Gesetzliche Kranken­versicherung

Wahl­tarif in der GKV – was ist das eigentlich?

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Gesetzliche Kranken­versicherung - Alle Infos zum Thema Krankenkassen

Alternative Medizin. Über einen Wahl­tarif können sich gesetzlich Versicherte besondere Leistungen sichern. © Thinkstock / Thomas Francois

Bei den meisten gesetzlichen Kranken­versicherungen können sich Versicherte auch für Wahl­tarife entscheiden, die ihnen einen finanziellen Vorteil bringen können.

Wahl­tarife der Krankenkassen

Die Krankenkassen können ihren Versicherten spezielle Wahl­tarife anbieten. Wie die Tarife im Einzelnen aussehen, entscheiden die gesetzlichen Kranken­versicherungen selbst. Doch es gibt gewisse Regeln. So erhalten Versicherte in Wahl­tarifen mit Selbst­behalt oder Beitrags­rück­zahlung eine Prämie, wenn sie keine oder möglichst wenige medizi­nische Leistungen benötigen. Die jähr­liche Prämie für einen Tarif darf laut Gesetz nicht höher sein als 20 Prozent dessen, was der Versicherte im Jahr selbst an Beiträgen zahlt. Folgende Wahl­tarife sind besonders oft bei den Kassen zu finden:

  • Alternative Arznei­mittel. Gegen einen zusätzlichen Beitrag (beitrags­unabhängig) erstattet die Krankenkasse einen Teil der Kosten für homöo­pathische, anthroposophische oder andere pflanzliche Arznei­mittel (Phyto­therapie). Wichtig: Alternative Behand­lungen, etwa beim Homöopathen, zahlt die Kranken­versicherung nicht. Auch für die Behand­lung beim Heilpraktiker und die von ihm verordneten Mittel über­nimmt die Kasse keine Kosten. Tipp: Einige Krankenkassen über­nehmen einen Teil der Kosten für ärzt­lich verordnete, nicht verschreibungs­pflichtige alternative Arznei­mittel bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr – ganz ohne Wahl­tarif. Ob Ihre Kasse dabei ist, zeigt Ihnen unser Krankenkassenvergleich.
  • Beitrags­rück­zahlung. Wer ein Jahr lang keine medizi­nischen Leistungen in Anspruch nimmt, bekommt von der Kranken­versicherung pro Jahr bis zu einem Monats­beitrag (1/12 des Jahres­beitrags) zurück. Vorsorge- und Früh­erkennungs­unter­suchungen dürfen Versicherte aber wahr­nehmen, ohne dass der Erstattungs­anspruch erlischt. Bei manchen Kassen müssen nicht nur die Mitglieder selbst, sondern auch die mitversicherten Angehörigen über 18 Jahre auf Arzt­besuche verzichten. Die Familie bekommt aber trotzdem nicht mehr Geld zurück. Das macht den Tarif dann für Ehepaare mit nur einem Einkommen und für Familien mit erwachsenen Kindern unattraktiv.
  • Kosten­erstattung. Gegen einen Zuschlag auf den Krankenkassenbeitrag können auch gesetzlich Versicherte nach der teureren privatärztlichen Gebühren­ordnung behandelt werden: Wahl­tarife mit Kosten­erstattung sind an das System der privaten Kranken­versicherung angelehnt. Meist erhalten Versicherte nach der Behand­lung eine Rechnung, die sie zunächst selbst begleichen müssen. Die Abrechnung reichen sie dann bei ihrer Krankenkasse ein. Dieses Verfahren gilt auch für die Abrechnung von Medikamenten. In Tarifen mit Kosten­erstattung können Ärzte eine höhere Vergütung abrechnen (Abrechnungs­satz), als die gesetzliche Krankenkasse normaler­weise über­nimmt. Möglicher­weise haben Versicherte dadurch bessere Chancen, schneller einen Termin bei einem Fach­arzt zu bekommen. Sie haben aber dennoch keinen Anspruch auf Leistungen, wie sie Privatversicherte erhalten.
  • Krankengeld für Selbst­ständige. Selbst­ständige können ebenso wie Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Kasse bekommen, wenn sie den allgemeinen Beitrags­satz von 14,6 Prozent und nicht wie sonst den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent zahlen. Doch dieses gesetzliche Krankengeld beginnt erst ab der siebten Krank­heits­woche. Brauchen Selbst­ständige schon früher Unterstüt­zung bei krank­heits­bedingtem Verdienst­ausfall, können sie dies als Wahl­tarif bei ihrer Kranken­versicherung vereinbaren. Sie erhalten dann gegen einen zusätzlichen Beitrag zum Beispiel das Krankengeld schon ab der dritten Krank­heits­woche. Die Bindungs­frist für diesen Wahl­tarif beträgt drei Jahre. Wichtig: Versicherte haben hier kein Sonderkündigungs­recht, wenn die Krankenkasse einen Zusatz­beitrag erhebt oder diesen erhöht.
    Tipp: Finanztest hat Krankengeld-Wahltarife für Selbstständige und Krankengeld-Wahltarife der Freiberufler der Künstlersozialkasse verglichen.
  • Selbst­behalt. Im Wahl­tarif mit Selbst­behalt verpflichten sich Versicherte, einen Teil der anfallenden Behand­lungs­kosten selbst zu tragen. Als Gegen­leistung erhalten sie eine Prämie von der Kasse. Selbst­behalt und Prämie sind bei den meisten Kassen nach Einkommen gestaffelt, viele erlauben jedoch die Wahl eines nied­rigeren Selbst­behalts. Der Selbst­behalt ist stets höher als die Prämie, die erziel­bar ist. Arzt­besuche zur Vorsorge und Früh­erkennung sind ohne Prämienver­lust erlaubt. Auch bei anderen Arzt­besuchen verringert sich die Prämie in vielen Tarifen nicht, wenn der Arzt kein Rezept ausstellt. Bei einigen Kassen können Versicherte einen Sonderbonus erhalten, wenn sie bestimmte Vorsorge- und Früh­erkennungs­unter­suchungen in Anspruch nehmen. Die maximale Prämienhöhe ist gesetzlich vorgeschrieben: Die Ersparnis darf maximal 20 Prozent des Jahres­beitrags ausmachen und nicht mehr als 600 Euro betragen. Versicherte gehen beim Abschluss von Selbst­behalt­tarifen ein finanzielles Risiko ein. Wer unvor­hergesehen erkrankt und Behand­lungen sowie Medikamente benötigt, zahlt drauf.

Versicherte sind ein Jahr gebunden

An die Wahl­tarife Beitrags­rück­zahlung, Alternative Arznei­mittel und Kosten­erstattung sind Versicherte ein Jahr gebunden. Ausnahme auch hier: Die Kasse erhebt einen Zusatz­beitrag oder erhöht diesen. An die Wahl­tarife für Selbst­behalt und Krankengeld für Selbst­ständige sind Versicherte drei Jahre gebunden. Das Sonderkündigungs­recht gilt hier nur für Wahl­tarife mit Selbst­behalt.

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Kommentarliste

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  • Der_Privatier am 10.11.2023 um 21:44 Uhr
    Freiwillig Krankenversichert Privatier/Erwerbslos

    Als Privatier/Erwerbsloser freiwillig versichert schön und gut. Beiträge steigen und werden rückwirkend angepasst. Beiträge sinken aber ein rückwirkende Anpassung nicht möglich.
    Warum. Dumm gelaufen ich beziehe meine Einnahmen nur aus Kapitalerträgen (Zinsen und Veräusserungsgewinnen Aktien) Keine Lebensversicherung, keine Pacht oder Mieteinnahme.
    Darum sagt meine Krankenkasse KAP aus Aktienverkäufen werden vom SGB nicht erfasst darum sind Beitragsrückzahlungen nicht berechtigt.
    Seltsam nur das die KAP aus Aktienverkäufen zur Beitragsberechnung herangezogen werden dürfen. Da läuft doch was schief.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.12.2022 um 13:00 Uhr
    Kassenwechsel / geplanter Arzttermin

    @werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
    Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.

  • werug am 18.12.2022 um 09:45 Uhr
    Abwarten und dann kündigen

    Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.09.2022 um 09:50 Uhr
    Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland

    @cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.

  • cdorfner am 17.09.2022 um 18:37 Uhr
    Beitragspflicht b. Aufenthalt im nicht-EU-Ausland?

    Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?