Genuss­rechte Auch Wind­wärts stellt Insolvenz­antrag

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Genuss­rechte - Auch Wind­wärts stellt Insolvenz­antrag

Nicht einmal vier Wochen nach Prokon Regenerative Energien hat ein weiterer Wind­kraft­spezialist Insolvenz angemeldet. Wind­wärts Energie aus Hannover konnte Anlegern das Geld aus fälligen Genuss­rechten nicht mehr zurück­zahlen und kam außerdem mit den Zinsen ins Hintertreffen. Der Fall zeigt erneut, wie kniff­lig und riskant Genuss­rechte sind. Wie bei Prokon müssen Experten die recht­liche Stellung der Anleger klären.

Auf erneuer­bare Energien gesetzt

Wind­wärts Energie aus Hannover plant, finanziert, baut und betreibt seit 1994 Wind­energie- und Photovoltaikanlagen. Dazu legte das Unternehmen geschlossene Fonds auf, an denen sich Anleger beteiligen konnten. Sie werden dabei Mitunternehmer an einer Gesell­schaft, der zum Beispiel Wind­räder an einem bestimmten Stand­ort gehören. Seit 2006 hat es außerdem viermal Genuss­rechte angeboten, in die nach Unter­nehmens­angaben 1 600 Anleger insgesamt 20 Millionen Euro gesteckt haben.

Anleger bekamen Probleme zu spüren

Im Dezember 2013 gab Wind­wärts bekannt, dass die Gesell­schaft den Geschäfts­zweig Photovoltaik aufgibt und sich aus Italien zurück­zieht. Wind­wärts begründete dies mit der veränderten Markt­situation für erneuer­bare Energien, mit Verzögerungen bei laufenden Wind­energieprojekten und Vorlauf­kosten in den Auslands­märkten. Sie hätten „die finanzielle Situation des Unter­nehmens belastet haben, so dass das Unternehmen kurz- und mittel­fristig nicht profitable Geschäfts­aktivitäten beendet.“ Damit ging nicht nur ein Arbeits­platz­abbau einher. Die Probleme bekamen auch die Genuss­rechts­inhaber zu spüren. Wind­wärts verschob die Rück­zahlung von 1,9 Millionen Euro Genuss­rechts­kapital auf unbe­stimmte Zeit. Im Januar war auch nicht genug Geld da, um die fälligen 1,3 Millionen Euro Zinsen für die Genuss­rechte zu bezahlen.

Gutachten machte Insolvenz­antrag nötig

Die Geschäfts­führung ging aber davon aus, dass die Rück­zahlungs­ansprüche der Genuss­rechts­inhaber nicht zählen, wenn es um die Frage geht, ob das Unternehmen zahlungs­unfähig ist oder nicht. Sie stellte daher zunächst keinen Insolvenz­antrag. In einer Presse­mitteilung teilte sie mit, warum sie das am 7. Februar dann doch tat: Ende Januar habe ein Rechts­gut­achten einer renommierten Wirt­schafts­kanzlei fest­gestellt, dass die Rück­zahlungs­ansprüche sehr wohl berück­sichtigt werden müssten. Nicht betroffen von dem vorläufigen Insolvenz­verfahren, das unter dem Aktenzeichen 904 IN 86/14 geführt wird, sind die recht­lich unabhängigen geschlossenen Fonds und ihre Anleger.

Genuss­rechts­anleger müssen sich auf Einschnitte einstellen

Der vorläufige Insolvenz­verwalter Professor Volker Römermann aus Hannover hofft, dass Wind­wärts saniert und fortgeführt werden kann. Die Genuss­rechts­inhaber müssen sich allerdings auf schmerzhafte Einschnitte einstellen. Denn die Genuss­rechte sind nach­rangig. Für ihre Inhaber fällt in einem Insolvenz­verfahren nur dann etwas ab, wenn alle vorrangigen Gläubiger bedient wurden. Meist reicht die zu verteilende Masse nicht einmal für diese aus. Soll die erhoffte Sanierung gelingen, müssten die Genuss­rechts­inhaber wohl auf große Teile ihrer Ansprüche verzichten.

Rechts­experten müssen Grund­satz­fragen klären

Wie schon bei Prokon wird am Fall Wind­wärts deutlich, welche kniff­ligen Fragen Genuss­rechte aufwerfen. Prokon hatte am 22. Januar Insolvenz angemeldet, aber darauf hingewiesen, dass ein Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, die Ansprüche der Genuss­rechts­inhaber seien nicht zu berück­sichtigen. Derzeit arbeiten drei Rechts­professoren an Gutachten, ob das so ist oder nicht. Dann wird das Insolvenzge­richt entscheiden, ob ein Insolvenz­verfahren eröffnet wird oder nicht. Diese Fragen sind so schwierig zu beant­worten, weil Genuss­rechte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Generell werden Anleger an Gewinnen, unter Umständen aber auch an Verlusten beteiligt. Sie müssen sich bereit erklären, im Insolvenzfall hinter allen Gläubigern zurück­zustehen, die vorrangige Forderungen haben. In der Regel bleibt in einem solchen Fall nichts für sie übrig.

Tipp: Seien Sie sich bewusst, dass Genuss­rechte nie eine sichere Anlage sind, auch wenn die Unternehmen, die sie heraus­geben, etwas anderes suggerieren.

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