Feuerwehr Wer für den Einsatz zahlen muss

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Feuerwehr - Wer für den Einsatz zahlen muss

Die Feuerwehr löscht Brände und hilft in Notlagen. Das kostet Geld. In manchen Fällen müssen Betroffene den Einsatz selbst zahlen. test.de erklärt, wann die Staats­kasse einspringt und wann der Einzelne blechen muss.

Zwölf Wagen wegen etwas Grill-Qualm

So hatte sich Friedhelm Klein* seinen Grill­abend nicht vorgestellt. Das Spanferkel war noch gar nicht über dem Feuer, als schon reichlich ungebetene Gäste kamen. Drei freiwil­lige Feuerwehren mit zwölf Wagen und 47 Leuten rückten an. Nach­barn hatten Qualm gesehen, einen Brand vermutet und die 112 angerufen. Die Feuerwehr­leute rückten schnell wieder ab. Dafür kam einige Monate später Post von der Verbands­gemeinde Kirchen: 1 467,03 Euro sollte Klein zahlen. Er habe Grün­abfälle und anderen Müll verbrannt und so grob fahr­lässig den Feuerwehr­einsatz ausgelöst, schrieb die rhein­land-pfäl­zische Verwaltung zur Begründung.

Zahlen bevor der Voll­stre­ckungs­beamte kommt

„Kosten­bescheid“ hatten die Beamten ihren Brief über­schrieben. Das heißt für Friedhelm Klein: Er muss zunächst zahlen. Anders als bei privatrecht­lichen Rechnungen kann bei einem solchen verwaltungs­recht­lichen Bescheid gleich der Voll­stre­ckungs­beamte kommen und Kleins Hausrat pfänden. Immerhin kann er gegen den Bescheid Wider­spruch einlegen. Wie das geht und welche Frist gilt, steht in der Rechts­behelfs­belehrung zum Bescheid.

Kein Feuer ohne Rauch

Also schreibt Klein an die Gemeinde: Er habe in seinem vorschrifts­mäßig errichteten Grill­ofen trockenes Nadel­holz und keinen Abfall verbrannt. Der Kreis­rechts­ausschuss wies seinen Wider­spruch zurück. Kleins letzte Chance: das Verwaltungs­gericht Koblenz. Das hat schließ­lich ein Einsehen mit ihm und hebt den Kosten­bescheid auf. Der Ofen sei dazu gedacht, Feuer zu machen. „Dass dabei auch Rauch entsteht, liegt in der Natur der Sache“, heißt es in der Begründung zum Urteil wörtlich. Friedhelm Klein habe den Fehl­alarm nicht zu verantworten (Az. 5 K 1068/08.KO).

Wann die Staats­kasse zahlt

Wann und wie viel Geld für einen Feuerwehr­einsatz zu zahlen ist, regeln die Gesetze der Länder und die Satzungen der Kommunen. Es gilt die Faust­regel: Die Haupt­arbeit der Feuerwehr – Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren aus akuter Gefahr – geht auf Kosten der Staats­kasse. Zahlen muss, wer vorsätzlich oder grob fahr­lässig Feuerwehr­einsätze verursacht oder wer Hilfe braucht, ohne in akuter Gefahr zu sein.

Was bei grober Fahr­lässig­keit gilt

Im Umgang mit Feuer ist besondere Vorsicht erforderlich. Ein Mann, der Holz­kohle aus einem Papiersack zur Glut im Grill schüttete, muss 1 122 Euro für den folgenden Feuerwehr­einsatz zahlen. Glut vom Grill war nämlich in den Sack geflogen. Der Grill­freund merkte es nicht und räumte den Sack zurück in die Garage. Dort bildete sich ein Schwelbrand. „Grob fahr­lässig“, urteilte das Verwaltungs­gericht Gießen (Az. 8 K 1163/12.GI).

Was die Kommunen regeln

Jenseits der Faust­regel gibts von Land zu Land und Kommune zu Kommune kleine, aber feine Unterschiede: Ob beispiels­weise Besitzer einer Katze für die Rettung ihres Lieblings von einem Baum zahlen müssen, hängt nicht nur von den Umständen, sondern auch von den regionalen Rege­lungen ab. Wenn bei akuter Gefahr wirk­lich niemand außer der Feuerwehr helfen kann, macht sie das in aller Regel kostenlos.

* Name von der Redak­tion geändert.

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  • A.Neumann.Bonn am 28.08.2014 um 11:09 Uhr
    Satzungsgrundlagen genau prüfen


    Soweit die Kostenerstattungsbescheide auf einer kommunalen Satzung beruhen, sollte man in jedem Fall diese Grundlage sorgfältig prüfen. Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen haben viele Gemeinden lange Zeit mehr oder weniger pauschale Kostentarife vorgesehen, bei denen jede angefangene Einsatzstunde, mindestens aber die erste Einsatzstunde komplett berechnet wurde. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist diese doch sehr grobmaschige Pauschalisierung jedoch wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unzulässig. Dem Kostenbescheid fehlt dann insoweit die notwendige Rechtsgrundlage. Siehe zu den Einzelheiten:
    http://ortsrecht.kochneumann.de/fr1C5
    Entsprechende Rechtsprechung gibt es in Berlin/Brandenburg. In Niedersachsen sind die Verwaltungsgerichte allerdings etwas großzügiger gegenüber dem kommunalen Satzungsgeber.