Fahr­radkauf, Fahr­radzubehör, Reparaturen

StVO: Diese Verkehrs­regeln gelten fürs Fahr­rad

77
Fahr­radkauf, Fahr­radzubehör, Reparaturen - Rauf auf’s Rad! Wir machen Sie mobil

Keine Helm­pflicht. Die Straßenverkehrs­ordnung (StVO) schreibt das Tragen eines Fahr­radhelms nicht vor – sinn­voll ist es dennoch. © Getty Images / TommL

Radfahrer gehören auf den Fahr­radweg? Falsch! Die Stiftung Warentest erklärt, welche Verkehrs­regeln fürs Fahr­rad wirk­lich gelten.

Was in der StVO steht

Seit der letzten Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahr­radfahrer auch neben­einander fahren, sofern sie niemand anderen behindern. Es gelten außerdem geänderte Abstands­regeln beim Parken von Autos an Kreuzungen – und es gibt zusätzliche Verkehrs­schilder, etwa das für den Radschnellweg. Hier fassen wir die wichtigsten Regeln für Radler und andere Verkehrs­teilnehmer zusammen.

Abstand

Autos müssen beim Über­holen von Radfahrern inner­orts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außer­halb – auf Land­straßen beispiels­weise – sind es sogar 2 Meter. Beim Über­holvorgang darf die Person, die über­holt wird, weder behindert noch gefährdet werden.

Alkohol

Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führer­schein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Je nachdem, auf welchem Gefährt der Radler sitzt, gelten unterschiedliche Promille­grenzen.

Fahr­rad. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizi­nisch-psycho­logische Unter­suchung (MPU), fällig werden. Kommt es zu einem Unfall, müssen Radfahrer unter Umständen schon bei 0,3 Promille Alkohol im Blut eine Buße oder Geld­strafe zahlen.

E-Bike / Pedelec. Für Pedelecs (siehe -> Elektroräder) gelten dieselben Regeln wie für Räder ohne Motor.

S-Pedelec. Schnel­lere Elektrofahr­räder mit einer Motor­unterstüt­zung bis 45 Stundenkilo­meter gelten als Kfz. Für sie gilt, was auch für Autos gilt: 0,5 Promille sind eine Ordnungs­widrigkeit, 1,1 Promille am Steuer gelten als Straftat.

Ampel

Die Fußgänger­ampel gilt seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr für Radfahrer. Ist keine extra Radfahrer­ampel vorhanden, halten sich Radler wie Auto­fahrer an die normale Fahr­bahnampel.

Anhänger

Im Fahr­rad­anhänger dürfen maximal zwei Kinder bis zum voll­endeten siebten Lebens­jahr trans­portiert werden, sofern der oder die Radfahrende mindestens 16 Jahre alt ist. Die Alters­grenze gilt nicht für Kinder mit einer Behin­derung. Auf die Sicherheit des Fahr­rad­anhängers sollte unbe­dingt geachtet werden: Die Stiftung Warentest hat zwölf Modelle getestet, fünf davon sind mangelhaft.

Elektroräder

E-Bike / Pedelec. Für Räder, bei denen ein Motor unterstützt, gelten – je nach Motor­leistung – unterschiedliche Regeln im Straßenverkehr. E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilo­metern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im recht­lichen Sinn als Fahr­räder (siehe unseren Test von E-Bikes/Pedelecs). Diese Räder dürfen Sie ganz normal auf dem Radweg fahren.

S-Pedelec. Elektrofahr­räder, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Klein­kraft­räder und brauchen ein Versicherungs­kenn­zeichen. Diese Räder werden als S-Pedelec bezeichnet. Wer ein solches Rad fährt, muss stets auf der Fahr­bahn fahren. Radwege sind tabu.

Es gibt aber ein erstes Modell­projekt in Tübingen, bei dem S-Pedelecs auf rund 80 Radwegen zugelassen sind. Auf einem Groß­teil dieser Radwege gilt allerdings ein Tempolimit von 30 Kilo­metern pro Stunde. Auch in Nord­rhein-West­phalen ist es Kommunen mitt­lerweile erlaubt, Radwege für S-Pedelecs frei­zugeben.

Fahr­radstraße

Die Fahr­bahn von Fahr­radstraßen ist in Deutsch­land dem Fahr­radverkehr vorbehalten. Nur wenn ein Zusatz­schild wie „Anlieger frei“ es zulässt, dürfen unter bestimmten Voraus­setzungen Kraft­fahr­zeuge die Straße benutzen. Auf Fahr­radstraßen gilt ein Tempolimit von 30 Kilo­metern pro Stunde.

Inline-Skater und Roll­schuhfahrer dürfen die Fahr­bahn einer Fahr­radstraße nur nutzen, wenn unter dem Verkehrs­schild „Fahr­radstraße“ das Zusatz­zeichen „Inline-Skaten und Roll­schuhfahren frei“ angebracht ist. Sonst müssen sie auf dem Gehweg oder Seiten­streifen rollen.

Durch die StVO-Novelle wurden 2020 außerdem Fahr­radzonen einge­führt. Hier gelten dieselben Regeln wie auf Fahr­radstraßen, es muss jedoch (ähnlich wie bei Tempo-30-Zonen) nicht jede Straße einzeln ausgeschildert werden.

Fahr­radweg

Fahr­radkauf, Fahr­radzubehör, Reparaturen - Rauf auf’s Rad! Wir machen Sie mobil

© BMVI

Fahr­räder gelten laut StVO als Fahr­zeuge, die auf der Fahr­bahn fahren müssen; leider wissen das nur wenige Verkehrs­teilnehmer, was immer wieder zu Unmut im Straßenverkehr führt. Den Radweg müssen Fahr­radfahrer nur benutzen, wenn die Straßenverkehrs­behörde eines der drei blauen Radwegschilder (Zeichen 237, 240 und 241) hat aufstellen lassen.

Ist ein Radweg nicht zumut­bar, etwa weil er stark verdreckt, durch nasses Laub, Schnee oder Eis glatt, mit Scherben über­sät oder durch Müll­tonnen oder parkende Autos versperrt ist, dürfen Fahr­radfahrer trotz Radwegzwang auf die Fahr­bahn ausweichen.

Die Benut­zungs­pflicht von Radwegen und damit das Verbot, die Fahr­bahn zu benutzen, dürfen die Behörden nur anordnen, wo dies mit ganz besonderen Gefahren verbunden ist. Die Verwaltungs­gerichte haben im Laufe der Jahre auf Klagen von Fahr­radfahrern hin in Dutzenden von Fällen ange­ordnet, die Radwegschilder zu entfernen. Viele Verkehrs­recht­licher glauben allerdings: Es müssen noch viel mehr der blauen Schilder weg.

Gehweg

Kinder dürfen mit ihrem Fahr­rad auf dem Gehweg fahren. Hierbei gelten allerdings bestimmte Alters­grenzen:

Für Kinder bis zum achten Geburts­tag schreibt die Straßenverkehrs­ordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen. Einzige Ausnahme: Der Radweg ist baulich von der Fahr­bahn getrennt, beispiels­weise durch Bord­steine, Park- oder Grün­streifen. Dann dürfen Kinder unter 8 Jahren auch den Radweg nutzen. Radfahr- oder Schutz­streifen auf der Fahr­bahn bleiben aber weiterhin tabu für die Kleinen.

Kinder im Alter von 8 oder 9 Jahren dürfen Gehwege benutzen; sie müssen aber nicht mehr.

Kinder ab 10 Jahren sowie Erwachsene dürfen auf dem Gehweg nur radeln, wenn er durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemein­sam freigegeben ist (siehe Zeichen 240). Auf gemein­samen Wegen müssen Radfahrer auf Fußgänger Rück­sicht aufeinander nehmen und wenn nötig Schritt­geschwindig­keit fahren.

Erwachsene und Jugend­liche ab 16 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie dort Kinder unter 9 Jahren begleiten. Die Aufsichts­person darf auch neben den Kindern herfahren.

Geschwindig­keit

Das normale Tempolimit von 50 Stundenkilo­metern für geschlossene Ortschaften gilt nur für Kraft­fahr­zeuge und damit nicht für Fahr­radfahrer. Einzeln ange­ordnete Rege­lungen wie Tempo 30 oder im Einzel­fall sogar noch weniger gelten kurioser­weise für alle Verkehrs­teilnehmer und damit auch für Fahr­radfahrer. Praktischer Anwendungs­fall: Spiel­straßen. Da dürfen auch Radfahrer nicht schneller fahren als Schritt­geschwindig­keit. Bei Verstößen droht ein Verwarnungs­geld.

Handy

Hände ans Lenk­rad. Fahr­radfahrer sollten beide Hände am Lenk­rad haben. Telefonieren über eine Frei­sprech­einrichtung geht, aber es ist nicht erlaubt, während der Fahrt ein Smartphone, Tablet oder Navigations­gerät in der Hand zu halten (– wohl aber einen Hund an der Leine!). Für das händische Bedienen von tech­nischen Geräten gilt: Rechts ranfahren und anhalten.

Musik. Musik hören auf dem Rad ist erlaubt. Radfahrer dürfen beim Fahr­radfahren Stöpsel in beiden Ohren haben. Ob In- oder On-Ear-Kopf­hörer, macht keinen Unterschied. Radler müssen allerdings gewähr­leisten, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahr­nehmen. Die Musik darf also nicht so laut sein, dass sie Warn­signale über­hören. Diese Regeln gelten übrigens für Radfahrer und Auto­fahrer gleichermaßen. Auch Autos dürfen nicht als rollende Diskotheken durch die Gegend fahren.

Helm

Fahr­rad und E-Bike. Für Radler gibt es keine Helm­pflicht. Radler haben auch keine Mitschuld an einem Unfall, nur weil sie ohne Helm fahren. Dieser Irrtum hält sich hartnä­ckig, weil manche Richter die Schaden­ersatz­ansprüche von Radfahrern gemindert haben, wenn die Kopf­verletzung des Fahr­radfahrers durch das Tragen eines Helmes weniger schlimm ausgefallen wäre. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof geurteilt: Schmerzens­geld und Schaden­ersatz­ansprüche verletzter Fahr­radfahrer ohne Helm sind nur zu kürzen, wenn sich der Verzicht auf den Helm als Verstoß gegen allgemein anerkannte Sicher­heits­maßnahme darstellt (Urteil vom 17.06.2014, Aktenzeichen: VI ZR 281/13). Das komme vielleicht bei sport­licher Fahrt in Frage, bei Alltags­fahrten aber früher gar nicht und auch jetzt wohl eher noch nicht. So oder so: Für die Schuld­frage ist der Helm nicht relevant, auch wenn Fahr­radfahrer im Einzel­fall weniger Schaden­ersatz bekommen. Unfall­forscher sind sich einig, dass ein Helm das Risiko schwerer oder gar tödlicher Verletzungen bei Unfällen verringert.
Tipp: Gute Helme zeigen unsere Vergleichs­tests Fahrradhelme für Erwachsene und Kinderfahrradhelme.

Renn­rad. Bei einem Unfall ohne Helm am Kopf verletzte Renn­radfahrer müssen damit rechnen, dass der Haft­pflicht­versicherer des Unfall­ver­ursachers ihr Schmerzens­geld und ihren Schaden­ersatz kürzt und dass die Gerichte dies billigen. Auch sie kann aber niemand zwingen, einen Helm zu tragen.

S-Pedelec. Hier verhält es sich wie beim Mofa: Helme sind vorgeschrieben. Für S-Pedelecs werden neben Motor­radhelmen mitt­lerweile aber auch spezielle Helme angeboten. Sie sehen ähnlich aus wie herkömm­liche Fahr­radhelme, sollen dem Kopf aber eine größere Schutz­fläche bieten.

Kinder­sitz

Kinder bis zum voll­endeten siebenten Lebens­jahr dürfen in einem geeigneten Kinder­sitz auf dem Fahr­rad mitgenommen werden. Dabei muss sicher­gestellt werden, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können. Außerdem muss der oder die Radfahrende mindestens 16 Jahre alt sein. Die Stiftung Warentest hat Kinderfahrradsitze für die Montage vorn und hinten am Fahrrad getestet.

Kreuzungen

Kreuzungen dürfen nicht zuge­parkt werden. Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahr­radweg gibt. Früher waren es nur fünf Meter.

Für LKW gilt, dass sie beim Abbiegen nur noch Schritt­tempo fahren dürfen, wenn mit Fahr­radfahrern zu rechnen ist.

Lastenrad

Lastenräder und Fahr­räder mit Anhänger, die zu breit für den Fahr­radweg sind, dürfen immer auf der Straße fahren. Der Gehweg ist für Lastenräder dagegen tabu, selbst wenn das Lastenrad mit Kindern beladen ist. Übrigens: Die Stiftung Warentest hat auch Kinderfahrradanhänger getestet.

Licht

Bis 2013 mussten alle Radler eine „funk­tionierende „Licht­maschine“, also einen Dynamo haben. Heute sind auch akku- und batterie­betriebene Lampen an Fahr­rädern erlaubt (Fahrradhelm und Beleuchtung). Noch gibt es jedoch einen theoretischen Haken: die Lampe muss fest montiert sein. Mehr dazu in unserer Meldung Dynamo-Pflicht ist abgeschafft. Fahr­radlampen müssen der Straßenverkehrs­zulassungs­ordnung entsprechen. Wichtigste Anforderung: Sie müssen hell genug sein und dürfen auf keinen Fall blinken.

Linker Radweg

Wie für alle anderen Verkehrs­teilnehmer gilt für Radfahrer das Rechts­fahr­gebot. Geisterfahrer sind und leben gefähr­lich! Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radler nur benutzen, wenn das durch ein Schild ausdrück­lich zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Straße fahren. Der Gehweg ist keine Alternative.

Liegerad

Für Liegefahr­räder gelten dieselben Verkehrs­regeln wie für herkömm­liche Fahr­räder. Liegeräder gelten verkehrs­recht­lich als normale Fahr­räder.

Radschnellweg

Das grüne Schild „Radschnellweg“ ist seit 2020 in der Straßenverkehrs­ordnung zu finden. Radschnell­wege haben eine ausreichende Breite, sind gut beleuchtet und bis auf wenige Ausnahmen ohne Stopp zu befahren. Auf diesen hoch­frequentierten Straßen können Radler ohne Tempolimit fahren; es handelt sich also quasi um eine Auto­bahn für Fahr­radfahrer.

Zebra­streifen

Der Vorrang an einem Fußgänger­überweg mit Zebra­streifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Roll­stuhlfahrer. Die Vorzüge eines Zebra­streifens genießen Radfahrer deshalb nur, wenn sie absteigen und schieben. Wer als Radfahrer über den Zebra­streifen rollen möchte, muss den Autos die Vorfahrt lassen und kann dann hinterher­rollen. Umge­kehrt gilt: Fahr­radfahrer müssen vor dem Zebra­streifen genau wie Auto­fahrer die Geschwindig­keit verringern und dürfen nicht über­holen. Will ein Fußgänger die Fahr­bahn über­queren, hat er Vorrang. Buße bei Nicht­beachtung: 40 Euro. Zum Vergleich: Auto­fahrer zahlen mindesten 80 Euro und bekommen noch einen Punkt in Flens­burg dazu.

77

Mehr zum Thema

77 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • rurutu am 01.06.2024 um 15:38 Uhr
    Falten für den Transport

    Wir nutzen seit 4 Jahren ausgiebig und mit Begeisterung faltbare e-Bikes. Lenker und Sattelfederung individuell optimiert. Modellsuche war aufwendig, aber irgendwann findet man die richtige Rahmengeometrie. Kosten um 3.500 €. Wenn die Qualität stimmt, taugen die auch sehr gut für längere Mehrtagestouren. Und 2 Stück passen problemlos in den Kofferraum.

  • HalliGalli2 am 22.05.2024 um 23:08 Uhr
    Zulässiges Kindesalter für Benutzung des Gehwegs

    Hallo, Sie schreiben, dass Kinder im Alter von 9 oder 10 Jahren Gehwege benutzen dürfen aber nicht müssen. Für mein Sprachempfinden hat ein 'Kind im Alter von 10 Jahren' bereits seinen zehnten Geburtstag gefeiert, es ist also zehn Jahre alt. Das vollendete zehnte Lebensjahr (wie im Gesetzestext beschrieben) endet vor dem zehnten Geburtstag, also wenn das Kind noch 'neun Jahre alt' ist. Meine Lesart des Gesetzes ist, dass Kinder die ihren zehnten Geburtstag bereits gefeiert haben, also Kinder im Alter von 10 Jahren, den Gehweg nicht benutzen dürfen. Wie meint es das Gesetz denn nun?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.03.2024 um 12:29 Uhr
    Abstandsregelung vor roten Ampeln

    @Werbrauchttnicks: Hier gibt es noch keine genaue Regelungen in der StVO. An roten Ampeln gilt, dass Radler die wartenden Autos zwar von rechts überholen dürfen - allerdings nur, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist und ebenfalls nur in Schrittgeschwindigkeit. Laut dem ADFC bewerten Gerichte den Sicherheitsabstand unterschiedlich: Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hält einen Sicherheitsabstand von 90 Zentimetern für ausreichend (4 U 80/07). Das OLG Jena fand, dass 80 bis 90 Zentimeter Seitenabstand zum parkenden Kraftfahrzeug zu nahe sei. Doch ein mögliches Mitverschulden des Radfahrers trete gegenüber dem gravierenden Verstoß des Autofahrers gegen die Sorgfaltspflichten beim Einsteigen zurück (5 U 596/06). Dieses Rechtsüberholen ist zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt, nicht zwischen Fahrzeugschlangen. Fahren Radfahrer an parkenden Autos vorbei, sollte mindestens ein Meter Abstand gehalten werden, um nicht in Gefahr zu geraten, wenn sich eine Tür öffnet.

  • Werbrauchtnicks am 23.03.2024 um 08:56 Uhr
    Wie ist den der Abstand Bein rechts überholen

    Soo ist ja schön und gut. Aber das wichtigste ist doch zu wissen welchen Abstand Radfahrer einhalten müssen wenn sie an der Ampel rechts an den Wartenden Autos vorbei fahren? Wie soll der Abstand zwischen Bordstein/Parkenden Auto-Fahrrad-Wartendes Auto sein? So wie ich es mal gelesen habe sollte zwischen Fahrrad und Bordstein/Parkenden Auto min 50cm Abstand eingehalten werden. Wie groß muss da der Abstand dann zu den Wartenden Autos sein, auch 50cm? So das min 1,5m Platz sein muss??
    Gibt es da mittlerweile endlich § wo es geregelt wurde?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2023 um 11:49 Uhr
    Kinder auf Gehwegen in alle Richtungen

    @Grummelbär: O-Ton StVO: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
    Dabei heißt Gehweg benutzen nach der einhelligen Meinung aller Verkehrsrechtler: Es kommt wie bei Fußgängern nicht auf die Fahrtrichtung an. Das gilt dann auch für Begleitpersonen. Klar: Radweg und Fahrbahn dürfen nur in der/den zugelassenen Fahrtrichtungen benutzt werden, auch von Kindern.