Viele sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa die meisten Arbeitnehmer. Andere haben die Wahl zwischen gesetzlicher oder privater Absicherung.
Pflicht zur Krankenversicherung
Es gilt die Versicherungspflicht für alle, die dem System der gesetzlichen Krankenversicherungen zugeordnet sind. In den folgenden Abschnitten nennen wir beispielhaft, für welche Personen dies zutrifft. Die Versicherungspflicht hat Konsequenzen: So dürfen die Krankenkassen keinen Antragsteller ablehnen.
Wichtig: Wer nicht versichert ist, hat keinen Anspruch auf die normale Behandlung bei Ärzten oder in Krankenhäusern. Er erhält nur eine Notbehandlung, etwa bei akuten Beschwerden. Zudem müssen Betroffene einen Teil der Beiträge rückwirkend nachzahlen.
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, muss sich gesetzlich krankenversichern, also Mitglied einer Krankenkasse werden. Zu den Pflichtversicherten in der GKV gehören folgende Personengruppen:
- Auszubildende und Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen unter der Pflichtgrenze von derzeit 69 300 Euro brutto (5 775 Euro brutto im Monat). Wer mehr verdient, hat die Wahl: Er kann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln (Vergleich private Krankenversicherung).
- Bezieher von Arbeitslosengeld und Hartz IV.
- Studenten, die älter als 25 Jahre sind oder ein monatliches Einkommen von insgesamt mehr als 505 Euro (538 Euro bei Verdienst aus Minijob) haben. Sonst ist bis zum 25. Lebensjahr auch die beitragsfreie Mitversicherung über die Eltern möglich (Familienversicherung, siehe weiter unten).
- Rentner, wenn sie in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert waren (Krankenversicherung der Rentner).
- Künstler und Publizisten, wenn sie über die Künstlersozialkasse versichert sind.
- Personen, die keinen anderweitigen Schutz auf Absicherung im Krankheitsfall haben.
Kostenlose Familienversicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen können gesetzlich Krankenversicherte ihre Kinder, Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner mitversichern – und zwar beitragsfrei. Die kostenlose Familienversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Familienangehörige muss seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
- Das eigene Einkommen des Familienversicherten beträgt nicht mehr als monatlich 505 Euro. Bei einem Minijob sind bis zu 538 Euro Verdienst möglich. Tipp: Elterngeld zählt nicht zu den Einnahmen. Werden die Einkommensgrenzen nur aufgrund von Elterngeld überschritten, kann man trotzdem familienversichert bleiben.
- Es besteht für familienversicherte Angehörige keine andere Krankenversicherung, die eine Familienversicherung ausschließt – etwa eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer.
- Die Angehörigen sind nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit und haben sich freiwillig gesetzlich krankenversichert oder privat krankenversichert.
- Der Familienversicherte ist nicht hauptberuflich selbstständig.
Kinder kostenlos mitversichern
Bei Kindern ist die Familienversicherung zudem abhängig von der Krankenversicherung der Eltern und deren Verdiensthöhe. Klar und einfach sind zwei Fälle: Der beitragsfreie Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ein Kind immer möglich, wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, egal was sie verdienen. Und er ist auf keinen Fall möglich, wenn beide Eltern privat versichert sind. Ansonsten kommt es stets auf mehrere Faktoren an.
Eltern sind verheiratet. Ist nur einer von beiden Ehepartnern gesetzlich und der andere privat krankenversichert, dürfen die Kinder nicht immer beitragsfrei in die gesetzliche Krankenversicherung. Liegt das Einkommen des privat versicherten Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 5 775 Euro brutto im Monat, und verdient er mehr als der gesetzlich versicherte Ehepartner, kann das Kind nicht familienversichert sein. Das Kind kann dann nur gegen Beitragszahlung freiwillig gesetzlich versichert werden. Oder es kann beitragspflichtiger Kunde einer privaten Krankenversicherung werden.
Wichtig: Die Einkommensverhältnisse prüfen die gesetzlichen Kassen in der Regel einmal pro Jahr. So kann es vorkommen, dass Kinder mal beitragsfrei, mal beitragspflichtig versichert sind, wenn das Gehalt des Hauptverdieners in der Familie schwankt.
Eltern sind nicht verheiratet. Eine beitragsfreie Familienversicherung für das Kind ist immer dann möglich, wenn wenigstens ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Was der nichteheliche Partner verdient, spielt dann keine Rolle.
Hauptverdiener |
Partner |
Krankenversicherung für das gemeinsame Kind |
Verheiratet |
||
Gesetzlich versichert |
Kein Einkommen, bei Partner beitragsfrei familienversichert |
Beitragsfreie Familienversicherung beim Hauptverdiener. |
Gesetzlich versichert |
Gesetzlich versichert |
Beitragsfreie Familienversicherung bei einem der Elternteile. |
Gesetzlich versichert |
Privat versichert |
- Beitragsfreie Familienversicherung beim Hauptverdiener |
Privat versichert |
Privat versichert |
Private Krankenversicherung beim Versicherer eines Elternteils oder bei einem anderen privaten Anbieter. |
Privat versichert, Einkommen über 5 775 Euro brutto 1 |
Gesetzlich versichert |
- Private Krankenversicherung beim Versicherer des Hauptverdieners oder einem anderen privaten Anbieter |
Privat versichert, Einkommen unter 5 775 Euro brutto 1 |
Gesetzlich versichert |
- Beitragsfreie Familienversicherung beim Ehepartner |
Nicht verheiratet |
||
Gesetzlich versichert |
Gesetzlich versichert |
Beitragsfreie Familienversicherung bei einem der Elternteile. |
Gesetzlich versichert |
Privat versichert |
- Beitragsfreie Familienversicherung beim Hauptverdiener |
Privat versichert |
Gesetzlich versichert |
- Beitragsfreie Familienversicherung bei Ehepartner |
Privat versichert |
Privat versichert |
Private Krankenversicherung beim Versicherer eines Elternteils oder einem anderen privaten Anbieter. |
Legende
- 1
- Für Eltern, die am 31. Dezember 2002 schon in einer privaten Krankenversicherung waren, liegt die Grenze bei einem Monatsgehalt von 5 175 Euro brutto.
So lange sind die Kinder in der Kasse mitversichert
Grundsätzlich ist die Familienversicherung bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich – sind die Kinder noch nicht erwerbstätig, sogar bis zum 23. Geburtstag. Eltern können die Familienversicherung bis zum 25. Geburtstag ihrer Kinder fortführen, wenn diese studieren, eine Ausbildung machen oder ein freiwilliges soziales Jahr ohne Arbeitslohn absolvieren. Für Ältere kommt eine Familienversicherung in Betracht, wenn sie ihre Ausbildung bis zum 25. Geburtstag nicht beenden konnten, weil sie zuvor freiwillig beim Bund waren oder ein freiwilliges soziales Jahr gemacht haben. Die Altersgrenze 25. Geburtstag erweitert sich dann um die Dienstzeit, maximal um zwölf Monate.
Hinweis: Auch familienversicherte Kinder dürfen nur ein monatliches Gesamteinkommen von maximal 505 Euro haben. Bei einem Minijob sind bis zu 538 Euro Verdienst möglich.
Erbt ein Kind zum Beispiel eine vermietete Immobilie, die ihm monatlich mehr als 505 Euro Mieteinnahmen einbringt, endet die beitragsfreie Familienversicherung. Das Kind muss sich dann gegen Beitrag freiwillig gesetzlich oder privat versichern (siehe oben).
Familienversicherung auch für Stief- und Pflegekinder
Auch Stiefkinder können familienversichert werden, wenn zum Beispiel der Stiefvater gesetzlich versichert ist und das Kind überwiegend unterhält. Wie der überwiegende Unterhalt errechnet wird, erklärt die jeweilige Krankenkasse. Gesetzlich versicherte Pflegeeltern können Pflegekinder familienversichern, sobald diese auf Dauer bei ihnen leben.
Wenn sich die Eltern trennen
War die beitragsfreie Familienversicherung für das Kind bislang nicht möglich, weil der privat versicherte Elternteil als Hauptverdiener über der Pflichtversicherungsgrenze verdient hat, fällt dieses Hindernis mit Rechtskraft der Scheidung weg. Folge: Ist die Mutter schon lange gesetzlich versichert, kann das Kind nach der Scheidung bei ihr beitragsfrei familienversichert werden. War die Mutter selbst über ihren Mann familienversichert, endet ihre Beitragsfreiheit mit der Scheidung. Sie kann sich innerhalb von drei Monaten freiwillig gesetzlich versichern. Das Kind ist weiterhin über den Vater oder die Mutter beitragsfrei gesetzlich versichert.
Krankenversicherung für Studenten
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ist während des Studiums Pflicht. Doch wo und wie günstig sich jemand versichern kann, hängt von seiner Vorversicherung, seinem Alter und seinem Ausbildungsabschnitt ab.
So sind Studierende versichert
Wer studiert, muss sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Diese Wahl ist für die Studienzeit bindend. Welcher Status im gesetzlichen System möglich ist, hängt von der Krankenversicherung der Eltern, vom Einkommen und Alter ab.
Alles Wissenswerte für Studenten finden Sie ab sofort in einem neuen kostenlosen Artikel Krankenversicherung für Studierende.
Freiwillig Versicherte
Bestimmte Personen, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, können sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Allerdings geht das meist nur, wenn die Personen auch vorher schon der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben.
So scheiden zum Beispiel Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Pflichtversicherung aus, wenn ihr regelmäßiges Bruttojahresentgelt über der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 69 300 Euro im Jahr beziehungsweise 5 775 Euro im Monat liegt. In diesem Fall haben sie die Wahl: Sie können weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben, allerdings sind sie dann freiwillig gesetzlich versichert. Sie haben aber auch die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Hinweis: Auch wenn der Hauptverdiener freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse wird, können Kinder und Ehepartner weiter familienversichert bleiben, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (siehe Absatz Familienversicherung).
Vor dem Wechsel zur privaten Krankenversicherung sollte aber bedacht werden: Für junge, gesunde und gut verdienende Menschen ist die private Krankenversicherung häufig attraktiv. Viele bereuen ihre Entscheidung aber später. Doch sie können sich nicht ohne Weiteres wieder gesetzlich versichern. Welche Möglichkeiten es gibt, zeigt unser Artikel Zurück in die gesetzliche Krankenkasse. Einen vergleichenden Überblick über die Leistungen der gesetzlichen und der privaten Versicherung bietet unser Infodokument Gesetzlich oder privat?
Freiwillig gesetzlich krankenversichern können sich auch alle, die aus der beitragsfreien Familienversicherung ausscheiden. Das kann zum Beispiel für Ehepartner nach einer Scheidung der Fall sein.
Auch Selbstständige können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern, wenn sie zuvor gesetzlich krankenversichert waren – entweder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor der freiwilligen Versicherung ununterbrochen 12 Monate. Sie müssen allerdings im Gegensatz zu Arbeitnehmern den kompletten Beitrag inklusive Zusatzbeitrag selbst aufbringen. Selbstständige haben die Wahl: Sie können einen Krankengeldanspruch mitversichern und den vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent (plus Zusatzbeitrag der Kasse) zahlen. Dann haben Sie ab dem 43. Krankheitstag Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld. Verzichten Sie auf diesen Anspruch, müssen Sie nur den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent zahlen.
Tipp: Mehr Infos zum Thema Krankengeld zeigt unser Artikel Krankengeld für Selbstständige: Absicherung von der Kasse
Unter bestimmten Voraussetzungen sind selbstständige Künstler, Musiker, Schriftsteller und Journalisten pflichtversichert über die Künstlersozialkasse. Dann müssen sie nur die Hälfte des Kassenbeitrags zahlen.
Tipp: Mehr dazu in unserem Artikel Künstlersozialkasse: Unterschiede bei Krankengeld-Wahltarifen
Mindestbeiträge
Freiwillig versicherte Geringverdiener müssen Beiträge auf ein Mindesteinkommen zahlen. Das liegt 2023 bei monatlich 1 178,33 Euro. Mindesteinkommen heißt: Auch wer weniger verdient, zahlt so viel Beitrag, als ob er ein Einkommen in dieser Höhe hat. Bei einem Beitragssatz von 16,3 Prozent (inklusive Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent und Krankengeldanspruch) zahlen freiwillig versicherte Selbstständige also mindestens rund 192 Euro Kassenbeitrag im Monat. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung von rund 47 Euro für Kinderlose oder zwischen 28 Euro und 40 Euro für Versicherte mit Kindern (zwischen 1 und 5 Kindern).
Hinweis: Bei der Beitragsberechnung werden sämtliche Einnahmen herangezogen – also nicht nur die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit, sondern zum Beispiel auch Miet- und Kapitaleinnahmen.
Krankenversicherung der Rentner
Die meisten Rentner sind pflichtversichert bei einer Krankenkasse. Das heißt dann Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Ein großer finanzieller Vorteil: Auf private Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Kapitalerträge müssen Versicherte keinen Krankenkassenbeitrag zahlen. Die Pflichtversicherung gibt es aber nur unter zwei Voraussetzungen:
- Rentenanspruch. Es besteht ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Vorversicherungszeit. In der zweiten Hälfte des Arbeitslebens ist der Rentner zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er pflichtversichert, freiwilliges Mitglied oder familienversichert gewesen ist.
Familienversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft
Wer im Rentenalter die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, aber zuletzt gesetzlich krankenversichert war, kann dies auch weiter bleiben – allerdings als freiwilliges Mitglied. Dann wird es aber teurer. Liegt das Einkommen des Ehepartners im Ruhestand aber nur bei 505 Euro monatlich, dann kann er oder sie die kostenlose Familienversicherung wählen, wenn der Partner Kassenmitglied ist. Bei einem Minijob darf der Verdienst sogar bei 538 Euro monatlich liegen.
Anschlussversicherung
Freiwillige Kassenmitglieder können Versicherte nur dann werden, wenn sie unmittelbar vorher mindestens zwölf Monate ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate gesetzlich krankenversichert waren. Bis zu drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht muss zudem die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse beantragt werden, ansonsten bleibt nur die private Absicherung.
Diese Regelung gilt aber seit ein paar Jahren für viele Fälle nicht mehr. Wer aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung ausscheidet, wird in den allermeisten Fällen durch die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung ein freiwilliges Mitglied seiner gesetzlichen Krankenversicherung – Fristen fallen weg. Von der Krankenkasse erhalten die Versicherten eine schriftliche Info über ihren neuen Versichertenstatus. Wer die neue Absicherung nicht möchte, kann bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Information seinen Austritt gegenüber der Kasse erklären. Er muss aber auch eine anderweitige Absicherung nachweisen. Sonst ist der Austritt unwirksam.
Hinweis: Obwohl die Anschlussversicherung für die allermeisten Fälle gilt, sollten Sie trotzdem bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, wenn sich an Ihrer Lebenssituation etwas ändert. So sind zum Beispiel Menschen, die im Ausland gelebt haben und dort eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, die der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, weiterhin an die Bedingungen und Fristen der ausländischen Versicherung gebunden, wenn sie wieder zurückkommen.
Tipp: Manchmal gibt es auch Möglichkeiten für Privatversicherte, zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Unser Special zeigt, in welchen Fällen das möglich ist.
Krankenkasse wählen
Die meisten Krankenkassen stehen allen Versicherten offen, die im Zuständigkeitsgebiet der Kasse wohnen oder arbeiten. Das sind meist ein oder mehrere Bundesländer. Viele Kassen sind auch bundesweit geöffnet. Versicherte haben unter diesen Kassen die freie Wahl. Wichtig: Keine dieser Krankenkassen darf Versicherte ablehnen – auch nicht, wenn jemand schon älter ist oder Vorerkrankungen hat.
Neben den genannten Krankenkassen gibt es aber eine Reihe von Kassen, die unternehmensbezogen arbeiten. Dies sind die Betriebskrankenkassen (BKKs), die nur den Mitarbeitern eines Betriebes und ihren Angehörigen offenstehen. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann zu diesen Krankenkassen auch nicht wechseln. Sie werden daher als geschlossene Krankenkassen bezeichnet.
Mittlerweile sind aber zahlreiche BKK für Versicherte geöffnet – um Mitglied zu werden muss dann keine Zugehörigkeit mehr zu einem Unternehmen oder einer Branche vorhanden sein. Nur noch am Namen der Kasse ist dann erkennbar, dass sie einmal nur bestimmten Versicherten offenstand, etwa BKK Wirtschaft und Finanzen, Siemens BKK oder BKK VBU.
Tipp: Unser großer Krankenkassenvergleich zeigt, welche Extraleistungen die Kassen bieten. Dort können Sie sich die Ergebnisse Ihrer Krankenkasse anzeigen lassen oder mehrere Krankenkassen miteinander vergleichen und auch nach bestimmten Leistungen suchen.
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Krankenkassenvergleich 2024 Krankenkasse – gibts auch günstig und mit Top-Zusatzleistungen
- Günstiger Beitrag und geldwerte Zusatzleistungen – die passende Kasse finden Sie ganz einfach mit unserem Krankenkassenvergleich. So optimieren Sie Ihren Schutz.
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Gesetzliche Krankenkassen KKH erhöht Beitragssatz auf 17,88 Prozent
- Bei den Krankenkassen steigt der Druck auf die Beiträge. Die KKH geht auf 17,88, die Knappschaft auf 17,3 Prozent. Wer unzufrieden ist, kann seine Kasse leicht wechseln.
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Sportmedizinische Untersuchung Zuschuss von der Krankenkasse
- Eine sportmedizinische Untersuchung vor einem Trainingsstart ist sinnvoll. Viele Krankenkassen bezuschussen die teuren Checks. So gehen Sie vor.
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Kommentarliste
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Als Privatier/Erwerbsloser freiwillig versichert schön und gut. Beiträge steigen und werden rückwirkend angepasst. Beiträge sinken aber ein rückwirkende Anpassung nicht möglich.
Warum. Dumm gelaufen ich beziehe meine Einnahmen nur aus Kapitalerträgen (Zinsen und Veräusserungsgewinnen Aktien) Keine Lebensversicherung, keine Pacht oder Mieteinnahme.
Darum sagt meine Krankenkasse KAP aus Aktienverkäufen werden vom SGB nicht erfasst darum sind Beitragsrückzahlungen nicht berechtigt.
Seltsam nur das die KAP aus Aktienverkäufen zur Beitragsberechnung herangezogen werden dürfen. Da läuft doch was schief.
@werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.
Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?
@cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.
Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?