Gesetz für faire Verbraucher­verträge Kündigungs­button für lang­laufende Verträge

6
Gesetz für faire Verbraucher­verträge - Kündigungs­button für lang­laufende Verträge

Kündigung. Durch das Gesetz für faire Verbraucher­verträge sind Kundinnen und Kunden bei vielen Verträgen weniger lang gebunden. © picture alliance / Wolfgang Filser

Lange Lauf­zeit und Kündigungs­frist hindern Verbraucher oft am Anbieter­wechsel. Aus bestimmten Verträgen geht es seit März leichter raus, jetzt auch per Kündigungs­button.

Auto­matische Vertrags­verlängerungen einge­schränkt

Schon seit dem 1. März 2022 dürfen sich Verträge mit langen Lauf­zeiten – auch Dauer­schuld­verträge genannt –, etwa für Fitnessstudios oder Energietarife, nach der Erst­vertrags­lauf­zeit nur dann noch auto­matisch verlängern, wenn sie danach keine weitere feste Vertrags­lauf­zeit mehr vorgeben, sondern auf unbe­stimmte Zeit laufen und mit einer Frist von höchs­tens einem Monat künd­bar sind. Das bedeutet für Kundinnen und Kunden: Nach Ablauf der ersten Vertrags­lauf­zeit kommen sie, sofern sie den Vertrag beenden wollen, spätestens einen Monat nach Zugang einer Kündigung aus der Vereinbarung heraus. Auch die Stiftung Warentest hat die Bestimmungen, die bei Abschluss eines Abonnements der Zeit­schriften test und Finanztest oder einer test.de-Flatrate gelten, entsprechend angepasst.

Aber Vorsicht: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen worden sind, gelten weiterhin die alten Rege­lungen. Das heißt, dass auto­matische Vertrags­verlängerungen bis zu einem Jahr möglich bleiben.

Außerdem fallen nicht alle Verträge unter die neuen Vorschriften. Versicherungs­verträge etwa sind davon ausgeschlossen.

Für Telekommunikationsverträge (zum Beispiel Mobil­funk- oder Fest­netz­verträge) gelten die Änderungen – und das bereits seit dem 1. Dezember 2021 und dazu noch für Neu- und Altverträge.

Leichter kündigen mit dem neuen „Kündigungs­button“

Seit Juli 2022 müssen Websites, über die Verbraucher Dauer-Verträge abschließen, nun auch eine leicht auffind­bare und gut lesbare Kündigungs­schalt­fläche haben („Kündigungs­button“ nach Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Das soll es Verbrauchern leichter machen, aus Dauer-Verträgen auszusteigen. Der Button (oder Link) muss die Aufschrift „Verträge hier kündigen“ tragen oder ähnlich eindeutig formuliert sein. Das Gesetz gilt etwa für online abge­schlossene Handy­verträge, DSL-Verträge, Musik- und Streaming­angebote sowie übers Internet abge­schlossene Zeit­schriften-Abos. Webseiten, die Finanz­dienst­leistungen anbieten, sind von dem Gesetz allerdings ausgeschlossen.

Eine Untersuchung von 840 Websites, die die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucher­verbände durch­führten, zeigt jedoch, dass die Websites der Anbieter den Kündigungs­button oftmals nicht wie gesetzlich vorgeschrieben darstellen. Bei knapp 42 Prozent fehlte der vorgeschriebene Kündigungs­button ganz, bei weiteren 12 Prozent war er versteckt oder unzu­lässig beschriftet. Nur in rund einem Drittel der Fälle wurde er ordnungs­gemäß ange­zeigt. Die Verbände mahnten 152 Unternehmen ab. Websites mit falscher Darstellung der Kündigungs­option können Verbraucher mittels Online-Formular den Verbraucherzentralen melden.

Befindet sich auf der Website des Anbieters kein Kündigungs­button oder ist er nicht korrekt gestaltet, haben Verbraucher ein sofortiges Kündigungs­recht. Nach dem Klick auf den Kündigungs­button gelangt der Kunde auf eine zweite Seite. Dort muss er seine Kündigung mit einem Klick auf „Jetzt kündigen“ bestätigen. Danach gilt die Kündigung als dem Unternehmen zugegangen. Schließ­lich hat das Unternehmen dem Kunden die Kündigung zu bestätigen, etwa per E-Mail.

Gesetz verkürzt Kündigungs­fristen

Unternehmer dürfen bei den betroffenen Dauer­schuld­verträgen auch keine längere Kündigungs­frist als einen Monat vertraglich mehr vorsehen. Vorher betrug diese Frist drei Monate zum Vertrags­ende. Verbraucher können diese Verträge also bereits mit einer Frist von maximal einem Monat vor Ablauf der Erst­vertrags­lauf­zeit kündigen.

Auch von dieser Regelung sind zum Beispiel Versicherungs­verträge ausgeschlossen.

Abtretung von Geld­ansprüchen

Zum 1. Oktober 2021 trat bereits der erste Teil des Gesetzes für faire Verbraucher­verträge in Kraft. Seitdem dürfen Firmen in ihren Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) nicht mehr die Abtretung von Geld­ansprüchen ausschließen. Das wird wichtig, wenn Verbraucher und Verbrauche­rinnen etwa Rechts­dienst­leister nutzen, damit diese für sie bei Flugverspätungen Ansprüche für sie durch­setzt und Geld zurück­fordert.

Abschluss von Energieverträgen übers Telefon

Für Strom- und Gaslieferverträge gilt schon seit Oktober 2021: Sie können nicht mehr ausschließ­lich über das Telefon abge­schlossen werden, sondern müssen zusätzlich in Text­form, zum Beispiel per E-Mail, SMS, Brief oder Fax vom Kunden bestätigt werden.

6

Mehr zum Thema

6 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 18.07.2022 um 11:13 Uhr
    Adobe Abo-Modell

    @jahreszeiten: Wir wissen nicht, welches Abo-Modell Sie von Adobe nutzen. Wir haben auch nicht alle Abo-Modelle von Adobe daraufhin überprüft, ob diese die Vorschrift des §309 Nr. 9 BGB einhalten.
    Allgemein lässt sich sagen, dass Verbrauchern und Verbraucherinnen, die einen Vertrag zur Nutzung eines Software-Paketes abschließen, auch von den Regelungen des §309 Nr. 9 BGB profitieren. Der Verkauf einer Nutzungslizenz für Software fällt in der Regel unter diese Schutzbestimmung.

  • jahreszeiten am 17.07.2022 um 16:58 Uhr
    Adobe Konto

    Ich ärgere mich immer wieder über die Kündigungsmöglichkeiten bei Adobe beispielsweise für Ligthroom und Photoshop. Dort kann man nur regulär innerhalb von ein paar Tagen vor Ende von jeweils einem Jahr Laufzeit kündigen. Kündigt man früher, zahlt man weiter bei sofortigem Ende des Abonnements. Gilt dies für solche Verträge in Zukunft auch?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.01.2022 um 13:47 Uhr
    Kündigungsbutton auf test.de

    @cm.roepke: Im Moment finden alle, deren Flatrate noch nicht gekündigt wurde, den Button unter
    www.test.de/meintest/meinprofil/flatrate
    Im Rahmen der Überarbeitung der Website werden wir auch den Kündigungs-Button im Laufe des Jahres noch verbraucherfreundlicher gestalten.

  • cm.roepke am 07.01.2022 um 12:39 Uhr
    Kündigungsbutton auf test.de

    Hallo,
    wo ist denn der Button auf Ihrer Seite (Abo Testsieger und test.de)?
    "Er muss leicht zugäng­lich und gut sicht­bar auf der Internetseite platziert sein."
    Gruß
    Röpke

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.02.2021 um 22:07 Uhr
    Gesetz für faire Verbraucherverträge

    @maexmilian: Der Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge wurde am 26. Februar 2021 im Bundestag behandelt und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Das Gesetzgebungsverfahren ist also noch nicht abgeschlossen.
    Wenn Sie in unsere Suche das Stichwort "Mobilfunktarife" eingeben, dann werden Ihnen der Test zu den Mobilfunktarifen aus test 08/2020 sowie zu den Handytarifen aus dem Supermarkt aus Finanztest 11/2018 angezeigt.
    www.test.de / Suche / Mobilfunktarife (maa)