![Feuerwehr - Wer für den Einsatz zahlen muss](https://cdn.test.de/file/image/a4/41/455919ff-f2c5-4a1f-9c30-60a68f48590d-web/4733974_t201408017sb01.jpg)
Die Feuerwehr löscht Brände und hilft in Notlagen. Das kostet Geld. In manchen Fällen müssen Betroffene den Einsatz selbst zahlen. test.de erklärt, wann die Staatskasse einspringt und wann der Einzelne blechen muss.
Zwölf Wagen wegen etwas Grill-Qualm
So hatte sich Friedhelm Klein* seinen Grillabend nicht vorgestellt. Das Spanferkel war noch gar nicht über dem Feuer, als schon reichlich ungebetene Gäste kamen. Drei freiwillige Feuerwehren mit zwölf Wagen und 47 Leuten rückten an. Nachbarn hatten Qualm gesehen, einen Brand vermutet und die 112 angerufen. Die Feuerwehrleute rückten schnell wieder ab. Dafür kam einige Monate später Post von der Verbandsgemeinde Kirchen: 1 467,03 Euro sollte Klein zahlen. Er habe Grünabfälle und anderen Müll verbrannt und so grob fahrlässig den Feuerwehreinsatz ausgelöst, schrieb die rheinland-pfälzische Verwaltung zur Begründung.
Zahlen bevor der Vollstreckungsbeamte kommt
„Kostenbescheid“ hatten die Beamten ihren Brief überschrieben. Das heißt für Friedhelm Klein: Er muss zunächst zahlen. Anders als bei privatrechtlichen Rechnungen kann bei einem solchen verwaltungsrechtlichen Bescheid gleich der Vollstreckungsbeamte kommen und Kleins Hausrat pfänden. Immerhin kann er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Wie das geht und welche Frist gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid.
Kein Feuer ohne Rauch
Also schreibt Klein an die Gemeinde: Er habe in seinem vorschriftsmäßig errichteten Grillofen trockenes Nadelholz und keinen Abfall verbrannt. Der Kreisrechtsausschuss wies seinen Widerspruch zurück. Kleins letzte Chance: das Verwaltungsgericht Koblenz. Das hat schließlich ein Einsehen mit ihm und hebt den Kostenbescheid auf. Der Ofen sei dazu gedacht, Feuer zu machen. „Dass dabei auch Rauch entsteht, liegt in der Natur der Sache“, heißt es in der Begründung zum Urteil wörtlich. Friedhelm Klein habe den Fehlalarm nicht zu verantworten (Az. 5 K 1068/08.KO).
Wann die Staatskasse zahlt
Wann und wie viel Geld für einen Feuerwehreinsatz zu zahlen ist, regeln die Gesetze der Länder und die Satzungen der Kommunen. Es gilt die Faustregel: Die Hauptarbeit der Feuerwehr – Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren aus akuter Gefahr – geht auf Kosten der Staatskasse. Zahlen muss, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Feuerwehreinsätze verursacht oder wer Hilfe braucht, ohne in akuter Gefahr zu sein.
Was bei grober Fahrlässigkeit gilt
Im Umgang mit Feuer ist besondere Vorsicht erforderlich. Ein Mann, der Holzkohle aus einem Papiersack zur Glut im Grill schüttete, muss 1 122 Euro für den folgenden Feuerwehreinsatz zahlen. Glut vom Grill war nämlich in den Sack geflogen. Der Grillfreund merkte es nicht und räumte den Sack zurück in die Garage. Dort bildete sich ein Schwelbrand. „Grob fahrlässig“, urteilte das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 K 1163/12.GI).
Was die Kommunen regeln
Jenseits der Faustregel gibts von Land zu Land und Kommune zu Kommune kleine, aber feine Unterschiede: Ob beispielsweise Besitzer einer Katze für die Rettung ihres Lieblings von einem Baum zahlen müssen, hängt nicht nur von den Umständen, sondern auch von den regionalen Regelungen ab. Wenn bei akuter Gefahr wirklich niemand außer der Feuerwehr helfen kann, macht sie das in aller Regel kostenlos.
* Name von der Redaktion geändert.
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Soweit die Kostenerstattungsbescheide auf einer kommunalen Satzung beruhen, sollte man in jedem Fall diese Grundlage sorgfältig prüfen. Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen haben viele Gemeinden lange Zeit mehr oder weniger pauschale Kostentarife vorgesehen, bei denen jede angefangene Einsatzstunde, mindestens aber die erste Einsatzstunde komplett berechnet wurde. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist diese doch sehr grobmaschige Pauschalisierung jedoch wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unzulässig. Dem Kostenbescheid fehlt dann insoweit die notwendige Rechtsgrundlage. Siehe zu den Einzelheiten:
http://ortsrecht.kochneumann.de/fr1C5
Entsprechende Rechtsprechung gibt es in Berlin/Brandenburg. In Niedersachsen sind die Verwaltungsgerichte allerdings etwas großzügiger gegenüber dem kommunalen Satzungsgeber.