FAQ Filesharing Wann Downloads illegal sind

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FAQ Filesharing - Wann Downloads illegal sind

Filesharing. Computer­spiele, Filme und Serien kostenlos downloaden kann illegal sein. © Getty Images

Filme kostenlos downloaden klingt verlockend. Aber ist Filesharing nicht illegal? Die Stiftung Warentest erklärt, worauf Sie beim Nutzen von Tauschbörsen achten müssen.

Filesharing vs. Streaming

Was ist Filesharing?

Filesharing bedeutet das Tauschen von Dateien im Internet, zum Beispiel von Musik, Filmen und Computer­spielen. Das geht über Tauschbörsen wie Bittorrent und Shareaza. Internetnutzer können dort über sogenannte Peer-to-Peer-Netz­werke (kurz: „P2P-Netz­werke“) Dateien wie Filme oder Serien kostenlos herunter­laden und weitergeben. Der eng­lische Begriff „file“ steht für “Datei“, „to share“ bedeutet „teilen“.

Worin liegt der tech­nische Unterschied zum Streaming?

Beim Filesharing werden Dateien auf den Computer des Nutzers über­tragen und dort gespeichert, beim Streaming werden die Inhalte nur über Browser oder App abge­rufen und nicht dauer­haft gespeichert.

Ist Filesharing immer verboten?

Nein. Eine Tauschbörse zu nutzen, ist nicht grund­sätzlich verboten. Problematisch wird es aber, wenn die geteilten Inhalte urheberrecht­lich geschützt sind. Häufig trifft das auf Musik, Filme und Serien, Hörbücher und E-Books sowie Computer­spiele zu. Wer urheberrecht­lich geschützte Dateien hoch- oder herunter­lädt, handelt illegal, und muss mit einer Abmahnung rechnen.

Urheber­rechts­schutz für Filme, Serien, Musik und Computer­spiele

Wie erkenne ich, ob ein Film, ein Lied oder ein Computer­spiel urheberrecht­lich geschützt ist?

Welche Inhalte Urheber­rechts­schutz genießen und welche nicht, ist für Nutzer leider nicht so einfach zu erkennen. Aber es gibt einen Anhalts­punkt: Aktualität. Wer einen Kino­film, der gerade noch läuft, kostenlos über eine Tauschbörse herunter­lädt, kann getrost davon ausgehen, dass das nicht erlaubt ist. Dasselbe gilt für Serien und Computer­spiele, die frisch auf den Markt gekommen sind. Auch bei Musik, die ständig im Radio läuft, können Nutze­rinnen und Nutzer damit rechnen, dass sie urheberrecht­lich geschützt ist. Die Verbreitung – sprich: Up- und Download – ist dann verboten.

Achtung: Auch Werke, die keinen Copy­right-Vermerk tragen, genießen oft Urheber­rechts­schutz.

Wann erlischt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht kann vererbt werden, aber es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach gilt das Werk als gemeinfrei und darf von jedem genutzt, also auch in einer Tauschbörse mit anderen geteilt werden.

Darf ich Lieder einer CD, die ich gekauft habe, bei einer Tauschbörse hoch­laden?

Nein. „Wer eine CD kauft, erwirbt damit den körperlichen Gegen­stand, aber nicht das geistige Werk an sich“, sagt Moritz Ott, Fach­anwalt für Urheber- und Medienrecht in Berlin. Der Käufer darf die Musik hören, die CD aber nicht beliebig nutzen, die Lieder also beispiels­weise nicht in einer Tauschbörse hoch­laden. Beim Kauf wird kein Vertrag über die Nutzungs­rechte geschlossen. Grenzen für den Umgang mit der CD ergeben sich aus dem Urheber­rechts­gesetz. Das erlaubt manche Art der Nutzung ausdrück­lich, vor allem im privaten Bereich. Andere Nutzungen sind ausgeschlossen, wie etwa die Veröffent­lichung und die Verwertung.

Welche Rechte erwerbe ich beim Kauf digi­taler Musik?

Kauft jemand Musik digital, also als Datei im Internet, hängt es vor allem von den vertraglichen Bedingungen des Anbieters ab, wie die Musik genutzt werden darf. Das Urheberrecht gilt auch für Musikdateien. Die Anbieter können mit eigenen vertraglichen Rege­lungen davon abweichen. Wer sicher­gehen möchte, dass er alles richtig macht, sollte deshalb die Nutzungs­bedingungen lesen.

Sind Urheberrecht und Nutzungs­rechte dasselbe?

Nein. Das Urheberrecht schützt jene, die ein künst­lerisches Werk hergestellt haben, also die Urheber. Kino­filme, Serien und Musik sind davon ebenso erfasst wie Fotos, Illustrationen, Malerei, Skulpturen und Texte. Auch Software gehört dazu, etwa Computer­spiele. Urheberrechte sind in der Regel nicht über­trag­bar. Das steht in Paragraf 29 des Urheber­rechts­gesetzes. Der Urheber kann anderen aber vertraglich Nutzungs­rechte einräumen, eine Songwriterin etwa einem Musiklabel. Mit diesem Lizenz­vertrag erlaubt der Urheber dem Label, das Werk zu veröffent­lichen und zu vervielfältigen. Unerlaubtes Filesharing verletzt diese Rechte. Film­produktions­firmen, Musiklabels und Verlage, die das ausschließ­liche Nutzungs­recht an dem betroffenen Werk haben, können Rechts­verstöße mithilfe von Abmahnungen geltend machen und Unterlassung sowie Schaden­ersatz verlangen.

Wer für illegales Filesharing haftet

Haftet bei illegalen Downloads immer der Anschluss­inhaber?

Nein. Der Inhaber des Internet­anschlusses wird zwar zunächst als Täter vermutet, er kann diesen Vorwurf aber unter Umständen entkräften. Aber der Reihe nach: Bei einem illegalen Download lässt sich anhand der IP-Adresse ermitteln, wer der Inhaber des Anschlusses ist, über den die Rechts­verletzung begangen wurde. Die IP-Adresse ist eine Ziffern­folge, über die jeder Rechner in einem Netz­werk eindeutig identifiziert werden kann. In der Regel wird also der Anschluss­inhaber abge­mahnt, weil sich nur dieser – und nicht unbe­dingt der tatsäch­liche Rechts­verletzer – über die IP-Adresse ermitteln lässt. Weist der Anschluss­inhaber nach, dass er die Tat nicht begangen hat, haftet er auch nicht.

Wie kann ich mich als Anschluss­inhaber entlasten?

„In der Praxis ist das oft sehr schwierig“, sagt Rechts­anwalt Ott. So genüge es zum Beispiel nicht, vorzubringen, dass sich auch andere Personen in der Wohnung aufgehalten haben oder der Anschluss­inhaber im Urlaub gewesen sei. „Manche Mandaten denken, dass es ausreicht, wenn sie vor Gericht erklären, dass sie die Rechts­verletzung nicht begangen haben“, so Ott. „Viele wissen nicht, dass den Anschluss­inhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungs­last trifft. Er muss im Hinblick auf die konkrete Rechts­verletzung recherchieren, wer möglicher­weise dafür verantwort­lich ist. Dabei ist es wichtig, nicht nur pauschal vorzutragen, dass jemand anders abstrakt als Täter in Betracht kommt, sondern ganz konkret im Hinblick auf die Rechts­verletzung und den fraglichen Zeitraum.“

Was bedeutet Störerhaftung im Zusammen­hang mit illegalen Downloads?

Die sogenannte Störerhaftung im Urheberrecht spielte vor allem dann eine Rolle, wenn jemand zwar selbst nicht Täter war, aber durch sein Verhalten dazu beigetragen hatte, dass eine Rechts­verletzung statt­finden konnte, indem er zum Beispiel ein offenes WLan betrieb. Sie wurde allerdings vor einigen Jahren abge­schafft. Anbieter öffent­licher WLan-Netze haften nun also nicht mehr als Störer. Kommt es über ihren Anschluss jedoch zu Rechts­verletzungen, etwa einen illegalen Download, kann der Rechte­in­haber vom Anbieter verlangen, dass das nicht wieder geschieht. Router-Einstel­lungen, die den Zugang zu Tauschbörsen verhindern, oder Filter­listen sind geeignete Mittel dafür.

Gilt die Störerhaftung bei privaten WLan-Netzen?

Bei privaten WLan-Netzen wird der Anschluss­inhaber als Täter vermutet und muss einen anderen Sach­verhalt erst mühsam darlegen. Deshalb sollte jeder das private WLan im eigenen Interesse gut sichern. Nur so lässt sich verhindern, dass sich Außen­stehende ins eigene WLan einwählen, auf Kosten des Anschluss­inhabers im Internet surfen oder illegal Dateien herunter­laden.

Tipp: Schützen Sie Ihr privates WLan mit einem sicheren Pass­wort und stellen Sie auch am Router ein ausreichend wirk­sames Verschlüsselungs­verfahren ein.

Haften Eltern für das unerlaubte Filesharing ihrer minderjäh­rigen Kinder?

Nicht unbe­dingt. Auch hier gilt wieder: Zunächst wird als Täter ohnehin der Anschluss­inhaber vermutet, der diese Vermutung jedoch widerlegen kann. Sollten sich die minderjäh­rigen Kinder für schuldig bekennen, haften Eltern nur dann für deren unerlaubte Downloads, wenn sie ihrer Aufsichts­pflicht nicht nachgekommen sind. Die verlangt nämlich auch, dass Eltern ihre Kinder von illegalem Handeln abhalten. Verletzen Eltern ihre Aufsichts­pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, müssen sie dafür gerade­stehen. Dann haften sie aber nicht für das Fehl­verhalten ihrer Kinder, sondern für ihr eigenes: die Aufsichts­pflicht­verletzung.

Wie genügen Eltern ihrer Aufsichts­pflicht?

Um ihrer Aufsichts­pflicht zu genügen, ist es ausreichend, wenn Eltern ihre minderjäh­rigen Kinder darüber aufklären, dass es verboten ist, urheberrecht­lich geschützte Dateien über Tauschbörsen im Internet zu teilen und dass so ein Verhalten ein juristisches Nach­spiel hat (Bundes­gerichts­hof, Az. I ZR 74/12). Eltern müssen also nicht permanent über­wachen, wie ihre Kinder das Internet nutzen, ihre Computer oder Smartphones über­prüfen oder ihnen den Zugang zum Internet komplett verweigern.

Haftet der Anschluss­inhaber für illegale Downloads von Besuchern?

Der Anschluss­inhaber ist für das Handeln von erwachsenen Gästen, Untermietern oder Mitbewohnern nicht verantwort­lich. Es besteht keine Pflicht, sie zu belehren oder zu über­wachen. Wer erwachsen ist, sollte selbst wissen, was im Internet erlaubt oder verboten ist. Aber Achtung: Der Anschluss­inhaber steht auch hier wieder als Erster in der Schuss­linie. Das heißt: Bei illegalen Downloads, die über den eigenen Internet­anschluss begangen werden, wird zunächst der Anschluss­inhaber als Täter vermutet.

Abmahnungen wegen illegaler Downloads

Was ist eine Abmahnung wegen Filesharings?

Eine Abmahnung fordert dazu auf, eine Rechts­verletzung einzustellen und nicht zu wieder­holen. Sie ist ein außerge­richt­liches Vergleichs­angebot, das aus Zahlungs­aufforderung und Unterlassungs­erklärung besteht. Letztere ist der Vertrag, mit dem sich der Abge­mahnte verpflichtet, die Rechts­verletzung in Zukunft zu unterlassen. Wenn die Person die Erklärung abgibt, sich daran hält und den geforderten Betrag zahlt, vermeidet sie ein Zivil­gerichts­verfahren. Reagiert sie nicht, können in einem gericht­lichen Streit weit höhere Kosten auf sie zukommen. Der Anspruch auf Unterlassung wird durch einen Anspruch auf Beseitigung ergänzt. Der Abge­mahnte muss die geteilte Datei aus der Tauschbörse entfernen.

Tipp: Nicht wegen Filesharings, sondern einer Verletzung des Marken­rechts abge­mahnt? Was es damit auf sich hat, lesen Sie in unserem Special Hilfe bei Abmahnung.

Welchen Schaden richten illegale Downloads an?

Wer bei einer Internet-Tauschbörse eine Datei herunter­lädt, löst gleich­zeitig einen Upload aus – und stellt den Download-Inhalt damit auch anderen zur Verfügung. Tech­nisch gesehen ist er oder sie damit Nutzer und Anbieter zugleich. Indem der Nutzer als Anbieter die Datei anderen zum Download zur Verfügung stellt, erhalten unter Umständen Hunderte von Interes­senten das Album, den Film oder das Computer­spiel kostenlos. Tauschbörsennutzer vervielfältigen Dateien also auto­matisch. Das dürfen aber nur die Rechte­in­haber. Eine Filesharing-Abmahnung greift vor allem dieses Verbreiten einer Datei in einer Tauschbörse an und nicht etwa den Download. In der Abmahnung ist davon die Rede, dass der Nutzer eine Datei „zum Tausch angeboten“ habe.

Warum verfolgen Rechts­anwälte das Hoch­laden und nicht das Herunter­laden?

Das „Tausch­angebot“ durch das Hoch­laden der Dateien verfolgen Rechts­anwälte, weil es sich einfacher nach­weisen lässt. Hinzu kommt: Für ein einmaliges Herunter­laden kann der Rechte­in­haber weit weniger Schaden­ersatz fordern. Das Hoch­laden und Teilen mit anderen Internetnutzern ist die erheblichere Rechts­verletzung. Das zu verfolgen, lohnt sich für Rechte­in­haber und Anwälte weit mehr.

Was hat es mit dem geforderten Geld auf sich?

Der mit der Abmahnung geforderte Schaden­ersatz soll entgangene Einnahmen kompensieren, die der Urheber durch den Verkauf der CD, DVD oder des Downloads gehabt hätte. Außerdem werden die Kosten gefordert, die für die Tätig­keit des abmahnenden Anwalts entstanden sind.

Tipps: Was tun, wenn ich abge­mahnt werde?

Nicht ignorieren.
Erhalten Sie eine Abmahnung wegen eines Downloads, sollten Sie frist­gerecht reagieren. Sonst kann die Gegen­seite eine einst­weilige Verfügung gegen Sie erwirken, die teuer werden kann. Zahlen Sie die geforderte Summe nicht ungeprüft. Eine Abmahnung ist ein außerge­richt­liches Vergleichs­angebot, das die Ansprüche des Urhebers oder Inhabers der Nutzungs­rechte durch­setzen soll.
Anwalt einschalten.
Ob eine Abmahnung berechtigt ist, lässt sich meist nicht allein beur­teilen. Suchen Sie Rat bei versierten Rechts­anwälten, die eine kostenlose Erst­beratung anbieten. Je nachdem, was die Beratung ergibt, können Sie sich vertreten lassen oder die Angelegenheit allein lösen. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, sollten Sie eine Pauschale vereinbaren.
Unter­schrift über­denken.
Meist ist es nicht ratsam, die einem Abmahn­schreiben beigefügte Unterlassungs­erklärung zu unterzeichnen. Ihr Rechts­anwalt formuliert sie um, damit Sie keine zu weit reichenden Zusagen machen.
Forderung abwehren.
Ist die Abmahnung unbe­rechtigt, müssen Sie nicht zahlen – aber reagieren. Ist sie berechtigt: Wirken Sie auf eine Reduzierung der Forderung hin!

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