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Sicherheit: Fahr­radhelm und Beleuchtung

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Sicherheit bringt ein Fahr­radhelm nur, wenn er so fest sitzt, dass er bei einem Unfall kaum verrutscht. © Pablo Castagnola

Prallen Auto und Rad aufeinander, ist klar, wer den Kürzeren zieht: Viele Unfälle enden für Radelnde böse. Fahr­radhelm und Licht am Rad können Leben retten.

Mehr verunglückte Radler

In Deutsch­land registrierte die Polizei im Jahr 2021 rund 83 500 verunglückte Radfahrer, 372 Radfahrer starben laut Statistischem Bundes­amt dabei. Mögliche Gründe für die große Zahl verunglückter Radfahrender: Der Fahr­radboom durch die Corona-Pandemie. Ein weiterer Faktor ist der Erfolgs­zug der Elektroräder. Die bringen zwar viele Senio­rinnen und Senioren wieder aufs Rad, wenn sie aber mal in einen Unfall geraten, ist bei ihnen die Gefahr schwerwiegender Verletzungen groß. Entsprechend ist gerade für ältere Menschen der Schutz eines Helms zentral. Zusammen mit einem sicheren Fahr­rad mit guter Beleuchtung kann er das Risiko für Unfälle und schlimmere Verletzungen verringern.

Fahr­radhelm: Vor allem Kinder tragen ihn

Laut Bundes­anstalt für das Straßenwesen trugen 2018 gerade einmal 18 Prozent aller Radfahrer einen Helm. Dass die Quote so nied­rig ist, liegt vor allem an erwachsenen Helm-Muffeln – von den Kindern zwischen sechs und zehn Jahren tragen immerhin 82 Prozent einen Helm. Dabei sind sich Unfall­forscher einig, dass Helme Leben retten. Drei Dinge sind in diesem Zusammen­hang besonders wichtig:

  1. Sicherheit. Helme müssen den Kopf vor hohen Belastungen schützen.
  2. Hand­habung. Manche Helme lassen sich schwer einstellen. Das nervt beim Auf- und Abziehen und führt oft dazu, dass der Kopf­schutz zu Hause liegen bleibt.
  3. Komfort. Einige Helme verursachen bei längerem Tragen Druck­stellen am Kopf. Auch das hält viele Radfahrer davon ab, einen schützenden Helm zu tragen.

Welche Helme wirk­lich gut sind, zeigt unser Fahrradhelm-Test. Wie Sie Ihr Kind sicher trans­portieren, lesen Sie in unserem Special Kindertransport mit dem Fahrrad.

Video: Fahr­radhelme richtig aufsetzen

Unser Fahr­rad-Experte Ulf Hoff­mann erklärt, wie es geht.

Fahr­radbeleuchtung: LED-Technik im Vormarsch

Haupt­ursache für Unfälle: Auto- oder Lastwagenfahrer über­sehen Radfahrer. Bei schlechten Sicht­verhält­nissen ohne Beleuchtung zu fahren, ist verboten und mitunter lebens­gefähr­lich. Während die Dynamo-Beleuchtung lange das Nonplus­ultra war, setzen viele Radfahrer mitt­lerweile auf akku- oder batterie­betriebene Fahr­radbeleuchtung.

Möglich sind diese Systeme erst durch die Entwick­lung der effizienten LED-Technologie geworden. Diese Lampen sind oft deutlich heller als Halogen­scheinwerfer, sodass Radfahrer besser gesehen werden, unterwegs aber auch selber bessere Sicht haben. Die Stiftung Warentest hat im Herbst 2020 13 LED-Frontscheinwerfer und 6 Rücklichter fürs Fahrrad getestet – jeweils abnehm­bar und akku­betrieben. Wir stellten große Qualitäts­unterschiede fest, können dennoch viele Modelle empfehlen.

Tipp: Ob mit Dynamo oder Akku, beide Beleuchtungs­systeme fürs Fahr­rad haben Vor- und Nachteile. Während Nabendynamos, einmal installiert, sehr wartungs­arm und ausfall­sicher sind, punkten Akku­leuchten mit ihrem geringen Gewicht und hoher Flexibilität. Wir haben die Vorteile und Nachteile verschiedener Beleuchtungssysteme zusammengefasst.

Fahr­radbeleuchtung richtig einstellen – mehr Sicherheit für andere

Fahr­radscheinwerfer müssen mindestens 10 Lux stark leuchten, moderne Modelle schaffen jedoch ein Vielfaches. Denn durch die LED-Technologie werden Fahr­radlampen immer heller.

Das bringt mehr Sicht und Sicherheit für Radfahrer, hat aber auch eine Schattenseite: Insbesondere bei abnehm­baren Akku­leuchten, die Radfahrer selbst anbringen und ausrichten, ist die Gefahr groß, dass der Gegen­verkehr durch die grellen Scheinwerfer geblendet wird. Denn: Um möglichst weit zu leuchten, richten sie die Scheinwerfer oft zu weit nach oben aus. Die Stiftung Warentest zeigt Schritt für Schritt, wie es richtig geht (Fahrradbeleuchtung richtig einstellen).

Diese Regeln gelten für Fahr­radbeleuchtung

Im Herbst sollten Radfahrer ihre Fahr­radbeleuchtung fit für dunkle Tage machen. Die Möglich­keiten sind größer als noch vor einigen Jahren, weil die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dem Stand der Technik angepasst wurde. So sind nun zum Beispiel einige Zusatz­funk­tionen erlaubt.

Nur mit K-Nummer. Dieses Prüfzeichen bestätigt, dass eine Leuchte für den Straßenverkehr zugelassen ist. Fehlt dem Licht die K-Nummer, darf es im Straßenverkehr nicht ans Rad. Das Zeichen aus Wellen­linie, das „K“ und einer Nummer sind oft in den Lampen-Kunststoff einge­prägt.

Licht an bei schlechter Sicht. Sobald Dunkelheit, Dämmerung oder schlechte Sicht herein­brechen, müssen alle Lampen am Rad an sein. Sonst drohen ab 20 Euro Bußgeld.

Gegen­verkehr nicht blenden. Fahr­radlampen dürfen den Gegen­verkehr nicht blenden, schreibt die StVZO vor. Um die Blendgefahr gering zu halten, gilt deshalb: Front­scheinwerfer müssen 40 Zenti­meter bis 1,20 Meter über dem Boden montiert sein. Stirn­lampen, die sich deutlich höher befinden, sind aus diesem Grund als Fahr­radlampen verboten. Wir zeigen, wie Scheinwerfer richtig eingestellt werden.

Zugelassene Extras. Erlaubte Zusatz­funk­tionen sind zum Beispiel Tagfahr- und Fernlicht – solange es auch ein Abblendlicht (normaler Modus) gibt. Bei Rück­lichtern ist eine Brems­licht­funk­tion erlaubt, die das Rück­licht beim Abbremsen kurz­zeitig heller aufleuchten lässt.

Erlaubte Blink­lichter. Seit einer Änderung der Straßenverkehrs­zulassungs­ordnung im Juni 2024 dürfen an Fahr­rädern und Pedelecs elektronische Richtungs­anzeiger verbaut werden. Bis es bauartgenehmigte Modelle gibt, können Radler auf Blinker zurück­greifen, die ursprüng­lich für Mofas, Klein­kraft­räder oder S-Pedelecs zugelassen wurden. Die Blinker lieber vom Profi einbauen lassen, damit sie StVZO-konform sind.

Verbotene Blink­lichter. Im Straßenverkehr immer wieder zu sehen, aber am Fahr­rad verboten sind blinkende Front- und Rück­lichter. An Ruck­sack, Jacke oder Helm befestigt, sind blinkende Lichter indes erlaubt.

Reflektoren. Zusätzlich zur aktiven Beleuchtung durch die Fahr­radlichter sind einige Reflektoren Pflicht. Je ein Reflektor vorn und hinten, an Pedalen und in den Speichen als Katzen­augen oder Streifen oder an Reifen beziehungs­weise Felge als Reflektor­streifen.

Fahr­radhand­schuhe schützen

Nicht so wichtig, aber zumindest bei längeren Fahrten sinn­voll: Hand­schuhe mit Pols­terung an der Griff­fläche. Sie verhindern auf längeren Touren Schwielen und verhindern bei Stürzen schmerzhafte Haut­abschürfungen an den Hand­flächen.

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77 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • rurutu am 01.06.2024 um 15:38 Uhr
    Falten für den Transport

    Wir nutzen seit 4 Jahren ausgiebig und mit Begeisterung faltbare e-Bikes. Lenker und Sattelfederung individuell optimiert. Modellsuche war aufwendig, aber irgendwann findet man die richtige Rahmengeometrie. Kosten um 3.500 €. Wenn die Qualität stimmt, taugen die auch sehr gut für längere Mehrtagestouren. Und 2 Stück passen problemlos in den Kofferraum.

  • HalliGalli2 am 22.05.2024 um 23:08 Uhr
    Zulässiges Kindesalter für Benutzung des Gehwegs

    Hallo, Sie schreiben, dass Kinder im Alter von 9 oder 10 Jahren Gehwege benutzen dürfen aber nicht müssen. Für mein Sprachempfinden hat ein 'Kind im Alter von 10 Jahren' bereits seinen zehnten Geburtstag gefeiert, es ist also zehn Jahre alt. Das vollendete zehnte Lebensjahr (wie im Gesetzestext beschrieben) endet vor dem zehnten Geburtstag, also wenn das Kind noch 'neun Jahre alt' ist. Meine Lesart des Gesetzes ist, dass Kinder die ihren zehnten Geburtstag bereits gefeiert haben, also Kinder im Alter von 10 Jahren, den Gehweg nicht benutzen dürfen. Wie meint es das Gesetz denn nun?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.03.2024 um 12:29 Uhr
    Abstandsregelung vor roten Ampeln

    @Werbrauchttnicks: Hier gibt es noch keine genaue Regelungen in der StVO. An roten Ampeln gilt, dass Radler die wartenden Autos zwar von rechts überholen dürfen - allerdings nur, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist und ebenfalls nur in Schrittgeschwindigkeit. Laut dem ADFC bewerten Gerichte den Sicherheitsabstand unterschiedlich: Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hält einen Sicherheitsabstand von 90 Zentimetern für ausreichend (4 U 80/07). Das OLG Jena fand, dass 80 bis 90 Zentimeter Seitenabstand zum parkenden Kraftfahrzeug zu nahe sei. Doch ein mögliches Mitverschulden des Radfahrers trete gegenüber dem gravierenden Verstoß des Autofahrers gegen die Sorgfaltspflichten beim Einsteigen zurück (5 U 596/06). Dieses Rechtsüberholen ist zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt, nicht zwischen Fahrzeugschlangen. Fahren Radfahrer an parkenden Autos vorbei, sollte mindestens ein Meter Abstand gehalten werden, um nicht in Gefahr zu geraten, wenn sich eine Tür öffnet.

  • Werbrauchtnicks am 23.03.2024 um 08:56 Uhr
    Wie ist den der Abstand Bein rechts überholen

    Soo ist ja schön und gut. Aber das wichtigste ist doch zu wissen welchen Abstand Radfahrer einhalten müssen wenn sie an der Ampel rechts an den Wartenden Autos vorbei fahren? Wie soll der Abstand zwischen Bordstein/Parkenden Auto-Fahrrad-Wartendes Auto sein? So wie ich es mal gelesen habe sollte zwischen Fahrrad und Bordstein/Parkenden Auto min 50cm Abstand eingehalten werden. Wie groß muss da der Abstand dann zu den Wartenden Autos sein, auch 50cm? So das min 1,5m Platz sein muss??
    Gibt es da mittlerweile endlich § wo es geregelt wurde?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2023 um 11:49 Uhr
    Kinder auf Gehwegen in alle Richtungen

    @Grummelbär: O-Ton StVO: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
    Dabei heißt Gehweg benutzen nach der einhelligen Meinung aller Verkehrsrechtler: Es kommt wie bei Fußgängern nicht auf die Fahrtrichtung an. Das gilt dann auch für Begleitpersonen. Klar: Radweg und Fahrbahn dürfen nur in der/den zugelassenen Fahrtrichtungen benutzt werden, auch von Kindern.