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Keine Helmpflicht. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt das Tragen eines Fahrradhelms nicht vor – sinnvoll ist es dennoch. © Getty Images / TommL
Radfahrer gehören auf den Fahrradweg? Falsch! Die Stiftung Warentest erklärt, welche Verkehrsregeln fürs Fahrrad wirklich gelten.
Was in der StVO steht
Seit der letzten Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahrradfahrer auch nebeneinander fahren, sofern sie niemand anderen behindern. Es gelten außerdem geänderte Abstandsregeln beim Parken von Autos an Kreuzungen – und es gibt zusätzliche Verkehrsschilder, etwa das für den Radschnellweg. Hier fassen wir die wichtigsten Regeln für Radler und andere Verkehrsteilnehmer zusammen.
Abstand
Autos müssen beim Überholen von Radfahrern innerorts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außerhalb – auf Landstraßen beispielsweise – sind es sogar 2 Meter. Beim Überholvorgang darf die Person, die überholt wird, weder behindert noch gefährdet werden.
Alkohol
Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führerschein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Je nachdem, auf welchem Gefährt der Radler sitzt, gelten unterschiedliche Promillegrenzen.
Fahrrad. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), fällig werden. Kommt es zu einem Unfall, müssen Radfahrer unter Umständen schon bei 0,3 Promille Alkohol im Blut eine Buße oder Geldstrafe zahlen.
E-Bike / Pedelec. Für Pedelecs (siehe -> Elektroräder) gelten dieselben Regeln wie für Räder ohne Motor.
S-Pedelec. Schnellere Elektrofahrräder mit einer Motorunterstützung bis 45 Stundenkilometer gelten als Kfz. Für sie gilt, was auch für Autos gilt: 0,5 Promille sind eine Ordnungswidrigkeit, 1,1 Promille am Steuer gelten als Straftat.
Ampel
Die Fußgängerampel gilt seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr für Radfahrer. Ist keine extra Radfahrerampel vorhanden, halten sich Radler wie Autofahrer an die normale Fahrbahnampel.
Anhänger
Im Fahrradanhänger dürfen maximal zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr transportiert werden, sofern der oder die Radfahrende mindestens 16 Jahre alt ist. Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder mit einer Behinderung. Auf die Sicherheit des Fahrradanhängers sollte unbedingt geachtet werden: Die Stiftung Warentest hat zwölf Modelle getestet, fünf davon sind mangelhaft.
Elektroräder
E-Bike / Pedelec. Für Räder, bei denen ein Motor unterstützt, gelten – je nach Motorleistung – unterschiedliche Regeln im Straßenverkehr. E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilometern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im rechtlichen Sinn als Fahrräder (siehe unseren Test von E-Bikes/Pedelecs). Diese Räder dürfen Sie ganz normal auf dem Radweg fahren.
S-Pedelec. Elektrofahrräder, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Kleinkrafträder und brauchen ein Versicherungskennzeichen. Diese Räder werden als S-Pedelec bezeichnet. Wer ein solches Rad fährt, muss stets auf der Fahrbahn fahren. Radwege sind tabu.
Es gibt aber ein erstes Modellprojekt in Tübingen, bei dem S-Pedelecs auf rund 80 Radwegen zugelassen sind. Auf einem Großteil dieser Radwege gilt allerdings ein Tempolimit von 30 Kilometern pro Stunde. Auch in Nordrhein-Westphalen ist es Kommunen mittlerweile erlaubt, Radwege für S-Pedelecs freizugeben.
Fahrradstraße
Die Fahrbahn von Fahrradstraßen ist in Deutschland dem Fahrradverkehr vorbehalten. Nur wenn ein Zusatzschild wie „Anlieger frei“ es zulässt, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge die Straße benutzen. Auf Fahrradstraßen gilt ein Tempolimit von 30 Kilometern pro Stunde.
Inline-Skater und Rollschuhfahrer dürfen die Fahrbahn einer Fahrradstraße nur nutzen, wenn unter dem Verkehrsschild „Fahrradstraße“ das Zusatzzeichen „Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei“ angebracht ist. Sonst müssen sie auf dem Gehweg oder Seitenstreifen rollen.
Durch die StVO-Novelle wurden 2020 außerdem Fahrradzonen eingeführt. Hier gelten dieselben Regeln wie auf Fahrradstraßen, es muss jedoch (ähnlich wie bei Tempo-30-Zonen) nicht jede Straße einzeln ausgeschildert werden.
Fahrradweg
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© BMVI
Fahrräder gelten laut StVO als Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn fahren müssen; leider wissen das nur wenige Verkehrsteilnehmer, was immer wieder zu Unmut im Straßenverkehr führt. Den Radweg müssen Fahrradfahrer nur benutzen, wenn die Straßenverkehrsbehörde eines der drei blauen Radwegschilder (Zeichen 237, 240 und 241) hat aufstellen lassen.
Ist ein Radweg nicht zumutbar, etwa weil er stark verdreckt, durch nasses Laub, Schnee oder Eis glatt, mit Scherben übersät oder durch Mülltonnen oder parkende Autos versperrt ist, dürfen Fahrradfahrer trotz Radwegzwang auf die Fahrbahn ausweichen.
Die Benutzungspflicht von Radwegen und damit das Verbot, die Fahrbahn zu benutzen, dürfen die Behörden nur anordnen, wo dies mit ganz besonderen Gefahren verbunden ist. Die Verwaltungsgerichte haben im Laufe der Jahre auf Klagen von Fahrradfahrern hin in Dutzenden von Fällen angeordnet, die Radwegschilder zu entfernen. Viele Verkehrsrechtlicher glauben allerdings: Es müssen noch viel mehr der blauen Schilder weg.
Gehweg
Kinder dürfen mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Hierbei gelten allerdings bestimmte Altersgrenzen:
Für Kinder bis zum achten Geburtstag schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen. Einzige Ausnahme: Der Radweg ist baulich von der Fahrbahn getrennt, beispielsweise durch Bordsteine, Park- oder Grünstreifen. Dann dürfen Kinder unter 8 Jahren auch den Radweg nutzen. Radfahr- oder Schutzstreifen auf der Fahrbahn bleiben aber weiterhin tabu für die Kleinen.
Kinder im Alter von 8 oder 9 Jahren dürfen Gehwege benutzen; sie müssen aber nicht mehr.
Kinder ab 10 Jahren sowie Erwachsene dürfen auf dem Gehweg nur radeln, wenn er durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemeinsam freigegeben ist (siehe Zeichen 240). Auf gemeinsamen Wegen müssen Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht aufeinander nehmen und wenn nötig Schrittgeschwindigkeit fahren.
Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie dort Kinder unter 9 Jahren begleiten. Die Aufsichtsperson darf auch neben den Kindern herfahren.
Geschwindigkeit
Das normale Tempolimit von 50 Stundenkilometern für geschlossene Ortschaften gilt nur für Kraftfahrzeuge und damit nicht für Fahrradfahrer. Einzeln angeordnete Regelungen wie Tempo 30 oder im Einzelfall sogar noch weniger gelten kurioserweise für alle Verkehrsteilnehmer und damit auch für Fahrradfahrer. Praktischer Anwendungsfall: Spielstraßen. Da dürfen auch Radfahrer nicht schneller fahren als Schrittgeschwindigkeit. Bei Verstößen droht ein Verwarnungsgeld.
Handy
Hände ans Lenkrad. Fahrradfahrer sollten beide Hände am Lenkrad haben. Telefonieren über eine Freisprecheinrichtung geht, aber es ist nicht erlaubt, während der Fahrt ein Smartphone, Tablet oder Navigationsgerät in der Hand zu halten (– wohl aber einen Hund an der Leine!). Für das händische Bedienen von technischen Geräten gilt: Rechts ranfahren und anhalten.
Musik. Musik hören auf dem Rad ist erlaubt. Radfahrer dürfen beim Fahrradfahren Stöpsel in beiden Ohren haben. Ob In- oder On-Ear-Kopfhörer, macht keinen Unterschied. Radler müssen allerdings gewährleisten, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen. Die Musik darf also nicht so laut sein, dass sie Warnsignale überhören. Diese Regeln gelten übrigens für Radfahrer und Autofahrer gleichermaßen. Auch Autos dürfen nicht als rollende Diskotheken durch die Gegend fahren.
Helm
Fahrrad und E-Bike. Für Radler gibt es keine Helmpflicht. Radler haben auch keine Mitschuld an einem Unfall, nur weil sie ohne Helm fahren. Dieser Irrtum hält sich hartnäckig, weil manche Richter die Schadenersatzansprüche von Radfahrern gemindert haben, wenn die Kopfverletzung des Fahrradfahrers durch das Tragen eines Helmes weniger schlimm ausgefallen wäre. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof geurteilt: Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche verletzter Fahrradfahrer ohne Helm sind nur zu kürzen, wenn sich der Verzicht auf den Helm als Verstoß gegen allgemein anerkannte Sicherheitsmaßnahme darstellt (Urteil vom 17.06.2014, Aktenzeichen: VI ZR 281/13). Das komme vielleicht bei sportlicher Fahrt in Frage, bei Alltagsfahrten aber früher gar nicht und auch jetzt wohl eher noch nicht. So oder so: Für die Schuldfrage ist der Helm nicht relevant, auch wenn Fahrradfahrer im Einzelfall weniger Schadenersatz bekommen. Unfallforscher sind sich einig, dass ein Helm das Risiko schwerer oder gar tödlicher Verletzungen bei Unfällen verringert.
Tipp: Gute Helme zeigen unsere Vergleichstests Fahrradhelme für Erwachsene und Kinderfahrradhelme.
Rennrad. Bei einem Unfall ohne Helm am Kopf verletzte Rennradfahrer müssen damit rechnen, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ihr Schmerzensgeld und ihren Schadenersatz kürzt und dass die Gerichte dies billigen. Auch sie kann aber niemand zwingen, einen Helm zu tragen.
S-Pedelec. Hier verhält es sich wie beim Mofa: Helme sind vorgeschrieben. Für S-Pedelecs werden neben Motorradhelmen mittlerweile aber auch spezielle Helme angeboten. Sie sehen ähnlich aus wie herkömmliche Fahrradhelme, sollen dem Kopf aber eine größere Schutzfläche bieten.
Kindersitz
Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr dürfen in einem geeigneten Kindersitz auf dem Fahrrad mitgenommen werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können. Außerdem muss der oder die Radfahrende mindestens 16 Jahre alt sein. Die Stiftung Warentest hat Kinderfahrradsitze für die Montage vorn und hinten am Fahrrad getestet.
Kreuzungen
Kreuzungen dürfen nicht zugeparkt werden. Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahrradweg gibt. Früher waren es nur fünf Meter.
Für LKW gilt, dass sie beim Abbiegen nur noch Schritttempo fahren dürfen, wenn mit Fahrradfahrern zu rechnen ist.
Lastenrad
Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger, die zu breit für den Fahrradweg sind, dürfen immer auf der Straße fahren. Der Gehweg ist für Lastenräder dagegen tabu, selbst wenn das Lastenrad mit Kindern beladen ist. Übrigens: Die Stiftung Warentest hat auch Kinderfahrradanhänger getestet.
Licht
Bis 2013 mussten alle Radler eine „funktionierende „Lichtmaschine“, also einen Dynamo haben. Heute sind auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Fahrrädern erlaubt (Fahrradhelm und Beleuchtung). Noch gibt es jedoch einen theoretischen Haken: die Lampe muss fest montiert sein. Mehr dazu in unserer Meldung Dynamo-Pflicht ist abgeschafft. Fahrradlampen müssen der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen. Wichtigste Anforderung: Sie müssen hell genug sein und dürfen auf keinen Fall blinken.
Linker Radweg
Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Geisterfahrer sind und leben gefährlich! Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radler nur benutzen, wenn das durch ein Schild ausdrücklich zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Straße fahren. Der Gehweg ist keine Alternative.
Liegerad
Für Liegefahrräder gelten dieselben Verkehrsregeln wie für herkömmliche Fahrräder. Liegeräder gelten verkehrsrechtlich als normale Fahrräder.
Radschnellweg
Das grüne Schild „Radschnellweg“ ist seit 2020 in der Straßenverkehrsordnung zu finden. Radschnellwege haben eine ausreichende Breite, sind gut beleuchtet und bis auf wenige Ausnahmen ohne Stopp zu befahren. Auf diesen hochfrequentierten Straßen können Radler ohne Tempolimit fahren; es handelt sich also quasi um eine Autobahn für Fahrradfahrer.
Zebrastreifen
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Die Vorzüge eines Zebrastreifens genießen Radfahrer deshalb nur, wenn sie absteigen und schieben. Wer als Radfahrer über den Zebrastreifen rollen möchte, muss den Autos die Vorfahrt lassen und kann dann hinterherrollen. Umgekehrt gilt: Fahrradfahrer müssen vor dem Zebrastreifen genau wie Autofahrer die Geschwindigkeit verringern und dürfen nicht überholen. Will ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren, hat er Vorrang. Buße bei Nichtbeachtung: 40 Euro. Zum Vergleich: Autofahrer zahlen mindesten 80 Euro und bekommen noch einen Punkt in Flensburg dazu.
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Wir nutzen seit 4 Jahren ausgiebig und mit Begeisterung faltbare e-Bikes. Lenker und Sattelfederung individuell optimiert. Modellsuche war aufwendig, aber irgendwann findet man die richtige Rahmengeometrie. Kosten um 3.500 €. Wenn die Qualität stimmt, taugen die auch sehr gut für längere Mehrtagestouren. Und 2 Stück passen problemlos in den Kofferraum.
Hallo, Sie schreiben, dass Kinder im Alter von 9 oder 10 Jahren Gehwege benutzen dürfen aber nicht müssen. Für mein Sprachempfinden hat ein 'Kind im Alter von 10 Jahren' bereits seinen zehnten Geburtstag gefeiert, es ist also zehn Jahre alt. Das vollendete zehnte Lebensjahr (wie im Gesetzestext beschrieben) endet vor dem zehnten Geburtstag, also wenn das Kind noch 'neun Jahre alt' ist. Meine Lesart des Gesetzes ist, dass Kinder die ihren zehnten Geburtstag bereits gefeiert haben, also Kinder im Alter von 10 Jahren, den Gehweg nicht benutzen dürfen. Wie meint es das Gesetz denn nun?
@Werbrauchttnicks: Hier gibt es noch keine genaue Regelungen in der StVO. An roten Ampeln gilt, dass Radler die wartenden Autos zwar von rechts überholen dürfen - allerdings nur, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist und ebenfalls nur in Schrittgeschwindigkeit. Laut dem ADFC bewerten Gerichte den Sicherheitsabstand unterschiedlich: Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hält einen Sicherheitsabstand von 90 Zentimetern für ausreichend (4 U 80/07). Das OLG Jena fand, dass 80 bis 90 Zentimeter Seitenabstand zum parkenden Kraftfahrzeug zu nahe sei. Doch ein mögliches Mitverschulden des Radfahrers trete gegenüber dem gravierenden Verstoß des Autofahrers gegen die Sorgfaltspflichten beim Einsteigen zurück (5 U 596/06). Dieses Rechtsüberholen ist zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt, nicht zwischen Fahrzeugschlangen. Fahren Radfahrer an parkenden Autos vorbei, sollte mindestens ein Meter Abstand gehalten werden, um nicht in Gefahr zu geraten, wenn sich eine Tür öffnet.
Soo ist ja schön und gut. Aber das wichtigste ist doch zu wissen welchen Abstand Radfahrer einhalten müssen wenn sie an der Ampel rechts an den Wartenden Autos vorbei fahren? Wie soll der Abstand zwischen Bordstein/Parkenden Auto-Fahrrad-Wartendes Auto sein? So wie ich es mal gelesen habe sollte zwischen Fahrrad und Bordstein/Parkenden Auto min 50cm Abstand eingehalten werden. Wie groß muss da der Abstand dann zu den Wartenden Autos sein, auch 50cm? So das min 1,5m Platz sein muss??
Gibt es da mittlerweile endlich § wo es geregelt wurde?
@Grummelbär: O-Ton StVO: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Dabei heißt Gehweg benutzen nach der einhelligen Meinung aller Verkehrsrechtler: Es kommt wie bei Fußgängern nicht auf die Fahrtrichtung an. Das gilt dann auch für Begleitpersonen. Klar: Radweg und Fahrbahn dürfen nur in der/den zugelassenen Fahrtrichtungen benutzt werden, auch von Kindern.