Hörgeräte­versicherungen Versicherungs­angebote im Check

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Hörgeräte­versicherungen - Versicherungs­angebote im Check

Hörgeräte helfen. Die kleinen Geräte können aber sehr teuer sein. Versicherungen versprechen Unterstüt­zung bei Verlust oder Beschädigung. © Adobe Stock

Gehen Hörgeräte kaputt oder verloren, ersetzen Versicherungen einen Teil der Kosten. In vielen Fällen ist der Schutz aber nicht nötig.

Möchten Sie eine Versicherung für Ihr Hörgerät abschließen? Diese oder eine ähnliche Frage ist vielen Kunden beim Akustiker wahr­scheinlich schon begegnet. Wenn sich jemand ein neues Hörgerät anschafft, wird manchmal eine Absicherung mit angeboten. Die Tarife über­nehmen einen Teil der Kosten, falls das Hörgerät kaputt geht oder verloren wird und ein neues her muss.

Doch ist der Schutz in jedem Fall sinn­voll? Wir haben zwölf große Hörakustikerketten gebeten, uns ihre Unterlagen zu Hörgeräte­versicherungen zuzu­senden. Sieben haben geant­wortet. Mit der gleichen Bitte wandten wir uns an Sach­versicherer, sofern sie ein solches Produkt anbieten. Zwei kamen ihr nach.

Um sich für oder gegen die Absicherung zu entscheiden, ist es auch wichtig zu wissen, was die Krankenkassen oder die private Kranken­versicherung bezahlt – regulär und bei Verlust der Hörhilfen. Auch das haben wir geprüft und bei unserer Analyse mit berück­sichtigt. Unser Fazit: Oft ist eine Absicherung der Hörgeräte gar nicht nötig.

Unser Rat

Kassen­versorgung. Wenn Ihre Krankenkasse das Hörgerät komplett ohne Eigenbe­teiligung von Ihnen bezahlt hat, benötigen Sie die Hörgeräte­versicherung eher nicht. Die reguläre Versorgung umfasst auch Reparaturen, den Austausch defekter Hörgeräte sowie die Wartung der Hörhilfen. Auch die Akustiker selbst bieten Reparaturen und Wartung, manche sogar kostenlos.

Hohe Aufzahlung. Haben Sie einen hohen Betrag für das Hörgerät zugezahlt, kann sich die Absicherung lohnen, zumindest wenn Sie einen Totalschaden oder Verlust absichern möchten. Die Übersicht Hörgeräteversicherungen hilft bei der Entscheidung.

Leistungen. Die Tarife ersetzen in der Regel nur einen Teil der Kosten. Meist sehen sie eine Selbst­beteiligung vor, manche erstatten nur den Zeit­wert. Sie leisten erst, wenn Sie andere Ansprüche geltend gemacht haben – etwa gegen­über der Kranken-, Hausrat- oder Haft­pflicht­versicherung. In der Übersicht Hörgeräteversicherungen finden Sie Beispiele für Preise und Leistungen.

Festes Angebot bei Akustikern

Hörakustiker haben üblicher­weise ein festes Angebot. Die Kunden wählen bei ihnen also nicht zwischen mehreren Varianten. Frei wählen können sie nur die Tarife der Versicherungs­gesell­schaften – direkt beim Versicherer oder anderen Akustikern als den in der Tabelle genannten (Angebote der Versicherer im Direktvertrieb oder über verschiedene Akustiker).

Die Hörgeräte­versicherungen haben wir hinsicht­lich der versicherten Risiken und ihrer Preise untersucht und geprüft, welche Kosten sie für Reparaturen, bei Totalschaden oder bei Verlust über­nehmen.

Zudem haben wir auf der Grund­lage eines fiktiven Modell­falls ermittelt, wie viel die jeweiligen Versicherungen bei Verlust erstatten würden und welchen Teil der Kosten ein Kunde bei einer Neuanschaffung selbst über­nehmen müsste.

Ergebnis: Fast alle Tarife zahlen etwas bei Kauf oder Reparatur eines neuen Hörgeräts, wenn das alte etwa durch einen Sturz beschädigt wurde oder verloren ging – allerdings nur bis zur vereinbarten Versicherungs­summe und abzüglich des Anteils der Krankenkasse sowie möglicher Selbst­beteiligungen.

Schäden durch Verschleiß sind dagegen fast nie gedeckt. Zudem zahlt die Versicherung nicht, wenn andere Verträge wie Hausrat- oder Haft­pflicht­versicherungen in Anspruch genommen werden können.

Kein Geld bei Garan­tie­anspruch

Auch bei Herstellungs­fehlern gibt es kein Geld aus der Police. Kunden haben dann Anspruch auf die gesetzliche Gewähr­leistung. Sie können demnach inner­halb der ersten zwei Jahre eine Reparatur oder einen Austausch defekter Geräte fordern. Zudem gaben uns die meisten Akustiker an, dass die Hersteller selbst eine Garan­tieleistung anbieten.

Fest­beträge von der Kasse

Die gesetzlichen Kassen steuern Fest­beträge für Hörgeräte bei. Für Schwerhörige etwa liegt dieser Wert derzeit bei rund 785 Euro für ein Gerät, bei zwei Geräten gibt es etwas weniger als das Doppelte. Die Krankenkassen können mit Herstel­lern und Akustikern individuelle Verträge abschließen und ihren Versicherten eine höhere Versorgungs­pauschale anbieten. Wer sich für ein teures Hörgerät entscheidet, muss die Differenz selbst bezahlen.

Wichtig: Die Versorgungs­pauschale umfasst auch einen Betrag für Reparatur­kosten. Gesetzlich Versicherte haben in der Regel alle sechs Jahre Anspruch auf eine Folge­versorgung, bei Verschlechterungen am Gehör auch eher. Je Verordnung zahlen sie 10 Euro für das Hörgerät als Hilfs­mittel zu.

Privat Kranken­versicherte erhalten ebenfalls einen Anteil der Kosten von ihrer Versicherung. Wie hoch dieser ausfällt, ist vom jeweiligen Vertrag abhängig.

Neues Gerät – ohne Versicherung

Wie das in der Praxis aussehen kann, illustriert das Beispiel von Elisabeth Müller* aus Berlin. Die 70-Jährige ist gesetzlich kranken­versichert und benötigt für beide Ohren eine Hörhilfe. Sie hat sich für Geräte entschieden, für die sie auch eine Zuzahlung aus der eigenen Tasche beisteuern musste. Eine Versicherung hat sie nicht abge­schlossen.

Ihre Hörgeräte hatte sie erst etwas länger als ein Jahr, als ihr die rechte Hörhilfe verloren ging. Nach dem Einkauf in einem Blumen­laden ist es ihr wohl herunter­gefallen, als sie ihren Mund-Nasen-Schutz wieder abnahm. Obwohl sie den Verlust recht schnell bemerkt und intensiv gesucht hat, blieb das kleine Gerät verschwunden.

Die Krankenkasse zahlte erneut die Versorgungs­pauschale, obwohl Müller so schnell schon wieder ein neues Hörgerät benötigte. Die Seniorin musste allerdings eides­statt­lich versichern, dass sie ihre Hörhilfe verloren hatte und den Hergang schildern. Alles weitere verlief unkompliziert. Die 70-Jährige musste selbst nur die rund 100 Euro für ihr Wunsch­gerät und 10 Euro für Hilfs­mittel zuzahlen.

Auf Nach­frage bestätigten uns die beiden größten gesetzlichen Krankenkassen, die Barmer und die TK, dass sie bei Verlust inner­halb der sechs Jahre eine neue Versorgung genehmigen, wenn sie zuvor den Sach­verhalt geprüft haben.

Das bedeutet: Wer sich für aufzahlungs­freie Geräte entscheidet, benötigt die Hörgeräte­versicherungen meist nicht. Neben Verlust sind auch Wartung und Reparaturen durch die Pauschalen oft abge­deckt.

Schaden beim Probetragen

Zumindest zum Teil können Krankenkassen auch Schäden oder einen Verlust abdecken, wenn ihre Mitglieder ein Hörgerät zur Probe tragen. Manchmal springt hier auch die Hausrat- oder Haft­pflicht­versicherung ein. Kunden sollten in ihren Verträgen nach­sehen, ob geliehene Sachen versichert sind und dieser Schutz auch für Medizin­produkte gilt.

Das ist wichtig, denn am Anfang probieren Hörgeräteträger aus, welches am besten passt und wie es richtig einge­stellt ist. Das tun sie entweder mit echten Hörgeräten oder manchmal auch mit sogenannten Demogeräten. Diese können manchmal auch mehrere Geräte simulieren. Dazu lassen sie sich umpro­grammieren.

Für das Probetragen gibt es separate Absicherungen – die haben aber nicht alle Akustiker und Versicherer im Angebot. So schrieb uns Gerland, dass ein Verlust eher selten vorkomme und durch Demogeräte auch günstig zu regeln sei. Daher verzichtet der Akustiker auf diese spezielle Absicherung.

Fielmann bietet keine Tarife an

Fielmann geht noch einen Schritt weiter: Als einziger Akustiker in unserem Test bietet er über­haupt keine Hörgeräte­versicherung an. Erklärend schreibt Fielmann dazu, dass dies nicht nötig sei: „Nach unserem Kennt­nisstand gibt es keine Versicherung, die einen Mehr­wert zu den kostenlosen Garan­tieleistungen von Fielmann bietet.“

So gibt Fielmann selbst an, eine unbe­fristete Zufrieden­heits­garantie für seine Kunden zu bieten. Trotzdem kann es vorkommen, dass sie bei Verlust oder bei selbst verursachten Schäden einen Teil der Kosten tragen müssen. Das Probetragen ist nach Aussage von Fielmann voll­ständig abge­sichert

Tipp: Wer eine Hörgeräte­versicherung abge­schlossen hat und sie nun nicht mehr für nötig hält, kann die Police mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungs­jahres kündigen, wenn diese seit mindestens drei Jahren läuft. Wer im Voraus gezahlt hat, kann anteilig sein Geld zurück­erhalten.

*Name von der Redak­tion geändert.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • juesei am 18.09.2020 um 16:24 Uhr
    Versicherungen . . .

    Das ist das Schöne bei Versicherungen - man prüft erst im Schadensfall (genauer) ob geleistet werden muss. Da kann man also schon XY Jahre gezahlt haben und wärmt sich bei dem Gedanken versichert zu sein und dann kommt die böse Überraschung. Bei vielen Versicherungen wird das so gehandhabt.

  • paul.maier.2 am 07.09.2020 um 12:47 Uhr
    HdO-Geräte -signia 13bt- draufgetreten

    2 HdO-Geräte, Eigenkauf in den USA, weil diese in D m. Zubehör ca. 7.000,-€ kosten. Keine Kassenbeteiligung. Erwerbsnachweise vorhanden und eingereicht. Versicherung hat nicht gezahlt, weil zwar vom Arzt verordnet, Kasse aber nicht beteiligt war! Ich habe die Versichrung nach 2 Jahren fristlos gekündigt, weil nach den Versicherungsbedingungen hätte gezahlt werden müssen. Alle Details waren der Versicherung vor Abschluss bekannt!
    Vom Rechtsstreit hätte ich das Ende evtl. nicht mehr erlebt, daher habe ich die ca. 600,-€ trotz Versicherung selbst gezahlt. 😡