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Kosten. Die Beitragsunterschiede zwischen den Krankenkassen sind nicht riesig, können sich aber auf Dauer summieren. © Thinkstock
Der Beitragssatz besteht aus einem allgemeinen Teil, der bei jeder Kasse gleich ist und einem Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegen kann. Wir zeigen was gilt.
Der allgemeine Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds (etwa Lohn oder Rente). Arbeitnehmer oder Rentner zahlen davon 7,3 Prozent, die restlichen 7,3 Prozent zahlen Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger. Selbstständige zahlen den kompletten Beitrag allein. Verzichten Selbstständige auf ihren Anspruch auf Krankengeld, müssen sie nur den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent zahlen. Studenten zahlen derzeit einen ermäßigten Beitragssatz von 10,22 Prozent, wenn sie sich selbst gesetzlich krankenversichern müssen. Wichtig für Auszubildende: Wer nicht mehr als 325 Euro brutto monatlich verdient, muss keine eigenen Beiträge zahlen. Dann übernimmt der Arbeitgeber die Krankenversicherungskosten komplett.
Wichtig: Es macht einen Unterschied, ob jemand Mitglied oder Versicherter einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Wer Beiträge an eine Kasse zahlt, ist ein Mitglied. Versicherte sind dagegen alle, die Anspruch auf Leistungen haben, also zum Beispiel auch die beitragsfrei mitversicherten Ehepartner und Kinder.
Die Beitragsbemessungsgrenze
Kassenmitglieder müssen Beiträge nur für Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Einkünfte, die darüber liegen, sind beitragsfrei. Die Grenze liegt 2024 bei 5 175 Euro brutto im Monat.
Zusatzbeiträge
Zum allgemeinen Beitragssatz kommt noch ein Zusatzbeitrag, der bei den meisten Versicherten ebenfalls paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitnehmer, Rentner und Selbstständige, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, müssen nur die Hälfte des Zusatzbeitrags zahlen. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber, die Rentenversicherung oder die Künstlersozialkasse. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den Zusatzbeitrag allein.
Jede Krankenkasse entscheidet individuell über die Höhe ihres Zusatzbeitrags – je nach finanzieller Situation. Geht es einer Krankenkasse finanziell sehr gut, kann sie auch komplett auf den Zusatzbeitrag verzichten. Indiz für eine gute Finanzlage kann zum Beispiel eine hohe Rücklage der Krankenkasse sein. Jede Kasse muss mindestens 20 Prozent der auf einen Monat entfallenden Ausgaben zurücklegen. Neben den aktuellen Zusatzbeiträgen ist auch die Höhe der Rücklage einer Krankenkasse in unserem Krankenkassenvergleich abgebildet.
Pflegeversicherung automatisch mit dabei
Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist automatisch auch in der Pflegeversicherung derselben Kasse Mitglied. Die Kassen sind verpflichtet, ihre Versicherten auch zu Pflegethemen zu beraten und ihnen zum Beispiel beim Beantragen von Pflegeleistungen zu helfen (zum Basiswissen Pflegeberatung).
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,4 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte (für Sachsen gilt eine andere Aufteilung). Kinderlose über 23 Jahren zahlen zurzeit 4,0 Prozent. Den Aufschlag von 0,6 Prozentpunkten müssen sie allein tragen.
Allerdings gilt seit Mitte 2023 für Versicherte mit Kindern eine gestaffelte Aufteilung:
- Versicherte mit 1 Kind: 3,40 Prozent
- Versicherte mit 2 Kindern: 3,15 Prozent
- Versicherte mit 3 Kindern: 2,90 Prozent
- Versicherte mit 4 Kindern: 2,65 Prozent
- Versicherte mit 5 oder mehr Kindern: 2,40 Prozent.
Alles was Sie zur gesetzlichen Pflegeversicherung wissen müssen, lesen Sie im kostenlosen Special Pflegeversicherung. Wir haben auch private Pflegeversicherungen getestet: Vergleich private Pflegetagegeldversicherungen.
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Kommentarliste
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Als Privatier/Erwerbsloser freiwillig versichert schön und gut. Beiträge steigen und werden rückwirkend angepasst. Beiträge sinken aber ein rückwirkende Anpassung nicht möglich.
Warum. Dumm gelaufen ich beziehe meine Einnahmen nur aus Kapitalerträgen (Zinsen und Veräusserungsgewinnen Aktien) Keine Lebensversicherung, keine Pacht oder Mieteinnahme.
Darum sagt meine Krankenkasse KAP aus Aktienverkäufen werden vom SGB nicht erfasst darum sind Beitragsrückzahlungen nicht berechtigt.
Seltsam nur das die KAP aus Aktienverkäufen zur Beitragsberechnung herangezogen werden dürfen. Da läuft doch was schief.
@werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.
Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?
@cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.
Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?