Fundrecht und Finder­lohn Ehrlich­keit zahlt sich aus

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Fundrecht und Finder­lohn - Ehrlich­keit zahlt sich aus

Fundbüro. Wer etwas findet, muss es bei einer offiziellen Stelle abgeben. © Andreas Labes

Wohin können Finder Gefundenes über­haupt bringen? Wann bekommen sie Finder­lohn? Die Rechts­experten der Stiftung Warentest beant­worten Fragen zum Thema Fundsachen.

Wann muss ich ein Fundsache abgeben?

Verloren hat fast jeder schon etwas. Manchmal gibt es ein Happy End: Ein ehrlicher Finder gibt die Sache ab und derjenige, der sie verlor, erfährt davon. Grund­sätzlich gilt: Eine Brieftasche, die hinter einer Park­bank liegt, ein Handy auf dem Fußweg, ein unab­geschlossenes Fahr­rad und kein Mensch weit und breit – wer etwas findet, darf es nicht einfach behalten. Es sei denn, der Wert beträgt nicht mehr als 10 Euro. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Finder dazu verpflichtet, ihren Fund zu melden, sobald es ihnen möglich ist. Arbeit oder Schule müssen sie dafür nicht sausen lassen, dürfen ihren Fund aber auch nicht erst Wochen später anzeigen.

Übrigens: Funde melden oder nach Fundsachen suchen kann man auch über Websites wie zentralesfundbuero.com oder fundbuerodeutschland.com. Eine Online-Meldung ersetzt aber nicht die offizielle Fund­anzeige bei Polizei oder Fundbüro!

Das Wichtigste in Kürze

Sache abgeben. Wer etwas findet, muss es im Bürger­amt, Fundbüro oder bei der Polizei abgeben. Hinterlassen die Finder dort ihre Daten, können sie später ihre Fundrechte geltend machen.

Belohnt werden. Meldet sich der Eigentümer binnen sechs Monaten nicht, dürfen die Finder die Sache behalten, ansonsten steht ihnen ein Finder­lohn zu. Er beträgt drei bis fünf Prozent des Fund­werts.

Extra­regeln. Bei Funden in öffent­lichen Verkehrs­mitteln und Behörden ist der Finder­lohn nied­riger (§978 BGB).

Wo kann ich eine Fundsache abgeben?

Abge­geben werden kann ein Fund­stück entweder im örtlichen Fundbüro, im Bürger­amt oder bei der Polizei. Notwendig ist dafür die Angabe von Fund­ort und -zeit. Eine anonyme Abgabe ist ebenfalls möglich. Hinterlassen Finder ihre Daten, können sie später Rechte, wie den Finder­lohn, geltend machen. Sie erhalten dann eine Vorgangs­nummer, die es für den weiteren Ablauf aufzubewahren gilt.

Natürlich dürfen Finder eine Sache auch direkt dem Eigentümer zurück­geben, sofern sie ihn ausfindig machen, etwa weil ein Fund­stück mit Name und Adresse beschriftet ist.

Darf ich eine Fundsache behalten?

Eine Fundsache einfach zu behalten, ist keine gute Idee. Unehr­liche oder Vergess­liche können sich der Unter­schlagung strafbar machen, wenn sie den Fund nicht anzeigen. Deswegen wurde beispiels­weise ein Mann aus Franken verurteilt, der ein gefundenes Handy behielt. Das Urteil vom Amts­gericht Haßfurt: 1 500 Euro Strafe. Mehr zum Thema in unserem Special Verschwundene Wertsachen: Tipps für Schussel und Bestohlene.

Tipp: Was Sie tun können, wenn Ihr Schlüssel weg ist, zeigt unser Special Schlüssel verloren.

Wie viel Finder­lohn steht mir zu?

Finder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Finder­lohn, wenn der Eigentümer seine Sache zurück­bekommt. Nur bei Dingen mit rein emotionalem Wert, etwa einem Foto, ist die Belohnung freiwil­lig und wird individuell vereinbart. Ansonsten hängt die Höhe der Belohnung vom Wert des Gegen­stands ab:

  • 5 Prozent stehen dem Finder zu, wenn die Fundsache bis zu 500 Euro wert ist.
  • 3 Prozent sind fällig für den Wert, der über die 500 Euro hinaus­geht.

Was passiert mit den Fundsachen?

Fundsachen werden zunächst aufbewahrt, zum Beispiel im Fundbüro, egal ob es sich um ein Fahr­rad, ein Portemonnaie oder eine Kamera handelt. Im Fundbüro wird unter anderem auch geprüft, ob eine passende Diebstahls­anzeige existiert.

Und wenn niemand das Fund­stück vermisst?

Ehrliche Finder dürfen ihren Fund nach sechs Monaten wieder abholen, wenn sich der Eigentümer nicht mehr meldet. Die Sache geht dann ins Eigentum des Finders über. Hat derjenige kein Interesse, wird die Fundsache versteigert.

Was gilt im öffent­lichen Nahverkehr?

Was in Bus, Straßenbahn oder Zug gefunden wird, muss direkt beim Unternehmen abgege­ben werden. Die Höhe des Finder­lohns ist halb so hoch wie im Normalfall und der Anspruch besteht erst ab einem Fund­wert von 50 Euro (§978 BGB). Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht, wird die Fundsache versteigert oder vernichtet. Dieselben Regeln gelten für Funde in Behörden.

In Kinos, Kauf­häusern oder an ähnlichen Orten können verlorene Gegen­stände auch direkt vor Ort abge­geben werden. Finder verwirken damit aber oft ihre Fundrechte.

Was passiert, wenn ich ein Tier finde?

Auch der Fund eines ausgebüchsten Haustiers muss ange­zeigt werden. Die Unterbringung des Tiers ist dann Aufgabe der Gemeinde. Findern steht gesetzlich ein Lohn von 3 Prozent zu, auch wenn der materielle Wert in der Praxis schwer zu bemessen ist.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Sebar am 12.09.2023 um 15:22 Uhr
    Kein Finderlohn bei Abgabe über Polizei

    Meine Daten wurden notiert "falls es noch Fragen gibt", der Fund wurde abgeholt, ich habe kein Finderlohn erhalten obwohl die Fundsache gut 100€ Wert war. Soll ich jetzt klagen? In Zukunft geb ich nichts mehr bei der Polizei ab...

  • Fundsachen am 27.03.2021 um 12:02 Uhr
    @Stiftung_Warentest

    Ihr Auffassung zum Thema Fundsachen in allen Ehren, rechtlich ist das aber "dünnes Eis".
    Das BGH-Urteil hat den "Fund" klar verneint, da der Supermarktbesitzer direkt Besitz am Gegenstand erwirbt. Und genau DAS gilt analog auch für alle anderen privat betriebenen Einrichtungen/Geschäfte.
    Ergo ist es auch keine Fundsache im Sinne des § 965. Es mangelt an der Besitzlosigkeit. Ausnahmen kann es bestenfalls bei "frei zugänglichen" Flächen geben.
    Möglichkeit: der "Ladeninhaber" verzichtet auf seine "Fundrechte" (streng genommen ist es immer noch kein Fund) und ermöglicht so die Abgabe im Fundbüro.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.10.2020 um 12:17 Uhr
    Rechtslage bei Fund in Supermarkt etc.

    @users: Dass der Supermarkt den Geldschein behalten durfte, hat scheinbar mehrere Gründe. Unserer Auffassung nach dürfen Finder Fundsachen aus Fitnessstudios, Kinos und Co. auch im Fundbüro, bei der Gemeinde oder bei der Polizei abgeben. Dort können sie ihre Fundrechte geltend machen. Geben Finder die Sache hingegen dort ab, wo sie sie finden, also beispielsweise im Kino, verwirken sie damit unter Umständen ihre Fundrechte. (PH)

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.10.2020 um 12:02 Uhr
    10 € noch ok

    @testi63: Sie haben recht, genau genommen müsste es heißen: „Es sei denn, der Wert beträgt nicht mehr als zehn Euro“. Das haben wir eben im Artikel geändert. Herzlichen Dank für den Hinweis. (PH)

  • testi63 am 27.09.2020 um 17:57 Uhr
    10 € noch ok

    Statt "Es sei denn, der Wert beträgt weniger als zehn Euro." muss es heißen: "Es sei denn, der Wert beträgt nicht mehr als zehn Euro."