Handys, Haus­aufgaben, Spick­zettel Das sollten Eltern und Schüler wissen

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Handys, Haus­aufgaben, Spick­zettel - Das sollten Eltern und Schüler wissen

Einschulung. Für Kinder und Eltern beginnt ein neuer Lebens­abschnitt. © Getty Images / Matthias Tunger Photodesign

Wie viele Haus­aufgaben sind erlaubt? Darf die Schule Handys einkassieren? Droht Schul­schwänzern ein Bußgeld? test.de gibt Antworten auf typische Fragen zum Schulrecht.

Was geht und was nicht?

Eigentlich meint jeder zu wissen, was in der Schule erlaubt ist und was nicht. Doch oft steckt die Tücke im Detail, wenn es um die Rechte und Pflichten von Schüle­rinnen, Schülern und deren Eltern sowie von Lehre­rinnen und Lehrern geht. Viele schulrecht­liche Dinge regelt jedes Bundes­land selbst. Doch es lassen sich auch Gemein­samkeiten ausmachen. Hier beant­worten wir wichtige Fragen zum Schulrecht, damit Konflikte gar nicht erst aufkommen.
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Ihre Fragen, unsere Antworten

Können Schüler Corona-Schnell­tests oder eine Masken­pflicht ablehnen?

Das dürfte schwer werden, wie mehrere Urteile zeigen, die diese Maßnahmen als verhält­nismäßig einge­stuft haben. Das Berliner Verwaltungs­gericht wies zum Beispiel mehrere Eilanträge gegen verpflichtende Corona-Tests vor dem Präsen­zunter­richt ab (Az. VG 3 L 124/21 und VG 3 L 163/21). Die Pflicht zum Schnell­test stelle einen verhält­nismäßigen Eingriff in die Grund­rechte der betroffenen Schüle­rinnen und Schüler dar; denn sie verfolge den legitimen Zweck, die Virus­ausbreitung einzudämmen und so die Belastung für das Gesund­heits­system zu reduzieren.

Ähnlich argumentierte das Verwaltungs­gericht Würzburg. Es wies die Eilanträge eines Geschwisterpärchens ab, das sich von der Masken­pflicht auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen wollte (Az. W 8 E 21.546 und W 8 E 21.548).

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Schulen in der aktuellen Situation einen Hygieneplan aufstellen müssen. Die zuständigen Landes­behörden haben dazu einen Rahmen- oder Musterhygieneplan veröffent­licht.

Dürfen Schulen Smartphones verbieten?

Die Hand­ynut­zung während der Schul­zeit darf einge­schränkt oder verboten werden. Schulen können den Kindern aber nicht generell verbieten, Handys mitzubringen.

Bayern ist das einzige Bundes­land, das die Hand­ynut­zung im Schulgesetz regelt. Die Geräte müssen auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet sein, sofern sie nicht zu Unterrichts­zwecken genutzt werden. „Bei Zuwider­hand­lung kann ... es vorüber­gehend einbehalten werden“, steht in Paragraf 56 des Bayerischen Schulge­setzes.

Sehr viele Schulen haben die Nutzung in der Schul­ordnung geregelt und auch, was bei Verstößen passiert. Teil­weise können Lehre­rinnen und Lehrer das Smartphone einkassieren, meist aber nur bis zum Ende des Schul­tags. Einige Schul­ordnungen sehen vor, dass nicht der Schüler oder die Schülerin, sondern deren Eltern das konfiszierte Handy persönlich abholen müssen.

Zur Frage, wie lange ein Gerät einge­zogen werden darf, traf das Verwaltungs­gericht Berlin 2017 ein Entscheidung: Ein Lehrer hatte einem Neunt­klässler das Handy an einem Freitag abge­nommen, weil dieser es unter der Bank heimlich benutzt hatte. Laut Schul­ordnung kann das Gerät nur von den Eltern abge­holt werden. Weil die Eltern dies so kurz­fristig an einem Freitag nicht geschafft haben, lag es übers Wochen­ende in der Schule.

Darin sahen die Eltern eine rechts­widrige Maßnahme und klagten. Doch das Verwaltungs­gericht gab der Schule Recht: Dass der Schüler ohne sein Handy nach der Schule für seine Eltern „plötzlich unerreich­bar“ war, stelle keinen schwerwiegenden Grund­rechts­eingriff dar (Verwaltungs­gericht Berlin, Az. 3 K 797.15).

Sind Video­aufnahmen im Unter­richt erlaubt?

Auf keinen Fall sollten Schüler während des Unterrichts heimlich Videos und Fotos von Mitschülern oder Lehrern machen.

Zwei Berliner Schüler einer zehnten Klasse wurden im Jahr 2019 für neun Tage vom Unter­richt suspendiert, weil sie während der Schul­stunden heimlich Videos und Fotos von Lehrern ange­fertigt und an eine dritte Person weitergeleitet hatten, die diese auf einer öffent­lichen Instagram-Seite verbreitet und teil­weise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hatte.

Die Suspendierung sei rechtens, so das Verwaltungs­gericht Berlin (Az. VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19). Nach Ansicht des Gerichts durften die beiden Jugend­lichen suspendiert werden, obwohl sie nur die Aufnahmen gemacht und weitergeleitet, das Material aber selbst nicht öffent­lich gemacht hatten.

Dürfen Schüle­rinnen an den Fridays-for-Future-Demos teilnehmen?

Grund­sätzlich dürfen Schüle­rinnen und Schüler demons­trieren, allerdings nur in der unterrichts­freien Zeit. Denn die Teil­nahme an Demons­trationen – auch wenn das Thema noch so wichtig ist – recht­fertigt nicht das Fern­bleiben vom Unter­richt.

Die Fridays-for-Future-Demons­trationen gegen den Klimawandel fanden während der Schul­zeit statt. In Ausnahme­fällen ist eine Beur­laubung von der Schule möglich. Dafür ist meist die Schulleitung zuständig. Gibt sie kein grünes Licht, verletzen die Jugend­lichen durch unent­schuldigtes Fehlen ihre Schul­pflicht. Dies lässt sich nicht mit dem Demons­trations­recht entschuldigen. Unent­schuldigte Fehl­stunden können zum Beispiel im Zeugnis genannt werden.

Fridays for Future gibt auf seiner Internetseite den Tipp, die Schulleitung davon zu über­zeugen, die Teil­nahme an der Demons­tration als Schul­ver­anstaltung und somit als Exkursion einzustufen.

Können Eltern im Unter­richt hospitieren?

Einige Landes­schulgesetze und Grund­schul­ver­ordnungen regeln die Hospitation von Eltern. Im Schulgesetz von Schleswig-Holstein etwa steht im Paragraf 11: „Eltern soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglich­keiten Gelegenheit gegeben werden, den Unter­richt ihres Kindes zu besuchen.“

Warum Eltern hospitieren möchten, ist unerheblich. Sie sollten aber vorab mit dem Lehrer oder der Lehrerin sprechen und einen Termin vereinbaren. Manche Bundes­länder nennen hierfür Fristen. In der Grund­schul­ver­ordnung von Rheinland-Pfalz steht zum Beispiel: „Über den Zeit­punkt des Unterrichts­besuchs stimmen sich Eltern und Lehr­kraft mindestens drei Unterrichts­tage vorher ab.“

Wie viele Haus­aufgaben sind gestattet?

Grund­sätzlich sollten die Anforderungen und Belastungen der Schüle­rinnen und Schüler durch Haus­aufgaben alters­gemäß und zumut­bar sein. So ähnlich formulieren es viele Bundes­länder. Einige, wie etwa Niedersachsen (siehe PDF auf der hier verlinkten Webseite), regeln zusätzlich per Verordnung den zeitlichen Umfang: In der Grund­schule dürfen die Haus­aufgaben nicht länger als 30 Minuten pro Schultag dauern, in den Klassen fünf bis zehn 60 Minuten. In Bayern gilt: Grund­schülern sind höchs­tens 60 Minuten zumut­bar. In Hamburg entscheidet die Schul­konferenz.

Übrigens: Haus­aufgaben dürfen in einigen Bundes­ländern nicht benotet werden. Lehrer dürfen nur objektiv erbrachte Leistungen benoten, die Schüler im Unter­richt oder in Klassen­arbeiten erbringen. Dies gilt etwa in Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen. Erlaubt wäre es hier aber, die aufgegebenen Aufgaben in der folgenden Unterrichts­stunde im Test abzu­fragen und zu benoten. Außerdem ist es möglich, die nicht erfolgte oder verspätete Abgabe von Haus­aufgaben in die Mitarbeits­note einfließen zu lassen.

Wie viele Klassen­arbeiten dürfen pro Woche geschrieben werden?

Das hängt von der Schulform und vom Bundes­land ab. In fast allen Schulgesetzen steht, dass sich die Arbeiten gleich­mäßig über das Jahr verteilen sollten. In Brandenburg und Nordrhein-Westfalen gilt zum Beispiel bis zur zehnten Klasse: nicht mehr als eine Klassen­arbeit am Tag und höchs­tens zwei pro Woche, in Sachsen-Anhalt und Hessen sind es drei.

In Baden-Württemberg gibt es eine Sonder­regelung. Hier dürfen in den 3. und 4. Klassen direkt nach den Ferien und nach Sonn- und Feier­tagen keine Klassen­arbeiten geschrieben werden.

Müssen Schul­schwänzer ein Bußgeld zahlen?

Die Eltern müssen bei minderjäh­rigen Kindern dafür sorgen, dass sie ihrer Schul­pflicht nach­kommen und am Unter­richt oder an Schul­ver­anstaltungen teilnehmen. Eine Verletzung der Schul­pflicht ist eine Ordnungs­widrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Dies kommt aber eher selten vor.

In Meck­lenburg-Vorpommern haben im Schul­jahr 2017/2018 beispiels­weise 1 757 Schüle­rinnen und Schüler an öffent­lichen allgemein­bildenden Schulen mehr als fünf Tage unent­schuldigt gefehlt – Bußgelder wurden aber nur in 17 Fällen verhängt.

Eltern drohen vor allem dann Sanktionen, wenn sie nicht mit den Lehr­kräften, der Schulleitung oder Sozial­arbeitern zusammen­arbeiten. Denn vor dem Bußgeld­bescheid kommen normaler­weise Hilfs­angebote von der Schule.

Dürfen Lehrer Noten laut vorlesen?

Nein, eine Lehr­kraft darf keine personalisierten Noten ohne Zustimmung der Betroffenen laut vor der Klasse vorlesen. Das wäre ein Verstoß gegen den Daten­schutz.

Erlaubt ist allerdings ein anonymer Notenspiegel, der aufzeigt, wie häufig welche Noten in einer Klassen­arbeit vorgekommen sind. In einigen Bundes­ländern sind solche Notenspiegel ab einer bestimmten Klassen­stufe verpflichtend, etwa in Berlin ab Jahr­gang fünf.

Ist es Lehrern gestattet, in Schultaschen nach Spick­zetteln zu suchen?

Nein, ein Lehrer darf die Schultasche eines Schülers oder einer Schülerin nicht durch­suchen. Das ist der Polizei vorbehalten. Er darf aber dazu auffordern, die Tasche auszuschütten. Kommt der Schüler oder die Schülerin dem nicht nach, könnte die Lehr­kraft bei einem Verdacht auf eine Straftat wie etwa Drogen- oder Waffen­besitz die Polizei hinzuziehen.

Wie informieren sich Eltern am besten über die geltenden Rege­lungen?

Ein Blick in die Haus- und Schul­ordnung oder gesetzliche Rege­lungen hilft. Vieles ist in Verordnungen der Bundes­länder geregelt. Am besten geben die Eltern die Schulform, das Wort „Verordnung“ und das Bundes­land in eine Internetsuch­maschine ein.

Tipp: Bei drohenden Konflikten sollten Eltern am besten immer zuerst mit der Lehr­kraft sprechen. 

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