Konzert abge­sagt, Haupt­darsteller krank Das sind Ihre Rechte im Kino-, Theater- und Konzert­saal

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Konzert abge­sagt, Haupt­darsteller krank - Das sind Ihre Rechte im Kino-, Theater- und Konzert­saal

Die Vorstellung. Der Vorhang hebt sich, aber manchmal läuft es zum Ärger des Publikums gar nicht rund. © Getty Images / Digital Vision

Verschobene Vorstel­lungen, ausgewechselte Akteure – nicht jeder Konzert-, Theater- oder Kino­besuch läuft nach Plan. Wir sagen, was zahlende Besucher verlangen können.

Wenn die Lieblings­band nicht spielt

Kultur kann teuer sein: Ein Abend in der Oper oder auf einem Konzert kann schon mal 200 Euro und mehr verschlingen. Pro Person. Wer so viel zahlt, hat meist hohe Erwartungen und ärgert sich, wenn die Vorstellung von Freitag auf Dienstag verlegt wird oder die anderen Gäste durch lautes Gerede den Kunst­genuss trüben. Enttäuschend auch, wenn die Lieblings­band die Teil­nahme am Festival kurzfristig absagt.

Allgemeines Lebens­risiko oder Recht auf Schaden­ersatz?

Viele solcher Ärger­nisse müssen Kulturfans unter Erfahrungen verbuchen. Wenn ein Sitzriese mit opulentem Haupt­haar die Sicht auf die Bühne verhindert oder die Künstler unmoti­viert wirken, können Ticketkäufer dafür nicht die Veranstalter zur Rechenschaft ziehen. So etwas fällt juristisch in die Kategorie „allgemeines Lebens­risiko“. Werden jedoch Vorstel­lungen verschoben, Festivals abge­brochen oder die bezahlten Plätze anderweitig vergeben, haben Besucher oft Recht auf Schaden­ersatz.

Regeln aufgrund der Corona-Pandemie

Wegen der Corona-Pandemie wurden unzäh­lige Konzerte, Tourneen und andere kulturelle Veranstaltungen aus behördlichen Gründen abge­sagt. In solchen Fällen konnten Ticketkäufer in Deutsch­land die Erstattung des Eintritts­preises und der Vorverkaufs­gebühren vom Veranstalter verlangen. Doch dieses Recht auf Kosten­erstattung wurde durch eine Gesetzes­änderung Mitte Mai 2020 ausgesetzt, statt­dessen trat eine Gutscheinregelung in Kraft. Nicht alle Kunden akzeptieren Gutscheine. Mehr dazu in unserer Meldung Vorverkaufsgebühr einbehalten - was nun?

Ohne geht nichts: Die Eintritts­karte

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© iStockphoto

Tickets werden heute häufig im Netz gekauft. Ein Nachteil des Online­handels: Die Zustellung klappt nicht immer. Lassen Karten auf sich warten, ist es oft hilf­reich, sich beim Händler zu melden. Er kann etwa Tickets erneut zuschi­cken oder Käufer auf eine Liste setzen lassen, die an der Abend­kasse liegt. Werden Karten zu spät zugestellt, haben Besucher nach Ansicht der Verbraucherzentralen das Recht auf eine Rück­erstattung des Verkaufs­preises, sofern sie Zeugen wie einen Briefträger benennen. Verbummelt ein Käufer seine Karten, sind Veranstalter nicht verpflichtet, neue auszustellen.

Vorsicht, Zweithändler! Im Netz sind auch Zweithändler-Platt­formen wie Viagogo und fansale aktiv. Sie sind lediglich Vermittler. Die Nutzer kaufen bei Dritten. In der Vergangenheit waren darunter oft Betrüger, die gefälschte Karten verkauften, und Schwarz­händler, die extrem hohe Preise verlangten. Fiel das Konzert aus, gab es weder Ansprech­partner noch Kauf­preis­erstattung. Wer bei einer Zweithändler-Platt­form kauft, geht grund­sätzlich ein Risiko ein. Viagogo bietet seinen Kunden zwar ein Garan­tieversprechen an. Ob Kunden dadurch tatsäch­lich besser geschützt sind, ist unklar.*

Besser pünkt­lich sein: Der Einlass

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In der Oper, beim Musical oder im Theater schließen sich die Eingangs­türen, kurz bevor sich der Vorhang öffnet. Wer zu spät kommt, den bestrafen – zumindest empfinden es viele so – die Mitarbeiter am Einlass. Sie entscheiden, wann und ob verspätete Gäste die Vorstellung noch sehen können. Damit sind sie im Recht. Zuspät­kommer haben auch im Kino keinen Anspruch darauf, umge­hend einge­lassen zu werden. Die Mitarbeiter dürfen entscheiden, wann ein passender Moment für verspäteten Einlass ist. Opern­gäste, die gegen diese Praxis juristisch vorgehen wollten, sind vor dem Amts­gericht Aachen gescheitert (Az. 10 C 529/96).

Wann Tickets verfallen. Betreiber dürfen auch bestimmen, wann sie bestellte, noch nicht bezahlte und nicht abge­holte Karten zum Verkauf frei­geben.

Was Ordner dürfen. Veranstalter sind grund­sätzlich verpflichtet, für die Sicherheit ihrer Gäste zu sorgen. Dafür setzen sie bei Pop-Konzerten und Festivals meist Ordner ein. Leibes­visitationen und Taschen­kontrollen am Einlass sind zugelassen. Wie am Flughafen können Gäste darauf bestehen, von Personal des eigenen Geschlechts durch­sucht zu werden.

Was Besucher akzeptieren müssen. Steht auf der Eintritts­karte, dass die Mitnahme etwa von Getränken verboten ist, müssen Besucher diese am Einlass abgeben. Was nicht jeder weiß: Nach der Veranstaltung haben sie ein Anrecht, alle abge­gebenen Sachen unbe­schädigt zurück­zuerhalten. Das gilt für eine Video­kamera genauso wie für eine Wasser­flasche.

Der Betreiber bestimmt: Das Hausrecht

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Popcorn-Eimer in XXL und schlumpf­blaues Trinkeis – angesichts des meist ungesunden Angebots an Kino-Snacks versorgen Eltern gerne ihre Kinder während der Vorstellung mit mitgebrachter Apfelschorle und Maiswaffeln. Andere Gäste schmuggeln Billigbier in den Kino­saal. Kino­betreibern geht so eine Menge Umsatz verloren. Deshalb verbieten sie meist, dass Gäste Getränke und Knabberzeug mitbringen. Ihr Hausrecht erlaubt es ihnen.

Was für Alters­beschränkungen im Kino gilt. Betreiber müssen dafür sorgen, dass das Jugend­schutz­gesetz einge­halten wird. Sie dürfen keine jüngeren Kinder oder Jugend­lichen in Filme lassen, die ab 16 oder 18 Jahren freigegeben sind. Eine Ausnahme gilt für Filme mit Freigabe ab 12 Jahren: Möchten Eltern sie zusammen mit einem Kind ab 6 Jahren sehen, dürfen Kino­mit­arbeiter sie nicht daran hindern.

Der Vorhang hebt sich: Die Vorstellung

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Da haben sich die Theatergäste auf den Abend mit dem bekannten Tatort-Kommis­sar in der Haupt­rolle gefreut – doch dann wird er über­raschend durch einen unbe­kannten Mimen ersetzt. Auch wenn manch ein Besucher in solch einem Fall tobt, weil er seinen Lieblings­schauspieler nicht zu Gesicht bekommen hat, gehen die Chancen gegen null, auch nur einen Teil des Eintritts­preises erstattet zu bekommen.

Kein Recht auf bestimmte Darsteller. Für Theater- oder Opern­aufführungen kauft der Besucher mit dem Ticket das Recht, die Vorführung zu sehen, nicht aber bestimmte Darsteller. Ein Wechsel in der Beset­zung berechtigt nicht dazu, den Preis zu mindern. Leer gehen auch Besucher aus, die sich an der Inszenierung stören. Treten in einem Shakespeare-Stück die Schauspieler nicht in historischen Gewändern auf, sondern in Rockerk­luft, wird dadurch der Vertrag nicht gebrochen, entschied das Amts­gericht Hamburg (Az, 4 C 370/07).

Minderung, wenn der Star absagt. Anders ist die Rechts­lage, wenn der Auftritt eines Solo­künst­lers ausfällt oder verschoben wird. Bei Einzel­konzerten können Kunden die Karte zurück­geben. Vertrags- und damit Ansprech­partner ist der Veranstalter. Oft betraut er mit der Abwick­lung die Vorverkaufs­stellen. Ist ein Star als Haupt­attraktion bei einem Festival einge­plant und sagt ab, ist es möglich, den Preis nach­träglich zu mindern. Liegt einem Musikfan eine Vorgruppe oder eine von Dutzenden Bands auf dem Festival besonders am Herzen, kann er ebenfalls einen prozentualen Teil des Eintritts­preises zurück­verlangen, wenn der erwartete Auftritt ausfällt und er – etwa als Mitglied eines Fanclubs – glaubhaft machen kann, dass ihn dieser Teil des Festivals besonders interes­sierte.

Dabei sein ist alles: Die Teilhabe

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Die 2008 in Kraft getretene UN-Behinderten­rechts­konvention regelt, dass Menschen mit Behin­derungen gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilhaben sollen. Die Mitglieds­staaten müssen dafür sorgen, dass kulturelle Einrichtungen barrierefrei zugäng­lich sind. Veranstalter sind dem Gesetz nach nicht verpflichtet, Freikarten für Begleit­personen oder andere Vergüns­tigungen einzuräumen. Viele tun es jedoch freiwil­lig, nach­zufragen lohnt sich.

Menschen­recht auf Barrierefreiheit. Im Alltag kann es für die Betroffenen schwierig sein, ihre Rechte durch­zusetzen. So wurde ein Roll­stuhlfahrer von einem Kino abge­wiesen, weil dieses nicht behindertengerecht ausgebaut war. Dagegen klagte der Schweizer bis zum Europäischen Gerichts­hof für Menschen­rechte. Der jedoch urteilte, dass es kein Anrecht gibt, einen bestimmten Film in einem bestimmten Kino zu sehen. Der Kläger hätte auf barrierefreie Kinos in der Nähe ausweichen können (Az. 40477/13).

Kein Hund im Zuschauerraum. In München durfte eine Epilepsiepatientin nicht gemein­sam mit ihrem Begleithund eine Musical­vorstellung besuchen. Die Frau verklagte das Theater. Das Gericht befand, dass die Frau zwar benach­teiligt wurde (Az. 191 C 24919/16). Sicher­heits­gründe gingen in diesem Fall aber vor: Hunde im Zuschauerraum hätten Flucht­wege versperrt.

* Satz korrigiert am 17. November 2020

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.10.2019 um 15:09 Uhr
    Gesetzliche Grundlage für Herausgabe

    @the_finest: Die gestzlichen Vorschriften für den Verwahrvertrag befinden sich in §§ 688 BGB ff: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__688.html
    In § 695 BGB ist der Rückgabeanspruch geregelt. (maa)

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.10.2019 um 14:51 Uhr
    Übertragbarkeit auf Sportveranstaltungen?

    @Adamantan: Ob die AGB des Sportveranstalters zum Wegfall des Erstattungsamspruches wirksam ist, kann man nicht pauschal beantworten. Dafür ist eine konkrete Prüfung der AGB zur Sportveranstaltung notwendig. Verbraucher können sich hierfür an ihre Verbraucherzentrale wenden. (maa)

  • the_finest am 05.10.2019 um 18:32 Uhr
    Gesetzliche Grundlage für Herausgabe

    "Was nicht jeder weiß: Nach der Veranstaltung haben sie ein Anrecht, alle abge­gebenen Sachen unbe­schädigt zurück­zuerhalten. Das gilt für eine Video­kamera genauso wie für eine Wasser­flasche."
    Aus welcher gesetzlichen Grundlage ergibt sich das? Ich habe diese leider nicht finden können.
    Beste Grüße,
    the_finest

  • Adamantan am 05.10.2019 um 14:51 Uhr
    Übertragbarkeit auf Sportveranstaltungen aus?

    Wie sieht es denn mit der Übertragbarkeit auf andere Veranstaltungen, z.B. Sportveranstaltungen aus?
    Eine Sportveranstaltung wurde in diesem Jahr verschoben, da Vögel an der Strecke brüteten. Den Teilnehmern wurde mit Hinweis auf die AGB eine Erstattung der Teilnehmergebühren verwehrt. Aus Kulanz bot man jedoch an, an einem alternativen Termin auch an einem anderen Austragungsort zu starten.