Geschenk­gutscheine

Gutscheinportale im Internet: Augen auf beim Schnäpp­chenkauf

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Geschenk­gutscheine - Oft länger gültig als gedacht

Sie heißen Groupon, DailyDeal und Coupies – Gutscheinportale verkaufen Rabatt­gutscheine im Internet und locken scharen­weise Schnäpp­chenjäger an. Rabatte bis zu 80 Prozent gibt es auf Restaurant­besuche und Urlaubs­reisen, auf Kosmetikbe­hand­lungen und Sprach­kurse, auf Maßanzüge und Kameras.

Ein Restaurant­gutschein im Wert von 100 Euro kostet zum Beispiel nur 50 Euro, eine Massage im Wert von 90 Euro vielleicht nur 35 Euro.

Das Geschäft zwischen Kunde und Gutscheinportal kommt aber nur zustande, wenn sich in einer fest­gelegten Zeit genügend Leute finden, die das Produkt kaufen oder die angebotene Dienst­leistung wahr­nehmen wollen. Der Gruppen­kauf ermöglicht den Preis­nach­lass. Die beteiligten Unternehmen erhoffen sich vor allem eines: Sie wollen Kunden anlo­cken.

Tipp: Manche Schnäpp­chen sind gar keine! Prüfen Sie, ob die Rabatt­angaben stimmen. Die wahren Preise finden Sie zum Beispiel auf der Webseite des Restaurants oder Hotels, das den Gutschein verkauft. Beachten Sie, dass Rabatt­gutscheine knapp befristet sein dürfen. Manche sind an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel an einen Mindest­einkaufs­wert oder an bestimmte Wochentage. Haben Sie im Internet einen Gutschein gekauft, können Sie das Geschäft inner­halb von 14 Tagen widerrufen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Luise45 am 16.02.2018 um 16:19 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Luise45 am 16.02.2018 um 16:18 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung

  • JerryM am 06.12.2012 um 15:45 Uhr
    Jahresfrist immer bis Jahresende

    Leider fehlt in dem Artikel, dass die 3-Jahresfrist nicht taggleich endet, sondern zum Jahresende (31.12..). Das bedeutet, dass ein am 02.01.2009 ausgestellter Gutschein, bis zum 31.12.2012 eingelöst werden muss.

    Steht keine Frist auf dem Gutschein, verjährt dieser innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstellungsjahres (§ 199 BGB).
    Ich hatte nämlich diesbezüglich Ende letzten Jahres Probleme mit einer Theaterkasse die ein am 17.07.2008 ausgestellten Gutschein am 04.12.2011 zuerst nicht einlösen wollte.

  • Effe12 am 15.11.2012 um 11:54 Uhr
    wie nachweisbar?

    manche Gutscheine bestehen lediglich aus einer Plastikkarte in der Größe einer ec-Karte (z.B. Saturn, MediaMarkt) ohne individuelle Angaben. Man kann als Beschenkter daran nicht sehen, wann die Gutscheinkarte ausgestellt wurde, so dass man nie beweisen kann, dass die dreijährige Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Was macht man, wenn hier die Einlösung verweigert wird und man den Schenker nicht wegen einer alten Rechnung kontaktieren will/nicht mehr kontaktieren kann da verstorben?