![Handy Abzocke - Mobilfunkfirmen müssen sich kümmern](https://cdn.test.de/file/image/43/01/0bdb2c39-cc76-4ffd-a052-986c0159f51c-web/5138733_meldung_abofalle_600.jpg)
Kunden sind nicht wehrlos, wenn Drittanbieter sie betrügen. © Fotolia / E. Marongiu
Oft stehen auf der Handyrechnung dubiose Rechnungsposten, ohne dass der Kunde nachvollziehen kann, was er da angeblich gekauft hat: einen Klingelton, ein Emoji? Beschwert er sich bei seinem Mobilfunkanbieter, wird er bislang meist abgewimmelt und an den Drittanbieter verwiesen. Damit ist jetzt Schluss. Laut einem Gerichtsurteil müssen sich Mobilfunkfirmen selbst um die Kundenbeschwerde kümmern. test.de erklärt, was das für Mobilfunkkunden bedeutet.
Nicht bestellte Klingeltöne, Videos, Emojis
Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom November 2015 gegen E-Plus ist nun rechtskräftig (Az. 2 O 340/14). Der Telefónica-Konzern, zu dem E-Plus und die Marke Base gehören, zog seine Berufung zurück. Das Urteil stärkt Mobilfunkkunden den Rücken, denen von Drittanbietern nicht bestellte Leistungen, etwa Klingeltöne, Emojis oder Videos in Rechnung gestellt wurden.
Drittanbieter sitzt oft im Ausland – und reagiert nicht
Mobilfunkfirmen ziehen dieses Geld mit der Handyrechnung ein. Kommt es zum Streit, verweisen sie oft an den Drittanbieter. Dieser sitzt häufig im Ausland und weigert sich, auf die Kundenreklamation einzugehen, oder reagiert überhaupt nicht. Die Mobilfunkfirma muss sich kümmern.
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Einwendungen direkt an Base & Co
Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg für eine Base-Kundin erstritten. Das Gericht untersagte es Base, gegenüber Kunden „zu behaupten, sie müssten sich für eine Gutschrift an den entsprechenden Drittanbieter wenden“. Vielmehr können Kunden Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern „direkt gegen“ die Mobilfunkfirma geltend machen. „Wer eine Zahlung verlangt, kann nicht auf einen Dritten verweisen“, schlussfolgert die Verbraucherzentrale.
BGH: Mobilfunkanbieter in der Pflicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2006 festgestellt, dass „sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen“ muss (Az. III ZR 58/06). Im Klartext: Er ist Ansprechpartner für seine Kunden. Deshalb ist das Urteil des Landgerichts keine Überraschung.
Leseraufruf: Berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen!
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