Geschenk­gutscheine Oft länger gültig als gedacht

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Geschenk­gutscheine - Oft länger gültig als gedacht

Einen Gutschein zu schenken ist bequem – für den Käufer und den Beschenkten gleichermaßen. In der Schublade sollte der Gutschein aber nicht verschwinden. Schließ­lich gibt es Einlösefristen. Doch auch wer die verpasst, geht nicht unbe­ding leer aus. test.de klärt auf.

Worauf muss ich beim Gutscheinkauf achten?

Sie müssen nur wenige Punkte beachten, und diese sind selten ein Problem: Aus dem Gutschein muss hervorgehen, wer ihn ausgestellt hat und welches Produkt oder welche Leistung versprochen wird. Wichtig ist auch, dass der Gutschein den Wert der Leistung angibt, also zum Beispiel „Honigmassage, Ganz­körperbehand­lung 90 Minuten, 79 Euro“. Gutscheine von Versandhänd­lern und Kauf­häusern beziehen sich auf das gesamte Sortiment, sodass der Händler hier keine Angaben zum Inhalt machen muss. Wenn es eine Einlösefrist gibt, steht diese normaler­weise direkt auf dem Gutschein.

Wie lange habe ich Zeit, einen Gutschein einzulösen, wenn keine Frist vermerkt ist?

Jeder Gutschein läuft irgend­wann ab und kann dann nicht mehr einge­löst werden. Wenn der Händler den Gutschein nicht von sich aus befristet hat, muss ihn der Käufer oder der Beschenkte inner­halb von drei Jahren einlösen. Das entspricht der regel­mäßigen gesetzlichen Verjährungs­frist. Doch der Verkäufer des Gutscheins darf eine kürzere Frist bestimmen.

Welche Fristen dürfen Anbieter von Gutscheinen fest­legen?

Der Kunde muss die Möglich­keit haben, den Gutschein einzulösen. Die Einlösefrist darf deshalb nicht zu kurz sein. Was das konkret heißt, hängt aber vom Einzel­fall ab: Ein kleines Massa­gestudio darf seinen Gutschein kürzer befristen als ein großer Internet­versandhändler, der einen Gutschein tausend­fach verkauft. Für den Internet­versandhändler Amazon hat das Ober­landes­gericht München etwa entschieden, dass seine Gutscheine grund­sätzlich länger als ein Jahr gültig sein müssen (Az. 29 U 3193/07).

Hat der Händler die Frist zu knapp bemessen, darf der Kunde den Gutschein auch nach ihrem Ablauf noch einlösen. Der Händler wird sich aber sträuben, sodass Streitfälle meist vor Gericht landen.

Eine kurze Einlösefrist kann aber auch in Ordnung sein, wenn sie sich aus der Art der im Gutschein genannten Leistung ergibt: Theater- oder Konzert­gutscheine zum Beispiel, die sich auf eine bestimmte Veranstaltung beziehen, gelten nur während der Spiel­zeit dieses Stückes. Besser ist es daher, wenn der Theatergutschein dem Beschenkten die freie Wahl lässt und er sich nur auf eine bestimmte Spiel­stätte bezieht.

Was passiert, wenn der Gutschein abge­laufen ist?

Der Händler kann die Einlösung verweigern. Das heißt aber nicht unbe­dingt, dass der Kunde leer ausgeht.

War der Gutschein befristet, muss der Händler den Geld­wert des Gutscheins erstatten, solange die dreijäh­rige Verjährungs­frist nicht abge­laufen ist. Einen Teil des Geldes darf er aber behalten. Der Händler bekommt den Betrag, den er bei recht­zeitiger Einlösung als Gewinn gemacht hätte. Wie hoch der Gewinn ist, hängt vom Einzel­fall ab. Mit 15 bis 25 Prozent Abzug wird der Kunde wohl rechnen müssen.

Läuft ein unbe­fristeter Gutschein nach drei Jahren ab, hat der Kunde Pech: Es gibt kein Geld zurück, der Anspruch ist verjährt.

Gutschein abgeben und Geld zurück – geht das?

Normaler­weise nicht. Geld zurück gibt es nur, wenn der Händler und der Käufer diese Möglich­keit vereinbart haben. Das ist selten der Fall. Denn Gutscheine sind ja der Sache nach zur Einlösung gegen eine Ware oder eine Dienst­leistung bestimmt.

Anders sieht es aus, wenn der Händler das mit dem Gutschein versprochene Produkt nicht mehr inner­halb der Gültig­keits­dauer beschaffen kann. Er muss also das Geld zurück­geben, wenn die Ware nicht mehr hergestellt wird.

Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer des Gutscheins die versprochene Dienst­leistung nicht mehr erbringen kann, etwa weil die Masseurin, die bisher für die Honigmassage zuständig war, nicht mehr bei ihm arbeitet.

Kann ich einen Gutschein auch durch Teil­einkäufe einlösen?

Ja, das geht meistens. Der Händler vermerkt den Rest­betrag entweder auf dem alten Gutschein oder er stellt einen neuen aus.

Viele Kauf­häuser bieten elektronische Geschenkkarten an, auf denen zuerst der Gesamt­betrag, nach den Teil­einlösungen die jeweiligen Rest­beträge vermerkt sind. Will der Kunde nach einem Teil­einkauf den noch offenen Rest­betrag ausgezahlt bekommen, muss der Gutschein­verkäufer darauf nicht eingehen. Der Kunde kann aber auf dessen Entgegen­kommen hoffen.

Kann ein Gutschein nur vom Beschenkten selbst einge­löst werden?

Nein, normaler­weise werden Gutscheine nicht persönlich ausgestellt. Beschenkte können sie also beliebig weitergeben, verschenken oder auch verkaufen. Ein Verkauf bietet sich vor allem an, wenn einem der Gutschein nicht zusagt.

Selbst wenn der Name des Beschenkten auf dem Gutschein steht, kann ihn eine andere Person einlösen. Der Händler merkt das meistens ohnehin nicht. Der Name auf dem Gutschein soll lediglich die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem betonen: „Von Lisa für Sarah.“ Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass nur die Beschenkte diesen Gutschein einlösen darf (Amts­gericht Nort­heim, Az. 3 C 460/88).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Luise45 am 16.02.2018 um 16:19 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Luise45 am 16.02.2018 um 16:18 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung

  • JerryM am 06.12.2012 um 15:45 Uhr
    Jahresfrist immer bis Jahresende

    Leider fehlt in dem Artikel, dass die 3-Jahresfrist nicht taggleich endet, sondern zum Jahresende (31.12..). Das bedeutet, dass ein am 02.01.2009 ausgestellter Gutschein, bis zum 31.12.2012 eingelöst werden muss.

    Steht keine Frist auf dem Gutschein, verjährt dieser innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstellungsjahres (§ 199 BGB).
    Ich hatte nämlich diesbezüglich Ende letzten Jahres Probleme mit einer Theaterkasse die ein am 17.07.2008 ausgestellten Gutschein am 04.12.2011 zuerst nicht einlösen wollte.

  • Effe12 am 15.11.2012 um 11:54 Uhr
    wie nachweisbar?

    manche Gutscheine bestehen lediglich aus einer Plastikkarte in der Größe einer ec-Karte (z.B. Saturn, MediaMarkt) ohne individuelle Angaben. Man kann als Beschenkter daran nicht sehen, wann die Gutscheinkarte ausgestellt wurde, so dass man nie beweisen kann, dass die dreijährige Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Was macht man, wenn hier die Einlösung verweigert wird und man den Schenker nicht wegen einer alten Rechnung kontaktieren will/nicht mehr kontaktieren kann da verstorben?