Handy Abzocke Mobil­funk­firmen müssen sich kümmern

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Handy Abzocke - Mobil­funk­firmen müssen sich kümmern

Kunden sind nicht wehr­los, wenn Dritt­anbieter sie betrügen. © Fotolia / E. Marongiu

Oft stehen auf der Hand­yrechnung dubiose Rechnungs­posten, ohne dass der Kunde nach­voll­ziehen kann, was er da angeblich gekauft hat: einen Klingelton, ein Emoji? Beschwert er sich bei seinem Mobil­funkanbieter, wird er bislang meist abge­wimmelt und an den Dritt­anbieter verwiesen. Damit ist jetzt Schluss. Laut einem Gerichts­urteil müssen sich Mobil­funk­firmen selbst um die Kunden­beschwerde kümmern. test.de erklärt, was das für Mobil­funk­kunden bedeutet.

Nicht bestellte Klingeltöne, Videos, Emojis

Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom November 2015 gegen E-Plus ist nun rechts­kräftig (Az. 2 O 340/14). Der Telefónica-Konzern, zu dem E-Plus und die Marke Base gehören, zog seine Berufung zurück. Das Urteil stärkt Mobil­funk­kunden den Rücken, denen von Dritt­anbietern nicht bestellte Leistungen, etwa Klingeltöne, Emojis oder Videos in Rechnung gestellt wurden.

Dritt­anbieter sitzt oft im Ausland – und reagiert nicht

Mobil­funk­firmen ziehen dieses Geld mit der Handy­rechnung ein. Kommt es zum Streit, verweisen sie oft an den Dritt­anbieter. Dieser sitzt häufig im Ausland und weigert sich, auf die Kundenreklamation einzugehen, oder reagiert über­haupt nicht. Die Mobil­funk­firma muss sich kümmern.

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Einwendungen direkt an Base & Co

Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg für eine Base-Kundin erstritten. Das Gericht untersagte es Base, gegen­über Kunden „zu behaupten, sie müssten sich für eine Gutschrift an den entsprechenden Dritt­anbieter wenden“. Vielmehr können Kunden Einwendungen gegen die Forderungen von Dritt­anbietern „direkt gegen“ die Mobil­funk­firma geltend machen. „Wer eine Zahlung verlangt, kann nicht auf einen Dritten verweisen“, schluss­folgert die Verbraucherzentrale.

BGH: Mobil­funkanbieter in der Pflicht

Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hatte bereits 2006 fest­gestellt, dass „sich der Teilnehmernetz­betreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Dritt­anbieter bestehenden Einwendungen entgegen­halten lassen“ muss (Az. III ZR 58/06). Im Klar­text: Er ist Ansprech­partner für seine Kunden. Deshalb ist das Urteil des Land­gerichts keine Über­raschung.

Leser­aufruf: Berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen!

Haben auch Sie Ärger mit Dritt­anbietern? Wie hat sich Ihr Mobil­funk­unternehmen verhalten? Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an [email protected]. Selbst­verständlich behandeln wir Ihre Daten vertraulich. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

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