigungs­scheine, die sie in der Apotheke einlösen können. Doch zum Teil gehen die Coupons auch an Menschen, die sich keiner Risikogruppe zugehörig fühlen. test.de erklärt, wieso sie dennoch Post bekommen.

Diese Personen­gruppen erhalten Berechtigungs­scheine

Nach der Coronavirus-Schutz­masken-Verordnung (SchutzmV) bekommen Personen FFP2-Masken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 an einer der folgenden Erkrankungen litten:

  • COPD/Asthma
  • chro­nische Herz­insuffizienz
  • chro­nische Niereninsuffizienz (Stadium >=4)
  • Demenz
  • Schlag­anfall
  • Diabetes mellitus Typ 2
  • eine aktive, fort­schreitende oder metastasierte Krebs­erkrankung
  • Trisomie 21

Außerdem sind Patienten anspruchs­berechtigt, die in dieser Zeit eine Chemo- oder Radio­therapie gemacht haben oder eine Organ- oder Stamm­zell­trans­plantation hatten. Darüber hinaus gehen die Scheine an Personen ab 60 Jahren und Frauen mit einer Risiko­schwangerschaft.

Sonder­regel für Hartz-4-Empfänger

Daneben gilt eine Sonder­regelung für Empfänger von Arbeits­losengeld 2 (Hartz 4): Sie haben Anspruch auf zehn FFP2-Schutz­masken und erhalten gegen Vorlage eines Anschreibens der Krankenkasse oder privaten Kranken­versicherung und des Personal­ausweises kostenfrei zehn Masken.

Zwei Coupons pro Brief

Jeder Anspruchs­berechtigte erhält einen Brief, der jeweils zwei – laut Bundes­gesund­heits­ministerium fälschungs­sichere – Berechtigungs­scheine enthält. Die Coupons haben unterschiedliche Gültig­keits­dauern: Der erste ist noch bis zum 28. Februar 2021 einlösbar, der zweite ab 16. Februar bis zum 15. April 2021. Für jeden Berechtigungs­schein gibt es sechs Masken – gegen eine Zuzahlung von zwei Euro.

Krankenkassen versenden die Scheine

Der Versand der Berechtigungs­scheine ist bereits in vollem Gange. Dafür druckt die Bundes­druckerei Millionen von Coupons und schickt sie dann in mehreren Lieferungen und über mehrere Wochen verteilt an die Krankenkassen. Die Krankenkassen versenden sie weiter an ihre berechtigten Versicherten. Laut Medienbe­richten erhalten auch Menschen Berechtigungs­scheine, die nicht damit rechnen, weil sie sich nicht zu einer Risikogruppe zählen.

Kein Risikopatient – trotzdem Schein erhalten

Häufig ist auf den ersten Blick nicht erkenn­bar, aus welchem Grund jemand auf der Empfänger­liste seiner Krankenkasse oder privaten Kranken­versicherung gelandet ist. Grund dafür kann sein, dass ein Arzt in der Vergangenheit eine Verdachts­diagnose, etwa Asthma bronchiale bei Kindern, ausgesprochen hat, auch wenn diese sich später nicht bestätigt hat. Solche Diagnosen tauchen in den Krank­heits­daten der Versicherten auf, die die Krankenkassen und Kranken­versicherungen nun nach den Kriterien der Schutz­masken­ver­ordnung auswerten, um Anspruchs­berechtigte zu ermitteln. Im Zweifels­fall können sich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden, um zu erfahren, warum sie als anspruchs­berechtigt gelten.

Absender: Flughafen München?

Doch noch aus einem anderen Grund sind einige Empfänger von Berechtigungs­scheinen verunsichert: Lese­rinnen und Leser von test.de berichteten uns erstaunt, dass als Absender auf ihrem Brief der Flughafen München vermerkt ist. Da sich die Anfragen nicht nur bei uns dazu häuften, sondern auch beim Flughafen München, klärten die Verantwort­lichen die Situation auf. Auf Twitter heißt es als Antwort auf die Frage eines Nutzers: „Da die entsprechenden Briefe mit den Gutscheinen der Bundes­druckerei beim Post­amt München-Flughafen aufgegeben wurden, erscheint unser Absender im Anschriften­feld.“ Der Absender ist demnach nicht der Flughafen München, die Briefe sind lediglich dort aufgegeben worden.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.02.2021 um 13:12 Uhr
    Zerebrovaskuläre Erkrankung

    @mickey2906: In der Schutzmasken-Verordnung (§1) ist explizit von "Demenz oder Schlaganfall" die Rede und nicht allgemein von einer zerebrovaskulären Erkrankung. Ob die Erkrankung Ihres Mannes zu einem der im Text der Verordnung genannten Erkrankungen zählt, können wir leider nicht beurteilen. (PH)

  • mickey2906 am 16.02.2021 um 10:32 Uhr
    Zerebrovaskuläre Erkrankung

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wenn ich alle Infos richtig verstanden habe, haben auch Patienten mit zerebrovaskulären Erkrankungen ( meist Schlaganfall) Anspruch auf Masken. Mein Mann hatte eine Hirnblutung, ausgelöst durch einen Arbeitsunfall. Lt. seinen Ärzten gehört er zur Risikogruppe und hat Anspruch auf Masken und gehört in Impfgruppe 3. Masken hat er keine erhalten. Hierzu kann uns auch keiner Auskunft geben. Im Gespräch mit der KK hörte es sich so an, als wisse man dort nicht von dieser Erkrankung. Kann das sein, da diese Behandlungen über die Unfallkasse BG abgerechnet werden und wer könnte diesbezüglich eine Änderung veranlassen?
    Wir haben auch schon mit dem Gesundheitsamt und der Impfhotline gesprochen. Alles ergebnislos.
    Freundliche Grüße
    Ilka

  • senna089 am 12.02.2021 um 09:26 Uhr
    Kein Berechtigungsschein für adipöse Menschen?

    @Stiftung_Warentest: Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Sprich, sollte jemand an einer schweren Adipositas (permagna) leiden aber nicht an Diabetes millitus Typ 2, gibt es keinen Berechtigungsschein?
    Meiner Meinung nach sollte ein Arzt auch Übergewicht, vor allem eine schwere Adipositas (permagna), feststellen und dokumentieren. In den Meisten Fällen ist die Krankheit offensichtlich.
    Es handelt sich zwar um eine "Randgruppe", diese wird aber anscheinend komplett ausgeschlossen, trotz Risikopatient.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.02.2021 um 16:56 Uhr
    Kein Berechtigungsschein für adipösen Menschen?

    @kevin.dorow: Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte zusätzlich zu den in der Meldung genannten Risikofaktoren auch noch eine Adipositas mit einem BMI > 30 aufgeführt. Hier weicht die Schutzmasken-Verordnung ab, da dies nicht anhand der Krankenkassendaten zu ermitteln sei, heißt es in der Begründung. In den meisten Fällen liege aber neben einer Adipositas auch ein anderer Risikofaktor wie etwa Diabetes vor. (PK)

  • senna089 am 10.02.2021 um 20:46 Uhr
    Kein Berechtigungsschein für adipösen Menschen?

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    laut dem RKI gelten auch übergewichtige Menschen mit einem BMI über 30, vor allem über 35, als risikobehaftet, sprich es wird auch bei solchen Menschen ein Scherer Krankheitsverlauf erwartet.
    Erhalten solche Menschen, trotz Risikopatient, keinen Berechtigungsschein?