![Genussrechte - Auch Windwärts stellt Insolvenzantrag](https://cdn.test.de/file/image/c3/20/2f652a38-7829-44c8-a7cc-c6630ccffc53-web/4668696_logo_windwaerts.jpg)
Nicht einmal vier Wochen nach Prokon Regenerative Energien hat ein weiterer Windkraftspezialist Insolvenz angemeldet. Windwärts Energie aus Hannover konnte Anlegern das Geld aus fälligen Genussrechten nicht mehr zurückzahlen und kam außerdem mit den Zinsen ins Hintertreffen. Der Fall zeigt erneut, wie knifflig und riskant Genussrechte sind. Wie bei Prokon müssen Experten die rechtliche Stellung der Anleger klären.
Auf erneuerbare Energien gesetzt
Windwärts Energie aus Hannover plant, finanziert, baut und betreibt seit 1994 Windenergie- und Photovoltaikanlagen. Dazu legte das Unternehmen geschlossene Fonds auf, an denen sich Anleger beteiligen konnten. Sie werden dabei Mitunternehmer an einer Gesellschaft, der zum Beispiel Windräder an einem bestimmten Standort gehören. Seit 2006 hat es außerdem viermal Genussrechte angeboten, in die nach Unternehmensangaben 1 600 Anleger insgesamt 20 Millionen Euro gesteckt haben.
Anleger bekamen Probleme zu spüren
Im Dezember 2013 gab Windwärts bekannt, dass die Gesellschaft den Geschäftszweig Photovoltaik aufgibt und sich aus Italien zurückzieht. Windwärts begründete dies mit der veränderten Marktsituation für erneuerbare Energien, mit Verzögerungen bei laufenden Windenergieprojekten und Vorlaufkosten in den Auslandsmärkten. Sie hätten „die finanzielle Situation des Unternehmens belastet haben, so dass das Unternehmen kurz- und mittelfristig nicht profitable Geschäftsaktivitäten beendet.“ Damit ging nicht nur ein Arbeitsplatzabbau einher. Die Probleme bekamen auch die Genussrechtsinhaber zu spüren. Windwärts verschob die Rückzahlung von 1,9 Millionen Euro Genussrechtskapital auf unbestimmte Zeit. Im Januar war auch nicht genug Geld da, um die fälligen 1,3 Millionen Euro Zinsen für die Genussrechte zu bezahlen.
Gutachten machte Insolvenzantrag nötig
Die Geschäftsführung ging aber davon aus, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber nicht zählen, wenn es um die Frage geht, ob das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht. Sie stellte daher zunächst keinen Insolvenzantrag. In einer Pressemitteilung teilte sie mit, warum sie das am 7. Februar dann doch tat: Ende Januar habe ein Rechtsgutachten einer renommierten Wirtschaftskanzlei festgestellt, dass die Rückzahlungsansprüche sehr wohl berücksichtigt werden müssten. Nicht betroffen von dem vorläufigen Insolvenzverfahren, das unter dem Aktenzeichen 904 IN 86/14 geführt wird, sind die rechtlich unabhängigen geschlossenen Fonds und ihre Anleger.
Genussrechtsanleger müssen sich auf Einschnitte einstellen
Der vorläufige Insolvenzverwalter Professor Volker Römermann aus Hannover hofft, dass Windwärts saniert und fortgeführt werden kann. Die Genussrechtsinhaber müssen sich allerdings auf schmerzhafte Einschnitte einstellen. Denn die Genussrechte sind nachrangig. Für ihre Inhaber fällt in einem Insolvenzverfahren nur dann etwas ab, wenn alle vorrangigen Gläubiger bedient wurden. Meist reicht die zu verteilende Masse nicht einmal für diese aus. Soll die erhoffte Sanierung gelingen, müssten die Genussrechtsinhaber wohl auf große Teile ihrer Ansprüche verzichten.
Rechtsexperten müssen Grundsatzfragen klären
Wie schon bei Prokon wird am Fall Windwärts deutlich, welche kniffligen Fragen Genussrechte aufwerfen. Prokon hatte am 22. Januar Insolvenz angemeldet, aber darauf hingewiesen, dass ein Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, die Ansprüche der Genussrechtsinhaber seien nicht zu berücksichtigen. Derzeit arbeiten drei Rechtsprofessoren an Gutachten, ob das so ist oder nicht. Dann wird das Insolvenzgericht entscheiden, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht. Diese Fragen sind so schwierig zu beantworten, weil Genussrechte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Generell werden Anleger an Gewinnen, unter Umständen aber auch an Verlusten beteiligt. Sie müssen sich bereit erklären, im Insolvenzfall hinter allen Gläubigern zurückzustehen, die vorrangige Forderungen haben. In der Regel bleibt in einem solchen Fall nichts für sie übrig.
Tipp: Seien Sie sich bewusst, dass Genussrechte nie eine sichere Anlage sind, auch wenn die Unternehmen, die sie herausgeben, etwas anderes suggerieren.
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