Gerichts­urteile zum Falsch­parken Rasch Abschleppen oft erlaubt

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Gerichts­urteile zum Falsch­parken - Rasch Abschleppen oft erlaubt

Abschlepp­wagen dürfen falsch geparkte Autos oft schon nach wenigen Minuten entfernen. © picture alliance / imageBROKER

„Ich hab den Wagen doch nur kurz abge­stellt, und schon ist er abge­schleppt. Ist das über­haupt erlaubt?“ Um das Recht zum Abschleppen von Falsch­parkern ranken sich zahlreiche Legenden. Wir sagen, was recht­mäßig ist und was nicht.

Verbreitete Mythen rund ums Falsch­parken

Zettel an der Wind­schutz­scheibe. Angeblich soll es unzu­lässig sein, wenn der Fahrer die Hand­ynummer am Auto lasse, oder es dürfe nur bei einer konkreten Gefahr abge­schleppt werden. Tatsäch­lich sollen Auto­besitzer grund­sätzlich die Chance haben, ihren Wagen wegzufahren. Sie müssen aber sofort erreich­bar sein und den Wagen inner­halb weniger Minuten entfernen.

Halte­verbot. Im absoluten Halte­verbot darf sofort abge­schleppt werden. So verurteilte das Verwaltungs­gericht Koblenz einen Auto­fahrer dazu, fürs Abschleppen zu zahlen, obwohl er nach sieben Minuten vor Ort war. Da war der Wagen schon weg (Az. 5 K 782/18.KO).

Gefahr. Polizei und Ordnungs­behörden dürfen zwar nur tätig werden, wenn die öffent­liche Sicherheit in Gefahr ist. Doch die öffent­liche Sicherheit ist nach dem Maßstab der Verwaltungs­richter bei jedem Verstoß gegen Straßenverkehrs­regeln verletzt. Es kommt nicht darauf an, ob das Auto andere Verkehrs­teilnehmer behindert oder nicht. Steht fest, dass es keine konkrete Behin­derung oder Gefähr­dung gab, dann kann das sofortige Abschleppen ausnahms­weise rechts­widrig sein, meint das Bundes­verwaltungs­gericht (Az. 3 C 5/13).

Privatgrund. Auf Privatgrund­stücken widerrecht­lich abge­stellte Autos darf der Grundstücks­besitzer abschleppen lassen. So hat es der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden (Az. V ZR 144/08). Er kann vom Fahr­zeughalter fordern, die Kosten zu erstatten, auch wenn dieser das Auto nicht hingefahren hat (BGH, Az. V ZR 102/15). Erst wenn die Rechnung bezahlt ist, muss der Grundstücks­besitzer verraten, wo das Auto steht (BGH, Az. V ZR 30/11).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 09.12.2019 um 09:19 Uhr
    Re: Parken vor Hofeinfahrten

    Auch das ist Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht. Der oder die Besitzer des Grundstücks können das Auto ohne weiteres Abschleppen lassen und müssen erst gegen Erstattung der Kosten verraten, wo das Auto jetzt steht. Achtung: Das gilt nur für ortsübliche Abschleppkosten.

  • Tol1 am 08.12.2019 um 16:13 Uhr
    @AldoRei

    Auf jeden Fall kann man das Ordnungsamt diesbezüglich anrufen und die kümmern sich dann darum.
    Quelle: Mitarbeiterin eines Tiefbauamtes.

  • AldoRei am 08.12.2019 um 00:57 Uhr
    Parken vor Hofeinfahrten

    Könnten sie bitte noch das Vorgehen bei zugeparkten Ein- und Ausfahrten vor Privatgrundstücken darstellen. Dake.