Finanz­plan für die Rente

Gutverdiener: Gut abge­sichert

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Finanz­plan für die Rente - So bereiten Sie sich optimal auf den Ruhe­stand vor

© Die Kleinert / Christian Sommer

Finanzielle Sorgen hat das Ehepaar Müller nicht. Die beiden sollten den gemein­samen Ruhe­stand planen und schon an das Erbe denken.

Wer das Glück hatte, in seinem Leben ohne große Unter­brechungen in einem gut bezahlten Job zu arbeiten, hat meist wenig Probleme im Ruhe­stand. Ein Beispiel dafür ist das fiktive Ehepaar Müller. Schon direkt nach dem Studium hat Werner Müller als Informatiker in der Finanz­branche gut verdient. Als Abteilungs­leiter war er bald in Gehalts­regionen, in denen er den Höchst­betrag in die gesetzliche Rentenversicherung zahlte. Mit seinem Arbeit­geber hat er zudem eine sehr groß­zügige Betriebs­renten­regelung verhandelt. Er ist in diesem Jahr mit 65 Jahren in Rente gegangen

Seine Frau Maria Müller war nicht ganz so durch­gehend erwerbs­tätig, da sie für die mitt­lerweile erwachsene Tochter etwas zurück­gesteckt hat. Sie ist etwas jünger als ihr Mann und arbeitet noch in ihrem Beruf. Die üppigen Renten von Werner Müller und das Gehalt von Maria Müller erlauben dem Paar Freiheiten. Als Haus­eigentümer sind sie von Miet­steigerungen nicht betroffen und haben noch dazu ein paar Rück­lagen.

Abzüge beachten

Gerade bei Rentnern mit hohen Einkünften ist es wichtig, die Renten nach Abzügen zu betrachten und sich nicht auf die Brutto­werte zu verlassen.

Werner Müller ist privat kranken­versichert. Schon jetzt zahlt er 750 Euro im Monat für die Kranken­versicherung. Der Beitrag kann noch deutlich steigen.

Nach Abzug aller Abgaben bleiben von den 6 671 Euro Brutto­einkünften der Müllers 4 507 Euro übrig (siehe Grafik). Damit sind sie sicherlich nicht armuts­gefährdet, aber dennoch sind es netto gut 2 000 Euro weniger als brutto.

Wenn Frau Müller nächstes Jahr in Rente geht und statt ihres Gehalts nur noch ihre Rente von 900 Euro bekommt, fallen die Netto­einkünfte auf 3 667 Euro. Das sollte das Ehepaar bei seiner Planung berück­sichtigen.

Hohe Abgaben bei hohen Einkünften

Gerade bei hohen Einkünften wie bei Müllers machen sich die Abgaben in der Rente bemerk­bar. Ein großer Posten ist die private Kranken­versicherung.

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Hoher Betrag für private Versicherung

Die gesetzliche Kranken­versicherung von Maria Müller passt sich ihren finanziellen Verhält­nissen an. Egal, ob sie 2 800 Euro Gehalt oder 900 Euro Rente erhält, sie zahlt jeweils nur 7,75 Prozent für ihre Kranken­versicherung. Den gleichen Prozent­satz – 7,75 Prozent – über­nimmt entweder ihr Arbeit­geber oder die Rentenkasse.

Das ist bei der privaten Kranken­versicherung von Werner Müller anders. Als junger und gesunder Mann waren seine Beiträge nied­rig, aber mitt­lerweile fordert die Krankenkasse jeden Monat 750 Euro – und das unabhängig davon, was er einnimmt. Dieser Betrag kann weiter deutlich steigen. Zudem hat er einen Selbst­behalt von 1 000 Euro im Jahr, den er erst mal über­nehmen muss, bevor die Kranken­versicherung einspringt.

Da privat kranken­versicherte Menschen alle Arzt­rechnungen vorstre­cken müssen, bevor die Krankenkasse ihnen die Kosten erstattet, brauchen sie immer etwas Geld auf der hohen Kante – gerade bei schwereren Krankheiten im Alter.

Müller wird die Beiträge stemmen können. Zudem gibt es von der gesetzlichen Renten­versicherung etwas Unterstüt­zung. Sie zahlt privat Versicherten einen Zuschuss von 7,75 Prozent der Rente, also den Beitrag, den sie auch für gesetzlich kranken­versicherte Rentner über­nehmen würde. Das sind bei Müller aufgrund seiner hohen Rente immerhin 170,50 Euro.

Ungleiche Abgaben bei Betriebs­rente

Noch einen finanziellen Vorteil hat Müller als privat Versicherter: Von seiner sehr guten Betriebs­rente, die ihm sein ehemaliger Arbeit­geber als Direkt­zusage auszahlt, muss er nichts an die Kranken­versicherung abgeben.

Das sieht bei seiner Frau anders aus. Sie ist gesetzlich kranken­versichert. Wenn sie nächstes Jahr ihre Betriebs­rente von 300 Euro im Monat aus einer Pensions­kasse bekommt, hält ihre Krankenkasse die Hand auf. 15,5 Prozent für die Kranken­versicherung und 3,05 Prozent für die Pflege­versicherung muss sie dann zahlen: rund 56 Euro jeden Monat. Ein Umstand, der viele Neurentner über­rascht und unbe­dingt einkalkuliert werden sollte.

Steuer­ver­anlagung prüfen

Eine Frage stellen sich Ehepaare in der Konstellation der Müllers mit einem Rentner und einer Angestellten: Ist es güns­tiger, die Steuern einzeln oder zusammen zu veranlagen? Das lässt sich nicht pauschal beant­worten. Steuer­programme berechnen meist, ob eine Einzel- oder Zusammen­ver­anlagung güns­tiger wäre. Ansonsten muss ein Steuerberater helfen. Bei den Müllers kommt bei beiden Veranlagungs­arten das Gleiche heraus.

Witwenrente berechnen

Ein weiterer Punkt treibt das Ehepaar um: die Absicherung von Maria Müller für den Fall, dass ihr Mann vor ihr sterben sollte.

Zum Jahr 2002 wurden die Leistungen aus der Hinterbliebenenrente neu geregelt. Da die Müllers vor 2002 geheiratet haben und beide vor 1962 geboren sind, hat Frau Müller Anspruch auf eine Witwenrente nach „altem Recht“. Sie ist etwas groß­zügiger gestaltet als die nach „neuem Recht“. Welches Recht für wen gilt, stellen wir in unserem Special Witwenrente dar.

Maria Müller würden 60 Prozent der gesetzlichen Rente ihres Mannes zustehen. Nach Abzug der Sozial­abgaben immerhin 1 177 Euro. Die Betriebs­rente ihres Mannes sieht eine Regelung vor, die an die gesetzliche Rente angelehnt ist. 600 Euro würde sie hier bekommen. Außerdem hätte sie noch ihre eigene Rente von 900 Euro.

Im Antrag müsste Frau Müller Angaben zu ihrem eigenen Einkommen machen, denn es wird ange­rechnet. Hier gibt es einen Unterschied zwischen altem und neuem Recht. Bei dem für sie geltenden alten Recht werden nur Erwerbs­einkommen und „Erwerbs­ersatz­einkommen“ wie die eigene gesetzliche Rente angesetzt.

Selbst diese Einkommen zählen nicht komplett: Von der gesetzlichen Rente werden zuerst 14 Prozent abge­zogen. Dadurch wird eine fiktive Nettorente abge­leitet – bei Frau Müller wären das 774 Euro.

Das ermittelte Netto­einkommen wird nur zu 40 Prozent auf die Witwenrente ange­rechnet – und das auch erst nach Abzug eines monatlichen Frei­betrags. In den alten Bundes­ländern beträgt er aktuell 873 Euro, in den neuen 842 Euro. Damit würde die Witwenrente von Frau Müller gar nicht gekürzt.

Mit drei Renten von insgesamt 2 677 Euro muss sie sich also keine finanziellen Sorgen machen, sollte ihr Mann vor ihr sterben.

Wert­papierdepot nutzen

Für größere Ausgaben, vor allem rund ums Haus, können die Müllers ihr Depot nutzen. Als Finanztest-Leser haben sie Mitte 2014 einen Betrag von 130 000 Euro in einen ausschüttenden MSCI-World-ETF umge­schichtet . Daraus sind bis heute 200 000 Euro geworden. Bei Verkäufen müssen sie die im Erlös enthaltenen Gewinne versteuern.

Falls sie 20 000 Euro entnehmen wollen, würde der Gewinn­anteil, auf den sie Steuern zahlen müssen, 7 000 Euro betragen. Sie haben einen Frei­betrag von gemein­sam 1 602 Euro, auf den sie keine Steuern zahlen müssen. Diesen jähr­lichen Sparerpausch­betrag schöpfen sie durch die regel­mäßigen Ausschüttungen der Fonds schon aus. Abgeltung­steuer und Solidaritäts­zuschlag (rund 26 Prozent) würden dann 1 846 Euro betragen. Wenn sie Fonds­anteile für 20 000 Euro verkaufen, landen also nur 18 154 Euro auf ihrem Konto.

Haus vererben oder verschenken

Das Haus der Müllers war für viele Jahre der Mittel­punkt der Familie. Mitt­lerweile ist die Tochter der beiden lange ausgezogen. Sie über­legen, wie sie das künftige Erbe sinn­voll auf ihre Tochter über­tragen. Es hat Vorteile, das zu Lebzeiten zu tun: Ein Kind kann von jedem Eltern­teil Werte bis 400 000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei erhalten.

Ein Gutachter hat das Haus auf 350 000 Euro geschätzt. Der Wert könnte in den nächsten Jahren weiter steigen und dann zusammen mit eventuell vererbtem Vermögen die Frei­grenze sprengen. Wenn die Müllers ihrer Tochter das Haus jetzt schon schenken, hätten sie den Frei­betrag genutzt. In zehn Jahren hätten sie ihn wieder voll zur Verfügung.

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Haus vom eigenen Kind mieten

Steuerlich optimieren ließe sich die Über­tragung noch, wenn die Tochter den Eltern ihr Haus wieder vermietet. Dann könnte sie als Vermieterin neben der Gebäude­abschreibungen weitere Ausgaben als Werbungs­kosten absetzen, etwa für Grund­steuern, Versicherungen und Betriebs­kosten sowie Sanierung und Modernisierung.

Anders als ihre Eltern als Haus­eigentümer könnte die Tochter als Vermieterin mit den notwendigen Sanierungen Steuern sparen. Ihre Eltern müssten dann aber einen Miet­vertrag unter­schreiben, bei dem die Miete mindestens 66 Prozent der orts­üblichen Warmmiete beträgt. Ob so eine Konstruktion für alle Beteiligten angenehm wäre, müssen sie zusammen entscheiden.

Die Eltern Müller sollten sich aber immer vertraglich absichern. Das kann über ein lebens­langes Wohn­recht in ihrer Immobilie hinaus­gehen und auch ein Recht auf Vermietung (Nieß­brauch) umfassen, zum Beispiel, wenn sie die Miet­einnahmen für Pflege­kosten brauchen.

Außerdem können sie vereinbaren, dass sie das Haus zurück­fordern dürfen, falls ihre verheiratete Tochter vor ihnen stirbt. Ein Fach­anwalt für Erbrecht, ein Steuerberater oder ein Notar kann die Müllers beraten.

Bei Pflege kein Rück­griff

Einen weiteren Vorteil hat das frühe Verschenken des Hauses: Angenommen Werner Müller stirbt einmal vor seiner Frau und Maria Müller wird danach pflegebedürftig. Falls sie in ein Heim umzieht, müsste sie für Teile der Heim­kosten aufkommen. Das kann sich im Laufe der Zeit zu hohen Beträgen summieren. Für Maria Müller wäre das mit ihren hohen Witwenrenten kein Problem. Doch es gibt auch Familien mit eigenem Haus und weniger Geld. Springt das Sozial­amt bei der Pflege ein, könnte es die Hilfe wegen des Immobilien­vermögens später zurück­fordern.

Das gilt selbst dann, wenn das Haus bereits verschenkt ist. Doch der Rück­forderungs­anspruch erlischt nach zehn Jahren.

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Kommentarliste

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  • rosagrandi am 04.06.2021 um 12:26 Uhr
    test versteht meine frage nicht - wer kann helfen

    renteneintrittsmöglichkeiten werden in den vielen artikeln ausnahmslos für gut - mittel- und schlechtverdiener dargestellt. was immer fehlt, aber auf ein millionenpublikum zutrifft, ist,:mit welcher rente man rechnen darf, wenn man mit rente unter der grundsicherung abgespeist wird. nach 35 oder mehr jahren einzahlung in die rentenversicherung. es fehlt das rechenbeispiel, wie man fährt, mit 63 jahren und rente unter grundrente einzutreten, oder mit 67 jahren unter grundrente in die rente einzutreten. ob es egal wäre, da die rente immer bis zur grundsicherung aufgestockt wird, oder ob man vorteile hat, wenn man sich bis 67 für fast nichts krumm arbeitet. kann mir ein leser antwort geben? und wie und wo kann ich die antwort lesen ?
    freundliche grüße

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.12.2019 um 10:32 Uhr
    Bin 64 möchte in gesetzl. Rente einzahlen

    @Haarmeyer: Es gibt kein generelles Recht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, durch freiwillige Beitragseinzahlungen die Renten zu erhöhen.
    Wer vorzeitig in Rente geht, darf aber die damit verbundenen Abschläge durch freiwillige Einzahlungen ausgleichen.
    Wer abschlagfrei vorzeitig in Rente geht, darf bis zum Erreichen der Altersrente sich freiwillig in der Rentenversicherung versichern und auf diesem Weg zusätzliche Entgeltpunkte sammeln: www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/neu-seit-2017-fruehrentner-koennen-freiwillige-beitraege-zahlen.html * (PH)

  • Gelöschter Nutzer am 10.12.2019 um 21:01 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Gelöschter Nutzer am 10.12.2019 um 20:57 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Haarmeyer am 10.12.2019 um 16:02 Uhr
    Bin 64 möchte in gesetzl. Rente einzahlen

    Ich bin 64 Jahre und möchte bis ich in Rente gehe noch in meine gesetzliche Rente einzahlen. Wieviel darf man einzahlen ?
    Habe bei der Rentenversicherung für eine Rentenberatung gebeten und auch nachgefragt, ob man zusätzliche Zahlungen zur Rentenaufbesserung machen kann.
    Man sagte mir, dass dieses nicht möglich wäre. So wie ich bei Ihnen gelesen habe, ist dieses doch möglich.
    M. Haarmeyer