Handy-Abofallen

So wehren Sie sich gegen Abzocke

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Mobil­funkanbieter wimmeln häufig Kunden ab, wenn diese sich gegen Abofallen wehren. Wir zeigen hier typische Fälle, erklären die Rechts­lage und sagen wie Kunden gegen­über Mobil­funk­firmen am besten argumentieren.

Widerruf

Brief von Klarmobil an Kunde Heinz Spörke und andere Kunden „Bitte beachten Sie, dass bei einigen virtuellen Gütern kein Widerrufs­recht besteht.“

Die Rechts­lage. Das Wider­spruchs­recht für Bestel­lungen per Telefon ist im Bürgerlichen Gesetz­buch geregelt (BGB § 355 und § 356 BGB)

Finanztest empfiehlt. Wenn Sie nichts gekauft haben, bestreiten Sie, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.

Abofalle

Nach­richt von O2 im Kundenchat an Kunde Denis Astakhov „Wenn du diese Abos nicht abge­schlossen hast, kündige diese bitte unbe­dingt sofort.“

Die Rechts­lage. Einen Abovertrag, den man gar nicht abge­schlossen hat, braucht man auch nicht zu kündigen.

Finanztest empfiehlt. Verlangen Sie das gesamte Geld zurück. Geben Sie sich nicht damit zufrieden, dass Mobil­funk­firma oder Dritt­anbieter eine Kündigung bestätigt – aber das bis dahin kassierte Geld nicht zurück­zahlen will.

Kinder und Smartphone

Brief von O2 an Kundin Katja Geßner „Die Über­lassung (des Handys) an Dritte oder Minderjäh­rige obliegt Ihrer Sorgfalts- und Aufsichts­pflicht. Sie alleine verantworten somit alle Kosten, die mit Ihren Verträgen verursacht werden.“

Die Rechts­lage. Minderjäh­rige dürfen ohne Einwilligung oder Genehmigung der Eltern keine Verträge abschließen – auch nicht per Smartphone (§ 107 BGB und § 108 BGB).

Finanztest empfiehlt. Teilen Sie Ihrem Mobil­funkanbieter schriftlich mit, dass Ihr Kind, das den Handy-Anschluss nutzt, von Ihnen keine Einwilligung oder Genehmigung für einen Kauf erhalten hat.

Reklamation

Brief von Mobilcom-Debitel an Kunden „Bei weiteren Fragen zu den berechneten Leistungen bitte ich Sie, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen.“

E-Mail von Klarmobil an Kundin Heike Gohlus „Wir haben uns aus Kulanz mit dem Dritt­anbieter in Verbindung gesetzt.“

Stan­dard­brief der Telekom an Kunden „Setzen Sie sich direkt mit dem Anbieter der Leistung in Verbindung … Alternativ können auch wir beim Anbieter für Sie nach­fragen.“

Stan­dard­mail von Klarmobil an ihre Kunden „Wenden Sie sich daher direkt für weitere Fragen an den Fremdanbieter.“

Die Rechts­lage. Laut Urteil des Bundes­gerichts­hofs von 2006 muss sich ein Mobil­funk­unternehmen „die im Verhältnis des Kunden zu dem Dritt­anbieter bestehenden Einwendungen entgegen halten lassen“ (Az. III ZR58/06). Dies ist keine „Kulanz“. Auch nach den Vorgaben der Bundes­netz­agentur muss sich der Mobil­funkanbieter um Reklamationen kümmern.

Finanztest empfiehlt. Weisen Sie den Mobil­funkanbieter auf die Rechts­lage und die Vorgaben der Bundes­netz­agentur hin. Er muss sich um Ihre Reklamation kümmern und „Rück­erstattungen“ der an Dritt­anbieter geleisteten Zahlungen „unbürokratisch“ erledigen, so die Bundes­netz­agentur.

Nach­weis einer Bestellung

E-Mails von Klarmobil an ihre Kunden „Wir haben Ihnen bereits erklärt, dass wir die Dienste der Fremdanbieter über unsere Mobil­funk­rechnung abrechnen, wir jedoch keine Einsicht in diese Daten haben.“ Oder: „Die Nutzung der reklamierten Dienste konnte eindeutig Ihrer Rufnummer zuge­ordnet werden.“

Die Rechts­lage. Der Mobil­funkanbieter muss laut § 312 BGB nach­weisen, dass Kunden das bestellt haben, was auf der Rechnung steht.

Finanztest empfiehlt. Weisen Sie die Mobil­funk­firma darauf hin, dass es für eine Bestellung, die Sie willentlich und wissentlich nicht ausgeführt haben, keinen Nach­weis gibt. Die Behauptungen des Anbieters sind keine Beweise für eine Bestellung.

Anschluss­sperre

Brief von Blau an Kundin Christina Haßlinger „Um zu vermeiden, dass wir Ihren Anschluss nach § 45k TKG auch für ausgehende Telefonie sperren müssen, zahlen Sie bitte …“

Brief von Vodafone an Kunden „Wir behalten uns vor, die Geschwindig­keit Ihrer Daten­verbindung ab sofort … zu drosseln … Wenn Sie nicht zahlen, sperren wir Ihren Mobil­funk­anschluss.“

Die Rechts­lage. Eine Sperre muss die Mobil­funk­firma laut § 45 k des Tele­kommunikations­gesetzes 14 Tage vorher schriftlich ankündigen. Sie ist möglich, wenn der Kunde mit mindestens 75 Euro Telefon­kosten im Rück­stand ist. Kosten für Dritt­anbieter zählen nicht mit, wenn der Kunde diese Forderung bestreitet.

Finanztest empfiehlt. Weisen Sie den Mobil­funkanbieter auf die Rechts­lage hin.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Benni58 am 21.05.2024 um 17:14 Uhr
    Abzocke b.Freenet

    Habe seit April Abbuchung
    Für Angeblich einen Vertrag ,Norten-Securiti,u.eine Clout 500Gb. Was nie beauftragt wurde.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.05.2024 um 11:54 Uhr
    Abzocke bei Vodafone Prepaid

    @Paramithi89: Beschweren Sie sich schriftlich bei Ihrem Anbieter und verlangen Sie einen Nachweis über die vermeintliche Bestellung. Verlangen Sie eine Gutschrift der zu unrecht erhobenen Gebühren.

  • Paramithi89 am 09.05.2024 um 15:49 Uhr
    Abzocke bei Vodafone Prepaid

    Leider merkte ich viel zu spät, daß regelmäßig Beträge von meinem Prepaidkonto abgebucht wurden. Sicherheit erlangte ich erst dann, als ich ich mir einen Einzelverbindungsnachweis zukommen ließ. Dort stand dann bei den Abbuchungen "Zahl mobil", aber nicht der Name des Drittanbieters. Auch ein Anruf bei der Servicenummer bei Vodafone brachte keine Lösung, dort wollte man mir den Namen des Anbieters nicht nennen. Es wäre ein Musikabonnement abgeschlossen worden. Hat jemand Tipps, wie ich mein Geld zurückbekommen kann? Die meisten Tipps beziehen sich ja auf Fälle, bei denen ein Handyvertrag abgeschlossen worden war.

  • Sandy7223 am 21.07.2022 um 23:01 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam

  • beater07 am 27.04.2022 um 17:18 Uhr
    Vodafone Falsche Versprechen Finanztest 1/22 S.24

    Lesebrief von Kashifa Molek in 5/2022, S.07
    Das Vorgehen ist immer das gleiche. Der Trick besteht darin, dass im Vorfeld des Telefonats darauf hingewiesen wird, dass Gespräche zur Qualitätssicherung aufgezeichnet werden. Die sind dann wirklich anonymisiert und kein Mensch will sie je finden.
    Das Ergebnis des Verkaufsgesprächs wird dann aufgezeichnet, man muss während der Aufzeichnung mehrfach zustimmen. Auf Nachfrage heißt es, diese Gespräche werden 3 Jahre aufbewahrt, weil sie zum Vertrag gehören, und jederzeit herangezogen werden können!?! Die Verträge die danach kommen, weichen vom Inhalt des Verkaufsgesprächs ab. Trotz vieler Telefonate danach, dabei sind die Vodafoneleute auch nicht mehr so freundlich, und vieler Mails bekommt man die zugesagten Details nicht mehr! Obwohl ich die Daten und Namen der Telefon-Verkäufer durchgegeben habe, heißt es, die Aufnahmen liegen nicht vor?
    Wie nennt man sowas? Ist es Betrug, Versehen, raffiniertes Vorgehen, Täuschung!?!